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   BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87   

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BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87 (https://dejure.org/1989,1008)
BAG, Entscheidung vom 15.02.1989 - 7 ABR 12/87 (https://dejure.org/1989,1008)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 12/87 (https://dejure.org/1989,1008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tendenzeigenschaft eines Buchclubs - Betriebsverfassungsrechtlicher Tendenzschutz für Buchgemeinschaft - Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses - Bücher mit erzieherischen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalten - Schädlichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1
    Tendenzbetrieb: Voraussetzungen - Buchclub

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1
    Tendenzeigenschaft eines Buchclubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 61, 113
  • NJW 1990, 2021
  • MDR 1989, 1128
  • NZA 1990, 240
  • BB 1989, 1982
  • DB 1989, 2625
  • afp 1989, 687
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 14.11.1975 - 1 ABR 107/74

    Tendenzbetriebe: Arten - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Bildung von

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Belletristische Buchverlage mit breitem Verlagsprogramm dienen künstlerischen Bestimmungen i. S. von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG (Anschluß an BAG Beschluß vom 14. November 1975 -- 1 ABR 107/74 -- AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972).

    In seinem Beschluß vom 14. November 1975 - 1 ABR 107/74 - AP Nr. 5 zu § 118 BetrVG 1972 hat das Bundesarbeitsgericht einer Gruppe sogenannter Publikumsverlage mit einem breiten Programm an Büchern mit derartigen Inhalten Tendenzschutz i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit der Begründung zuerkannt, die betreffenden Verlage dienten mit ihrem Verlagsprogramm jedenfalls erzieherischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Bestimmungen.

    In seinem Beschluß vom 14. November 1975 (aaO) hat es hieran "auch und gerade unter der Geltung des neuen Betriebsverfassungsgesetzes" festgehalten und ausgeführt, § 118 Abs. 1 BetrVG benenne mit "Berichterstattung" einen Tendenzzweck, der im alten Recht (§ 81 Abs. 1 BetrVG 1952) nicht ausdrücklich erwähnt sei.

    Auch dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 14. November 1975, aaO).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Februar 1971 (- 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173) ausgeführt: Die Kunstfreiheitsgarantie betreffe in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens.

    Denn auch bei der Herstellung und Verbreitung von Zweitausgaben oder Lizenzausgaben übt der Verleger bzw. Hersteller und Verbreiter die "unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum" (vgl. BVerfGE 30, 173, 191) aus.

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könne, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübe, erstrecke sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit (aaO, S. 191 unter Hinweis auf BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260 zur Pressefreiheit).

    Der umfassende Begriff der Pressefreiheit i.S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 12, 205, 260), der sich der Senat ebenfalls anschließt, erfordert gerade auch die Vervielfältigung und Verbreitung von "Berichten".

  • BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69

    Tendenzunternehmen - Lohndruckerei

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Andererseits sei aber auch eine Vielfalt der Zweckrichtungen in diesen Bereichen unschädlich (aaO, unter II 2 der Gründe unter Hinweis auf BAGE 22, 360, 369 = AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG).

    Seine zu § 81 BetrVG 1952 vertretene Ansicht, Buchverlagen mit einem breiten Verlagsprogramm könne Tendenzschutz nicht zuerkannt werden, hat das Bundesarbeitsgericht bereits in BAGE 22, 360, 369 = AP, aaO, aufgegeben.

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Da ein Werk der erzählenden Kunst ohne die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung durch den Verleger keine Wirkung in der Öffentlichkeit entfalten könne, der Verleger daher eine unentbehrliche Mittlerfunktion zwischen Künstler und Publikum ausübe, erstrecke sich die Freiheitsgarantie auch auf seine Tätigkeit (aaO, S. 191 unter Hinweis auf BVerfGE 10, 118, 121; 12, 205, 260 zur Pressefreiheit).
  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    In seinen Beschlüssen vom 29. Juni 1988 (- 7 ABR 15/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und - 7 ABR 50/87 -, n.v.) hat der Senat zwar ausgesprochen, eine Gewinnerzielungsabsicht stehe karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG entgegen.
  • BAG, 08.11.1988 - 1 ABR 17/87

    Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Psychologen - Definition

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Er hat dies jedoch aus der Eigenart des Begriffs "karitativ" hergeleitet, der eine uneigennützige und damit nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Hilfeleistung beinhaltet (vgl. auch Beschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 -, zur Veröffentlichung für die Fachpresse bestimmt).
  • BAG, 31.10.1975 - 1 ABR 64/74

    Tendenzbetriebe: Tendenzschutz und Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    Unmittelbarkeit i.S. dieser Bestimmung setzt voraus, daß das Unternehmen bzw. der Betrieb als organisatorische Einheit selbst dazu bestimmt ist, eine oder mehrere der genannten geistig-ideellen Zielsetzungen zu verwirklichen; dagegen genügt eine nur wirtschaftliche Zielsetzung des Unternehmens oder Betriebes für das Erfordernis der Unmittelbarkeit auch dann nicht, wenn durch sie der eigentliche Tendenzbetrieb bzw. das eigentliche Tendenzunternehmen wirtschaftlich unterstützt werden soll (vgl. BAGE 27, 301, 308 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 09.12.1975 - 1 ABR 37/74

    Tendenzträgereigenschaft von Sportredakteuren einer Tageszeitung

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    In seinem Beschluß vom 9. Dezember 1975 (- 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob bei Mischunternehmen hinsichtlich des Merkmals "überwiegend" das "Gepräge" maßgebend sei oder allein quantitative Gesichtspunkte, z.B. Umsatz- oder Arbeitnehmerzahlen entscheidend seien, offengelassen und ausgeführt: Jedenfalls sei der Bezugspunkt die geistig-ideelle Bestimmung, hier der Zweck der Berichterstattung und Meinungsäußerung.
  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 50/87

    Tendenzschutz eines Berufsförderungswerkes - Karitative Bestimmung eines

    Auszug aus BAG, 15.02.1989 - 7 ABR 12/87
    In seinen Beschlüssen vom 29. Juni 1988 (- 7 ABR 15/87 -, zur Veröffentlichung bestimmt, und - 7 ABR 50/87 -, n.v.) hat der Senat zwar ausgesprochen, eine Gewinnerzielungsabsicht stehe karitativen Bestimmungen i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG entgegen.
  • LAG München, 31.08.2022 - 10 TaBV 65/21

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses, Tendenzbetrieb

    Der Unternehmenszweck selbst muss unmittelbar auf die Tendenz ausgerichtet sein, wobei ein Gewinnstreben nicht schadet (BAG, Beschluss vom 15.02.1989, 7 ABR 12/87, Rd. 23, Juris).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Regelung dient der Sicherung der verfassungsrechtlich verbürgten Kunstfreiheit (BAG 15.02.1989, 7 ABR 12/87, Rd. 27, Juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2021 - 21 TaBV 504/21

    Tendenzunternehmen - Unternehmenszweck - Wirtschaftsausschuss

    Darin unterscheidet sich die Arbeitgeberin gerade auch von einem Buchclub, der Lizenzausgaben unter seinen Mitgliedern vertreibt (BAG 15. Februar 1989 - 7 ABR 12/87 -, NZA 1990, 240), von einem Radiosender, der nachts Musikkonserven abspielt (BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 8/93 -, NZA 1994, 329) oder auch von einem Fernsehkanal, der Fremdproduktionen ausstrahlt (OLG (Oberlandesgericht) München 9. Mai 2019 - 31 Wx 428/18 -, WM (Wertpapier-Mitteilungen) 2019, 1165).
  • ArbG München, 06.10.2021 - 5 BV 109/20

    Gesamtbetriebsrat, Wirtschaftsausschuß, Tendenzunternehmen, Beteiligte,

    Für das Verständnis des Begriffes "künstlerische Bestimmung" ist deshalb auf den Inhalt dieses Grundrechts abzustellen (BAG 15.02.1989 - 7 ABR 12/87, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 39).

    Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft in gleicher Weise den "Werkbereich" und den "Wirkbereich" des künstlerischen Schaffens, so dass nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern auch Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich) unter die Freiheitsgarantie fällt (BVerfG 24.02.1971, BVerfGE 30, 173; BAG 15.02.1989 - 7 ABR 12/87, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 39).

  • OLG München, 09.05.2019 - 31 Wx 428/18

    Paritätische Besetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern

    Letzterer kann sich ebenfalls aus den Wirkbereich der Kunstfreiheit berufen, weil er gerade nicht lediglich das am Markt vorhandene Angebot gedruckter und verlegter Bücher wie in einer Buchhandlung feilbietet, ohne dass er damit eine Entscheidung darüber trifft, welche Inhalte überhaupt vervielfältigt und verbreitet werden sollen, sondern eine Auswahl darüber trifft, welche Werke dem Markt zugänglich gemacht werden sollen (BAG, Beschluss vom 15.02.1989 - 7 ABR 12/87; ErfK/Kania, 19. Aufl. BetrVG, § 118 Rn. 14; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 29. Aufl. BetrVG, § 118 Rn. 22, 22a).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 21 TaBV 5/09

    Musicaltheater als Tendenzbetrieb § 118 Abs 1 BetrVG

    An diesem weiten Kunstbegriff hat sich auch die Auslegung des § 118 BetrVG zu orientieren (BAG vom 15.02.1989 - 7 ABR 12/87 in AP Nr. 39 zu § 118 BetrVG 1972).
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