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   BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90   

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https://dejure.org/1992,8025
BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90 (https://dejure.org/1992,8025)
BFH, Entscheidung vom 09.01.1992 - IX R 23/90 (https://dejure.org/1992,8025)
BFH, Entscheidung vom 09. Januar 1992 - IX R 23/90 (https://dejure.org/1992,8025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Revisionsschrift sei infolge eines Büroversehens nicht beim FG, sondern unmittelbar beim BFH eingereicht worden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 366
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.07.1989 - VIII R 30/89

    Finanzgerichtsverfahren - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Die Einlegung der Revision beim BFH ist nach ständiger Rechtsprechung nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren (BFH-Urteil vom 18. Juli 1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020).

    beigegebener Rechtsmittelbelehrung, die auch im Falle der Zulassung der Revision durch den BFH maßgeblich ist (Urteil in BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020), darauf hingewiesen worden, daß im Falle der Zulassung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist.

    Das Risiko des verspäteten Eingangs der Revisionsschrift, die beim BFH statt beim FG eingereicht wird, trägt der Revisionskläger (Urteil in BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020).

  • BGH, 26.01.1972 - IV ZB 76/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Hinweispflicht - Unzuständigkeit -

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Unbeschadet der Frage, ob der bevorstehende Fristablauf auch bei ordnungsmäßigem Geschäftsablauf noch rechtzeitig hätte erkannt werden können, obliegt dem Gericht eine solche Hinweispflicht aus Gründen der prozessualen Fürsorge nicht, zumal es noch nicht einmal für die Einlegung des Rechtsmittels zuständig gewesen ist (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1972 IV ZB 76/71, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 684; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1972 III C 5/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973, 347).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Nachdem das FA die geänderten Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 am 10. September 1991 erlassen und die Klägerin nicht gemäß §§ 68, 121, 123 Satz 2 FGO beantragt hatte, diese zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, sondern sie mit dem Einspruch angefochten hatte, hätte grundsätzlich das Verfahren bezüglich der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden müssen, um abzuwarten, ob die geänderten Bescheide Bestand haben oder wieder aufgehoben werden (BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).
  • BFH, 08.07.1991 - X B 3/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Das Gericht ist dabei nicht sein Erfüllungsgehilfe (BFH-Beschluß vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120).
  • BFH, 20.09.1989 - X R 8/86

    Keine Verfahrensaussetzung gem. § 74 FGO, wenn Einspruch zu Recht als unzulässig

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Eine solche Aussetzung hat im Verfahren der Klägerin jedoch zu unterbleiben, da ihr Rechtsschutzbegehren in jedem Falle ohne Erfolg bleiben muß (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 8/86, BFHE 158, 205, BStBl II 1990, 177).
  • BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72

    Anspruch auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags

    Auszug aus BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90
    Unbeschadet der Frage, ob der bevorstehende Fristablauf auch bei ordnungsmäßigem Geschäftsablauf noch rechtzeitig hätte erkannt werden können, obliegt dem Gericht eine solche Hinweispflicht aus Gründen der prozessualen Fürsorge nicht, zumal es noch nicht einmal für die Einlegung des Rechtsmittels zuständig gewesen ist (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1972 IV ZB 76/71, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 684; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1972 III C 5/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973, 347).
  • BFH, 04.02.1998 - IV B 100/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    In ständiger Rechtsprechung hat der BFH eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO infolge Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten abgelehnt, wenn dieser -- trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung -- die Revision beim BFH eingereicht und dadurch bewirkt hat, daß die Revisionsschrift erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim FG eingegangen ist (z. B. Entscheidungen des BFH vom 5. Juni 1985 VII R 65/85, BFH/NV 1986, 161; vom 18. Juli 1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020; vom 30. Mai 1990 I R 91/86, BFH/NV 1991, 393, und vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366; s. auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 31. Juli 1990 7 Sa 85/90, LAGE § 233 ZPO Nr. 6).

    Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat ein Prozeßbevollmächtigter insbesondere zu prüfen, ob eine Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/ NV 1991, 761, m. w. N., und BFH in BFH/NV 1993, 366; Beschluß des BGH vom 2. Mai 1990 XII ZB 17/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 307).

    Das Gericht ist dabei nicht sein Erfüllungsgehilfe (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120, und in BFH/NV 1993, 366).

  • BFH, 08.09.2011 - VIII R 29/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozessbevollmächtigter - Verschulden -

    bb) Auf dieser Grundlage ist der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Revisionsschrift nicht bemerkt hat, als ihm allein (und nicht seiner Bürokraft) zuzurechnendes Verschulden anzusehen, das eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761; vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).
  • BFH, 21.01.1999 - IX R 56/98

    Revision; verspäteter Eingang

    Hätte er dies getan, so hätte er feststellen können, daß der Schriftsatz an den BFH gerichtet war (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366).
  • BFH, 13.07.1994 - VIII R 23/94

    Umdeutung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine wirksame

    Auch die vorab am 31. März 1994 (Gründonnerstag) durch Telefax eingegangene Revision brauchte nicht sofort in derselben Form an das FG weitergeleitet zu werden (vgl. BFH- Beschlüsse vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120, und vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366), wobei offenbleiben kann, ob dies noch bis Fristende möglich gewesen wäre.
  • FG Berlin, 30.10.1995 - VIII 235/95

    Bezeichnung des Klagebegehrens

    Einer Aussetzung der Verfahren bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Einsprüche gegen die Änderungsbescheide bedarf es nicht, da aus den vorstehenden Erwägungen feststeht, daß das hier anhängige Verfahren nicht zu einer Sachprüfung führen kann (BFH, Urteil vom 20. September 1989 - X R 8/86 - Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 177; Beschluß vom 9. Januar 1992 - IX R 23/90 - BFH/NV 1993, 366).
  • BFH, 25.05.1994 - X R 17/93

    Adressateneigenschaft des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Einlegung eines

    Die Klägerin muß sich die Unkenntnis der in Frage stehenden verfahrensrechtlichen "Grundregel" zurechnen lassen (vgl. BFH- Beschluß vom 9. Januar 1992 IX R 23/90, BFH/NV 1993, 366, 367; Gräber, a.a.O., § 56 Rz. 6 ff., 30 und 32, jeweils m. w. N.).
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