Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 56 FGO
2.465 Entscheidungen zu § 56 FGO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 28.01.2009 - XI S 15/08
Prozesskostenhilfe - Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ...
- BFH, 12.06.2009 - II B 166/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zeitpunkt des "Wegfalls des Hindernisses" ...
- BFH, 22.11.2008 - II S 15/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskontrolle - nachträgliches ...
- BFH, 25.06.2003 - XI B 186/02
Wiedereinsetzung; Büroversehen
- BFH, 11.07.2007 - XI R 1/07
Anlauf der Frist für die Geltendmachung einer unwirksamen Klagerücknahme - Fehlen ...
- BFH, 10.12.2003 - IX R 41/01
VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch
- BFH, 06.03.2006 - X B 104/05
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Wiedereinsetzung
- BFH, 26.05.2009 - II B 59/09
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim FG
- BFH, 23.12.2005 - VI B 110/05
Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung
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Literatur im Internet zu § 56 FGO
- § 56 FGO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu