Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)   
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§ 65

(1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. 2Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. 3Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 4Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), in Kraft getreten am 01.07.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786

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