Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. 2Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. 3Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. 4Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Rechtsprechung zu § 80 FGO
73 Entscheidungen zu § 80 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.09.2012 - V B 77/12
Ordnungsgeld nach Klagerücknahme
- BFH, 19.12.2014 - II B 115/14
Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines ...
- BFH, 27.01.2020 - VIII B 34/19
Aufnahme eines ausgesetzten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch die Erben ...
- BFH, 11.09.2013 - XI B 111/12
Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in ...
- FG Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 1 K 1891/20
Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund schuldhaften Ausbleibens eines ...
- BFH, 14.08.2014 - X B 174/13
Terminsverlegungsantrag bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens ...
- FG Nürnberg, 29.01.2014 - 3 K 861/13
Keine Video-Konferenz über Skype - Klage zur Klärung theoretischer Fragen - Kein ...
- BFH, 15.07.2013 - IX B 22/13
Ausreichende Gewähr rechtlichen Gehörs mit Durchführung einer mündlichen ...
- BFH, 26.04.2010 - VII B 84/09
Verhandlung in Abwesenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens - ...
- FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2013 - 1 K 306/11
Notwendiger Inhalt einer Klageschrift: Angabe der ladungsfähigen Anschrift zur ...
Querverweise
Auf § 80 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 79