Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Den am Verfahren Beteiligten sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen kann auf Antrag gestattet werden, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Beteiligten, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten und in das Sitzungszimmer übertragen. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
Rechtsprechung zu § 91a FGO
8 Entscheidungen zu § 91a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.07.2009 - I B 64/09
Fehlende Beschwerdefähigkeit von Prozesshandlungen und Unterlassungen des FG
- FG Hessen, 25.09.2003 - 4 K 1904/02
Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz - Prozessleitende ...
- BFH, 28.07.2009 - I B 66/09
Fehlende Beschwerdefähigkeit von Prozesshandlungen und Unterlassungen des FG
- FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06
Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung ...
- FG Saarland, 14.11.2005 - 2 S 335/05
Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer Erledigung des Verfahrens; ...
- FG Schleswig-Holstein, 27.06.2002 - V 88/01
"Räumlicher Zusammenhang" i.S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG verändert sich ...
- BFH, 27.03.2003 - VI B 77/02
Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz, Beschwerde
- BFH, 05.02.2003 - V B 239/02
Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung von Fotokopien
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