Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.05.1996

Rechtsprechung
   BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96   

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https://dejure.org/1996,5082
BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96 (https://dejure.org/1996,5082)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1996 - VII B 44/96 (https://dejure.org/1996,5082)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - VII B 44/96 (https://dejure.org/1996,5082)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unentgeltlichkeit der Leistung im Fall einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten ohne besondere ehebezogene Motive

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    "Unbenannte Zuwendung" im Vollstreckungsrecht

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 871
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.09.1994 - VII R 40/93

    Beschränkung der Vollstreckung bei ehebedingten Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96
    Die Frage sei auch trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 1994 VII R 40/93 (BFH/NV 1995, 485) noch klärungsbedürftig, denn in der Zwischenzeit habe der Gesetzgeber die geänderte Rechtsprechung des BFH, auf die sich der VII. Senat bei seiner Entscheidung im wesentlichen bezogen habe, wonach sich nämlich die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen ebenso wie die sonstiger Zuwendungen nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richte (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366), im Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1, 1250) korrigiert und unbenannte Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim von der Schenkungsteuerpflicht rückwirkend wieder ausgenommen.

    Durch die Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber nämlich auch zum Ausdruck gebracht, daß es bei Zuwendungen zwischen Ehegatten nicht nur auf die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung -- so aber der BFH in BFH/NV 1995, 485 -- ankomme, sondern daß auch die subjektiven, im Eheverhältnis liegenden Motive für die Beurteilung der Zuwendung zu berücksichtigen seien.

    In seinem Urteil in BFH/NV 1995, 485 hat sich der beschließende Senat der geänderten Rechtsprechung des II. Senats zu § 7 Abs. 1 ErbStG (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) angeschlossen, wonach bei einer "unbenannten Zuwendung" unter Ehegatten die für eine Schenkung i. S. der §§ 516 ff. BGB erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden könne, weil der "unbenannten Zuwendung" besondere ehebezogene Motive (etwa Ausgleich für geleistete Mitarbeit des bedachten Ehegatten oder dessen angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens) zugrunde lägen, und diese Rechtsprechung dann auf die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO 1977 übertragen.

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96
    Die Frage sei auch trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 1994 VII R 40/93 (BFH/NV 1995, 485) noch klärungsbedürftig, denn in der Zwischenzeit habe der Gesetzgeber die geänderte Rechtsprechung des BFH, auf die sich der VII. Senat bei seiner Entscheidung im wesentlichen bezogen habe, wonach sich nämlich die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen ebenso wie die sonstiger Zuwendungen nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) richte (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366), im Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1, 1250) korrigiert und unbenannte Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim von der Schenkungsteuerpflicht rückwirkend wieder ausgenommen.

    In seinem Urteil in BFH/NV 1995, 485 hat sich der beschließende Senat der geänderten Rechtsprechung des II. Senats zu § 7 Abs. 1 ErbStG (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366) angeschlossen, wonach bei einer "unbenannten Zuwendung" unter Ehegatten die für eine Schenkung i. S. der §§ 516 ff. BGB erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung nicht allein deswegen verneint werden könne, weil der "unbenannten Zuwendung" besondere ehebezogene Motive (etwa Ausgleich für geleistete Mitarbeit des bedachten Ehegatten oder dessen angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens) zugrunde lägen, und diese Rechtsprechung dann auf die Anwendung des § 278 Abs. 2 AO 1977 übertragen.

  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 16.07.1996 - VII B 44/96
    Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und trotz des Vortrags der Klägerin keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Nach der Rechtsprechung kommt es auf die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung an (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871; BFH-Beschluss vom 1. Juli 2009 VII B 78/09, BFH/NV 2009, 1781; zur Schenkungsteuer: BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366; ebenso: Geist in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO Rz. 7).

    Deshalb hat die Rechtsprechung auch Zuwendungen, deren Grund in der ehelichen Verbindung der beiden Partner lag (sog. ehebedingte unbenannte Zuwendungen), in den Anwendungsbereich des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO einbezogen (BFH-Urteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH/NV 1995, 485; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871; BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VII B 231/02, BFH/NV 2003, 1033; Urteil des FG Düsseldorf vom 28. Januar 1993 11 K 3251/92 KV, EFG 1993, 567; Urteil des FG Köln vom 19. Januar 2005 4 K 5620/03, EFG 2005, 752; vgl. auch zur Schenkungsteuer: BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994, 366; vgl. auch zum AnfG: Urteil des FG Berlin vom 16. März 2004 5 K 5464/01, EFG 2004, 959; außerdem: Schwarz in Schwarz, Abgabenordnung, § 278 Rz. 8; Geist in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO Rz. 7; Zöllner in Pahlke/ Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage, § 278 Rz. 6; Kruse in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO Rz. 5; Müller-Eiselt in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 278 AO, Rz. 13; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 278 Rz. 6).

    Zwar ist es richtig, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur eine Steuerbefreiung ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871).

    bbb) In dem Beschluss vom 16. Juli 1996 (VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871) hatte der BFH über einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin ein wohl selbstgenutztes Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 400.000 DM zu Alleineigentum erworben hatte.

  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung - Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der

    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert.

    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

    Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

  • FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 2304/14

    Steuerschuld/Aufteilung - Unentgeltliche Zuwendung i.S. von § 278 Abs. 2 AO

    Nach dem Beschluss des BFH vom 16.07.1996 (Az: VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871) habe der durch das JStG 1996 neu geschaffene § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für Zuwendungen unter Ehegatten mit Bezug auf ein Familienwohnheim keine Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BFH, wonach bei einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten die objektive Unentgeltlichkeit nicht allein deswegen verneint werden könne, weil der Leistung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen.
  • FG Köln, 19.01.2005 - 4 K 5620/03

    Ergänzungsbescheid, Vollstreckungsbeschränkung

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind "unbenannte Zuwendungen" unter Ehegatten für Zwecke des § 278 Abs. 2 AO nicht bereits deshalb grundsätzlich als entgeltlich anzusehen, weil sie subjektiv im Hinblick auf besondere ehebezogene Motive erfolgen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.07.1996, VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871).
  • FG München, 10.12.2002 - 12 K 66/01

    Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

    2.2.2 Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. v. § 278 AO liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand beim Zuwendungsempfänger zu einer Vermögensmehrung ohne Gegenleistung führt (BFH - Urteil vom 20. September 1994 VII R 40/93, BFH / NV 1995, 485; BFH-Beschluss vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH / NV 1996, 871).
  • VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04

    Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid

    Selbst wenn sich das Urteil nur zur Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsforderung verhielte und darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit führen (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • BFH, 05.02.1997 - V B 154/96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die streitige Rechtsfrage aufgrund der Rechtsprechung des BFH geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196 und vom 16. Juli 1996 VII B 44/96, BFH/NV 1996, 871).
  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 5025/91

    Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Vorliegen eines

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Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95   

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https://dejure.org/1996,10275
BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95 (https://dejure.org/1996,10275)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1996 - IV B 58/95 (https://dejure.org/1996,10275)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - IV B 58/95 (https://dejure.org/1996,10275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit der Begründung eines Rechtsbehelfs gegen einen Schätzungsbescheid mit der Abgabe der entsprechenden Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 871
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.01.1964 - VI 94/62 S

    Rechtsmittelbelehrung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201) und vom 18. Oktober 1972 II R 110/69 (BFHE 107, 409) ist nicht in zulässiger Weise dargetan und liegt auch nicht vor.

    Das hielt der BFH für unzureichend, weil auf diese Weise der Steuerpflichtige zu dem Irrtum verleitet werden könne, die Rechtsbehelfsfrist sei trotz verspäteten Zugangs des Schriftstücks abgelaufen (Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201).

  • BFH, 18.10.1972 - II R 110/69

    Einspruchsentscheidung - Gegenstand einer Anfechtungsklage - Urteil des

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201) und vom 18. Oktober 1972 II R 110/69 (BFHE 107, 409) ist nicht in zulässiger Weise dargetan und liegt auch nicht vor.
  • BFH, 25.04.1995 - VIII B 99/94

    Zulässigkeit einer Revision wegen Vefahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Vielmehr ist es u. a. erforderlich, daß die bisher in der Rechtsprechung und in der Literatur hierzu vertretenen Auffassungen dargestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44, 45, und vom 25. April 1995 VIII B 99/94, BFH/NV 1995, 1073).
  • BFH, 05.09.1989 - VII R 15/87

    Pflicht des Revisionsgerichts zur Prüfung des Vorliegens der

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Inwieweit das FG gegen das Recht des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen haben soll, indem es die Klage vom 23. September 1994 ausschließlich als Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewertet hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, und vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580), ist nicht nachvollziehbar.
  • BFH, 13.04.1993 - III B 88/91

    Anforderungen an die Darstellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Vielmehr ist es u. a. erforderlich, daß die bisher in der Rechtsprechung und in der Literatur hierzu vertretenen Auffassungen dargestellt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 1993 III B 88/91, BFH/NV 1994, 44, 45, und vom 25. April 1995 VIII B 99/94, BFH/NV 1995, 1073).
  • BFH, 01.04.1981 - II R 38/79

    Klagefrist - Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Anfechtung -

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95
    Inwieweit das FG gegen das Recht des Klägers auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen haben soll, indem es die Klage vom 23. September 1994 ausschließlich als Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewertet hat (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532, und vom 5. September 1989 VII R 15/87, BFH/NV 1990, 580), ist nicht nachvollziehbar.
  • FG Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 4 K 1753/14

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung - Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der

    Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert.

    Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

    Der Vermeidung dieser Gefahr soll die Rechtsbehelfsbelehrung aber gerade dienen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).

    Entgegen der Auffassung der Klin ist die Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten muss, dass die Einspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn der betreffende Verwaltungsakt dem Adressaten nicht zugegangen ist, in der Rechtsprechung des BFH dahingehend geklärt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O.).

    Ein Anderes hat der BFH - bei zutreffender Würdigung der Entscheidung - auch in seinem Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O., nicht zum Ausdruck gebracht.

    Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Selbst wenn darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Einspruchsentscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • BFH, 02.02.2016 - X B 95/15

    Notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (hier: fehlende Belehrung über den

    in den auf Seite 15 des FG-Urteils genannten Beschlüssen vom 30. August 1995 V B 72/95 (BFH/NV 1996, 106, unter 2.b, zu § 55 FGO) und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95 (BFH/NV 1996, 871, unter 1.) bereits ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber zu enthalten braucht, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt.

    Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs nicht in Gang gesetzt wird, wenn die in Streit stehende Verwaltungsentscheidung dem Empfänger überhaupt nicht zugegangen ist (so bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 871, unter 1.; im Streitfall ergab sich dies zusätzlich aus der in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommenen Wendung "es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" --Hervorhebung durch den Senat--).

    Das betrifft insbesondere auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, die bereits der IV. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 1996, 871 (unter 1.) vorgenommen hat (s. dazu Seite 16 des FG-Urteils, sowie das Senatsurteil in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2.f; zustimmend Kühnen, EFG 2015, 1417, 1418).

  • BFH, 12.05.2022 - V R 31/20

    Abgrenzung von abschließender zur Teil-Einspruchsentscheidung

    Auch wenn es sich bei der Begründung der Einspruchsentscheidung um eine rechtsstaatliche Notwendigkeit handelt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 366 AO Rz 5), führt das Fehlen einer Begründung nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, sondern bewirkt als Verfahrensfehler lediglich die Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung (Seer in Tipke/Kruse, § 366 AO Rz 16; BFH-Beschluss vom 09.05.1996 - IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • FG Sachsen, 19.08.2002 - 3 K 2321/00

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht realisierter

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  • VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04

    Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid

    Selbst wenn sich das Urteil nur zur Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsforderung verhielte und darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit führen (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 337/92

    Anspruch auf Einkommensteuerherabsetzung; Verfassungswidrigkeit einer Bemessung

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  • FG Sachsen-Anhalt, 19.08.2002 - 3 K 2321/00

    Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht realisierter

    Nach einhelliger Auffassung macht eine unzureichende oder zu dürftige Begründung die Rechtsbehelfsentscheidung nicht nichtig (vgl. BFH Beschluß vom 09. Mai 1996, IV B 58/95, BFH/NV 1998, 871 m.w.N.).
  • FG Köln, 29.09.2000 - 15 K 5025/91

    Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts; Vorliegen eines

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