Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1996 - III R 94/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1872
BFH, 10.10.1996 - III R 94/93 (https://dejure.org/1996,1872)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1996 - III R 94/93 (https://dejure.org/1996,1872)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - III R 94/93 (https://dejure.org/1996,1872)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1872) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung des Kinderfreibetrags - Änderung des Steuerbescheids - Zustimmung des anderen Elternteils - Eigener Kinderfreibetrag - Zustimmung nach Bestandskraft - Zustimmung nach Antragsstellung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 S 1, EStG § 32 Abs 6 S 4
    Kinderfreibetrag; Rückwirkung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 458
  • FamRZ 1997, 611 (Ls.)
  • BB 1997, 293
  • DB 1997, 309
  • BFH/NV 1997, 104
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 94/93
    Der Senat verweist dazu im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1989 X R 8/84 (BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).

    Wie in dem zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergangenen Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 kann auch hier offenbleiben, ob nicht fristgebundene Anträge generell vor Ablauf der Bestandskraft eines Steuerbescheides gestellt werden müssen.

    Selbst wenn ein solcher Grundsatz anzuerkennen wäre, müßte für den qualifizierten Antrag nach § 32 Abs. 6 Satz 4, 2. Alternative EStG --ebenso wie nach dem Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957, für den Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG-- etwas anderes gelten.

    Dafür sind die gleichen Gesichtspunkte, die der BFH in dem Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführt hat, maßgebend.

  • BFH, 20.08.2014 - X R 33/12

    Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes

    c) Eine solche Ausnahmekonstellation hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957 in Bezug auf das Realsplitting auch für den Fall bejaht, dass erst nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids sowohl die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen erteilt als auch der Antrag des Gebers gestellt wurde (ebenso BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458 zur Übertragung des Kinderfreibetrags, wenn sowohl Antrag als auch Zustimmung erst nach Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids vorliegen).
  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98

    Schenkung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

    Soweit der BFH in den Urteilen vom 16. Februar 1994 (II R 18/92, BFH/NV 1994, 826 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983), vom 12. Juli 1989 (X R 8/84, BStBl. II 1989, 957 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), und vom 10. Oktober 1996 (III R 94/93, BFH/NV 1997, R 104 zu § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) die nachträgliche Ausübung eines Antragsrechts ausnahmsweise als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen habe, sei diese Rechtsprechung wegen der dort vorliegenden Besonderheiten nicht auf die Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. übertragbar.

    Der Senat sieht insoweit keinen entscheidungserheblichen Unterschied zu den Anträgen auf Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) und Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 4, 2. Alternative EStG), deren rechtsgestaltende Wirkung der BFH mit Urteilen vom 12. Juli 1989 (X R 8/84, BStBl. II 1989, 957) sowie vom 10. Oktober 1996 (III R 94/93, BFHE 181, 458, BFH/NV 1997, R 104) bejaht hat.

    Dabei kann der Senat die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob nicht fristgebundene Anträge und Wahlrechte generell vor Eintritt der Bestandskraft gestellt bzw. ausgeübt werden müssen, im Streitfall offen lassen (ebenso BFH in BStBl. II 1989, 957, und in BFH/NV 1997, 104).

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3559/98

    Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes

    Soweit der BFH in den Urteilen vom 16. Februar 1994 (II R 18/92, BFH/NV 1994, 826 zu § 23 Abs. 1 Satz 2 GrEStG 1983), vom 12. Juli 1989 (X R 8/84, BStBl. II 1989, 957 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), und vom 10. Oktober 1996 (III R 94/93, BFH/NV 1997, R 104 zu § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG) die nachträgliche Ausübung eines Antragsrechts ausnahmsweise als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen habe, sei diese Rechtsprechung wegen der dort vorliegenden Besonderheiten nicht auf die Inanspruchnahmeerklärung des Schenkers nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a.F. übertragbar.

    Der Senat sieht insoweit keinen entscheidungserheblichen Unterschied zu den Anträgen auf Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) und Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 4, 2. Alternative EStG), deren rechtsgestaltende Wirkung der BFH mit Urteilen vom 12. Juli 1989 (X R 8/84, BStBl. II 1989, 957) sowie vom 10. Oktober 1996 (III R 94/93, BFHE 181, 458, BFH/NV 1997, R 104) bejaht hat.

    Dabei kann der Senat die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob nicht fristgebundene Anträge und Wahlrechte generell vor Eintritt der Bestandskraft gestellt bzw. ausgeübt werden müssen, im Streitfall offen lassen (ebenso BFH in BStBl. II 1989, 957, und in BFH/NV 1997, 104).

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2014 - 5 K 809/12

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Nichtstellung oder verspäteter Stellung des

    Die Antragstellung wirke damit unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld ein; hierzu werde auf die BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 94/93 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 197) und vom 12. Juli 1989 X R 8/84 (Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1989, 957) verwiesen.

    So hat der BFH in den von den Kl für ihre Rechtsauffassung angeführten Urteilen betreffend die Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung des halben Kinderfreibetrags gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG) oder die Zustimmung des anderen Ehegatten zum Realsplitting i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG maßgeblich auf die Zumutbarkeitserwägungen abgestellt, wonach sich in diesen Fällen die für die entsprechenden Zustimmungen erforderlichen Einigungen regelmäßig langwierig und schwierig gestalten, unter Umständen sogar im Klagewege erzwungen werden müssen, bzw. insoweit Überlegungen anzustellen sind, die typischerweise erst nach Ablauf der Veranlagungszeitraums angestellt werden können (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, DStR 1997, 197; vom 12. Juli 1989 X R 8/84 BStBl II 1989, 957).

  • FG Köln, 22.02.2002 - 10 K 7501/96

    Zustimmung zur Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags

    Er wirkt nachträglich auf die Steuerschuld ein, weil er der Tatbestandsverwirklichung - dem Eltern-Kind-Verhältnis während des Veranlagungszeitraums - zeitlich nachfolgt und somit auf den Steueranspruch, zurückwirkt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458, BFH/NV 1997, 104).
  • FG München, 09.05.2007 - 1 K 1324/07

    Änderung der Steuerfestsetzung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

    Er folgt der Tatbestandsverwirklichung -dem Eltern-Kind-Verhältnis während des Veranlagungszeitraums -zeitlich nach und wirkt somit auf den Steueranspruch, wie er ohne die Berücksichtigung des Freibetrags des anderen Elternteils bei dem Steuerpflichtigen schon entstanden ist, zurück (§ 38 AO 1977 i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458, zur Übertragung des Kinderfreibetrages).
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 13 K 299/04

    Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    Er folgt der Tatbestandsverwirklichung - dem Eltern-Kind-Verhältnis während des Veranlagungszeitraums - zeitlich nach und wirkt somit auf den Steueranspruch, wie er ohne die Berücksichtigung des Freibetrags des anderen Elternteils bei dem Steuerpflichtigen schon entstanden ist, zurück (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 94/93, BFHE 181, 458, zur Übertragung des Kinderfreibetrages).
  • FG Niedersachsen, 11.11.1997 - I 52/94
    Da der Senat § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO als einschlägige Änderungsvorschrift angesehen hat, mußte der Senat sich nicht mit § 174 Abs. 2 AO , der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil des BFH vom 10. Okt. 1996 III R 94/93, BFH/NV 1997 S.R. 104) und den Fragen auseinandersetzen, ob der Kl. verpflichtet war, dem Bekl. mitzuteilen, daß er von der bisherigen Verfahrenspraxis abweicht, und ob dieses Unterlassen eine Erklärung oder einen Antrag i.S.d. § 174 Abs. 2 AO darstellt.
  • FG Saarland, 28.07.2003 - 2 K 83/03

    Verteilung des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 Satz 3 EStG) aufgrund

    Auch die Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 10.Oktober 1996 III R 94/93, BFH/NV 1999, R 104, sowie des rechtskräftigen Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 25. September 1990 3 K 1821/90, EFG 1991, 327, auf die sich der Beklagte beruft, führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
  • FG München, 04.05.2000 - 14 K 3652/97

    Nach Bestandskraft eines Umsatzsteuerbescheides werden erstmals Kürzungsbeiträge

    Der Fall des westdeutschen Abnehmers ist folglich mit denjenigen Fällen vergleichbar, die in den BFH-Urteilen vom 12. Juli 1989 X R 8/84 (BStBl II 1989, 957 ) und vom 10. Oktober 1996 III R 94/93 (Der Betrieb 1997, 309) entschieden wurden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht