Rechtsprechung
BFH, 11.06.1997 - X R 144/95 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
- Kanzlei Prof. Schweizer
Schulgeldabzug bei Ergänzungsschulen
- Wolters Kluwer
Allgemeinbildende Schule - Schulgeld - Sonderausgaben - Allgemeinbildende Ergänzungsschule
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulgeld - Schulgeld von Ergänzungsschulen - steuerliche Abzugsfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Schulgeld absetzbar
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 08.08.1995 - 8 K 4181/93
- BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Papierfundstellen
- BFHE 183, 445
- BB 1997, 1990
- DB 1997, 2582
- BStBl II 1997, 621
- BFH/NV 1997, 421
Wird zitiert von ... (47) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107); deren Genehmigung setzt voraus, daß sie hinsichtlich ihrer Lehrziele, Einrichtungen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG).c) Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (…vgl. z. B. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155); Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.
Die Anerkennung einer Schule hat zur Folge, daß diese mit "Außenwirkung" den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf: d. h. es handelt sich um eine Schule, die hoheitliche Funktionen ausübt, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern vom Hoheitsträger verliehen werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 204;… Heckel/Avenarius, a. a. O., 152; Stein/Röll, Handbuch des Schulrechts, 105;… Hemmrich in Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, Kommentar, Art. 7 Rz. 42).
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht verfassungsrechtlich nur bei Vorliegen der in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG aufgeführten Voraussetzungen (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 27, 195).
Die Anerkennung einer Schule hat zur Folge, daß diese mit "Außenwirkung" den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 204;… Heckel/Avenarius, a. a. O., 152).
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84
Privatschulfinanzierung I
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
c) Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201, und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (…vgl. z. B. Heckel/Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155); Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.Eine vergleichbare sozialstaatliche Pflicht gibt es zwar für die Ergänzungsschulen nicht (vgl. z. B. BVerfG in BVerfGE 75, 40, und BVerfGE 90, 107).
- BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88
Waldorfschule/Bayern
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
a) Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107); deren Genehmigung setzt voraus, daß sie hinsichtlich ihrer Lehrziele, Einrichtungen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG).Eine vergleichbare sozialstaatliche Pflicht gibt es zwar für die Ergänzungsschulen nicht (vgl. z. B. BVerfG in BVerfGE 75, 40, und BVerfGE 90, 107).
- BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87
Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluß vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481; BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 129/92, BFHE 177, 487, BStBl II 1996, 183, Ziff. 2. b der Gründe). - BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86
Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur …
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
a) Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie - bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG-Beschluß vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427). - BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85
Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume …
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Einen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber vor allem, wenn er eine Unterscheidung an Merkmale knüpft, welche die Betroffenen durch ihr Verhalten beeinflussen können (BVerfG-Beschluß vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BStBl II 1994, 59 unter B. I.). - BFH, 12.12.1990 - I R 43/89
Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
a) Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie - bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG-Beschluß vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427). - BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85
Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
b) Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug ersetzte den zuvor durch Ländererlasse gestatteten, aber rechtswidrigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850) Spendenabzug von Schulgeld für den Besuch gemeinnütziger Privatschulen (…Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 10 EStG Rz. 334 a;… Stäuber in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10b EStG Rz. 3; Thiel/Eversberg, Der Betrieb - DB - 1991, 118, 127). - BFH, 17.05.1995 - X R 129/92
Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem 1. 1. …
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluß vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481; BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 129/92, BFHE 177, 487, BStBl II 1996, 183, Ziff. 2. b der Gründe). - FG Düsseldorf, 08.08.1995 - 8 K 4181/93
Anerkennung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben; Erforderlichkeit eines …
Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 144/95
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 648 abgedruckt.
- BFH, 19.10.2011 - X R 27/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 10. 2011 X R 48/09 - …
Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) stehe nicht mehr im Einklang mit der Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.Die Rechtsfrage, ob die Zulassung einer Ergänzungsschule ohne Anerkennungsverfahren als stillschweigende Anerkennung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. zu werten sei, habe der BFH bereits mit seinem Urteil in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 abschlägig beschieden.
Vielmehr habe das FG die X unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 ausdrücklich als lediglich angezeigte und damit nicht begünstigte Ergänzungsschule eingestuft.
Soweit nämlich Schulgesetze einzelner Bundesländer die Anerkennung allgemeinbildender Ergänzungsschulen grundsätzlich ermöglichen, ist Voraussetzung hierfür ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse an einer solchen Schule und weiter, dass der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (Senatsurteil in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
Die Schule kann den Bildungsgrad ihrer Schüler mit Außenwirkung feststellen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen; die Schule übt hoheitliche Befugnisse aus, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern vom Hoheitsträger verliehen werden (Senatsurteil in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
Daher konnte es keine Überraschungsentscheidung darstellen, dass das FG die X unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 ausdrücklich als lediglich angezeigte und damit nicht begünstigte Ergänzungsschule eingestuft und darüber hinaus aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung ergänzend geprüft hat, ob die X in sonstiger Weise durch einen staatlichen Akt in das deutsche öffentliche Schulwesen einbezogen worden sein könnte.
- BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03
Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder …
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind (vgl. unten 4. b), bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen (vgl. unten 4. a) und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig (vgl. unten 4. c) sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).Die Anerkennung hat zur Folge, dass die Schule mit Außenwirkung den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf (BFH in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, m.w.N.).
- BFH, 17.07.2008 - X R 62/04
(Begrenzter) Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
- BFH, 16.11.2005 - XI R 79/03
Sonderausgaben: Schulgeld
Entgegen der Auffassung des FG komme es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) gerade nicht darauf an, ob das Kind mit dem Besuch seine Schulpflicht erfülle; andernfalls wäre bei einem Besuch der 12. oder 13. Klasse der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben nicht möglich.a) Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621).
- BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04
Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld
"Nach der gefestigten Rechtsprechung des X. Senats setzt die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass die jeweilige Privatschule --je nach Schultyp-- staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt sein muss (Senatsurteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 23. Juli 1997 X R 49/96, juris Nr: STRE975100560). - BFH, 21.10.2008 - X R 15/08
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats als Sonderausgabe …
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen müssen und deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig sowie förderungswürdig sind (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, und X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621). - BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA
Zudem hat der beschließende Senat in seinen beiden Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) dargelegt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe; dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, da es im freien Ermessen der Eltern liege, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten ließen. - FG Münster, 14.03.2000 - 6 K 3959/99
Abzugsfähigkeit von Schulgeld für eine Ergänzungsschule
Zur Begründung nimmt er inhaltlich Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.06.1997 X R 144/95.Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107 ; s. auch BFH Urteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445 , BStBl II 1997, 621 ); deren Genehmigung setzt voraus, daß sie hinsichtlich ihrer Lehrziele, Einrichtungen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und "eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird" (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ).
Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des BFH im Urteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95 (…a.a.O.), das eine gleich gelagerte Problematik zu entscheiden hatte, an.
- BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03
An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar; …
a) Schulgelder, die für den Besuch von inländischen Privatschulen gezahlt werden, sind nur unter den in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Voraussetzungen abziehbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615; X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 612); die jeweilige Privatschule muss --je nach Schultyp-- staatlich genehmigt, anerkannt oder erlaubt worden sein. - BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von …
Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers (…BTDrucks 11/8346, S. 21; ebenso BFHE 183, 445 ). - BFH, 19.10.2011 - X R 48/09
Schulgeld für nicht anerkannte Ergänzungsschulen vor 2008 nicht als Sonderausgabe …
- FG Hamburg, 13.11.2003 - V 213/00
Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht …
- BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen
- BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
SA; Schulgeld
- BFH, 11.03.2002 - XI B 125/00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
- BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00
SA, Schulgeld für volljähriges Kind
- BFH, 09.11.2011 - X R 12/10
Schulgeldzahlungen an die deutsch-französische Schule Jean Renoir bis 2007 nur …
- FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97
Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale; …
- BFH, 16.12.1998 - X R 68/98
Kinderbetreuungsaufwand; VZ vor Inkrafttreten des JStG 1997
- BFH, 08.06.2011 - X B 176/10
Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf unbegrenzten Abzug von Schulgeld - …
- BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung
- FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99
Schulgeldzahlung
- FG Düsseldorf, 15.01.1998 - 14 K 4498/94
Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Schulgeldzahlungen
- FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 …
- BFH, 14.10.2008 - X B 252/07
Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule
- BFH, 11.07.2007 - XI R 40/04
Schulgeld für eine US-amerikanische Schule auf deutschem Staatsgebiet als …
- FG Sachsen-Anhalt, 12.10.2010 - 4 K 1629/09
Besuch der Bibelschule eines Glaubenszentrums als Berufsausbildung
- FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2008 - 3 K 2562/07
Schulgeld für private Modeschule keine Sonderausgaben
- FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20
Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale …
- FG München, 23.09.2008 - 12 K 718/08
Schulgeldzahlungen für eine nach Landesrecht angezeigte Ergänzungsschule keine …
- FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2010 - 1 K 2338/08
Schulgeld als Sonderausgabe
- BFH, 17.09.1998 - X B 83/98
Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen
- FG Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 6 K 332/00
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben; Eingliederung in das …
- FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 2 K 228/03
Abzugsfähigkeit des für den Besuch einer ausländischen Schule entrichteten …
- BFH, 28.02.2002 - XI B 143/01
Schulgeld; nicht anerkannte Ergänzungsschulen
- BFH, 23.07.1997 - X R 104/96
- BFH, 23.07.1997 - X R 158/95
- BFH, 23.07.1997 - X R 109/94
Berücksichtigung von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule als …
- FG Köln, 29.11.2007 - 15 K 2532/06
Schulgeldzahlung an eine englische Schule im Jahr 2003 als Sonderausgabe oder als …
- FG Niedersachsen, 29.06.1999 - VIII 854/98
Besuch einer Bibelschule als Berufsausbildung; Inhaltliche Bewertung einer …
- BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
- FG Düsseldorf, 08.08.1995 - 8 K 4181/93
Anerkennung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben; Erforderlichkeit eines …
- VG Berlin, 16.08.2012 - 3 K 358.11
Wartefrist für staatliche Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule "Schule für …
- VG Berlin, 13.11.2008 - 3 A 1019.08
Rechtsweg: öffentlich-rechtliche Streitigkeit bei Anfechtung einer Prüfung durch …
- FG Köln, 23.07.1997 - 12 K 3881/94
Privatschulbesuch eines behinderten Kindes
- VG Berlin, 07.02.2012 - 3 K 238.10
Anhörungspflicht im Rahmen einer Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung
- FG München, 30.09.1998 - 1 K 3117/97
Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule als abzugsfähige Sonderausgaben; …
Rechtsprechung
BFH, 12.11.1996 - III S 3/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts bei Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 421
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.01.1992 - III R 24/89
Wärmerückgewinnanlage dient der Forschung
Auszug aus BFH, 12.11.1996 - III S 3/96
Die Klägerin hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Senat in seinem Urteil vom 24. Januar 1992 III R 24/89 (BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427) auch verlangt hat, das betreffende Wirtschaftsgut müsse für den üblichen Betriebsablauf verzichtbar sein. - BFH, 29.10.1991 - IX S 1/91
Voraussetzungen für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines …
Auszug aus BFH, 12.11.1996 - III S 3/96
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen in der Revisionsinstanz jedenfalls dann nicht, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat und demnach die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand eines Hauptverfahrens beim BFH werden kann (BFH-Beschluß vom 29. Oktober 1991 IX S 1/91, BFH/NV 1992, 259).
- BFH, 14.11.2005 - II S 8/05
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur …
Wird ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung --wie hier-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 12. November 1996 III S 3/96, BFH/NV 1997, 421;… vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510, und vom 22. November 2004 III S 3/04, Juris-STRE 2004 51586). - BFH, 12.04.2000 - III S 4/00
Aussetzung der Vollziehung - Sachliche Zuständigkeit - Gericht der Hauptsache - …
Die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1990 und 1992 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1990 und 1992 sind bestandskräftig geworden, ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit können daher nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 12. November 1996 III S 3/96, BFH/NV 1997, 421). - BFH, 22.11.2004 - III S 3/04
Antrag auf AdV während der Anhängigkeit einer NZB beim BFH
Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung --wie hier-- während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. November 1996 III S 3/96, BFH/NV 1997, 421, …und vom 28. Januar 1997 X S 28/96, BFH/NV 1997, 510).
Rechtsprechung
BFH, 13.11.1996 - II R 25/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 421
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 07.12.1965 - 10 RV 405/65
Urteilsgründe - Magelhafte Entscheidungsgründe - Unzureichender Begründungsinhalt …
Auszug aus BFH, 13.11.1996 - II R 25/96
Werden aber von dem Beteiligten rechtliche Fragen aufgeworfen, von deren Beurteilung die Entscheidung abhängt, so muß das Gericht darlegen, daß und aus welchen Gründen es auf die Entscheidung über die aufgeworfene Rechtsfrage nicht ankommt und warum diese Frage so oder so zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 1965 10 RV 405/65, Monatsschrift für Deutsches Recht 1966, 365).