Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.03.1999

Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1999 - V B 23/99   

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https://dejure.org/1999,8970
BFH, 24.03.1999 - V B 23/99 (https://dejure.org/1999,8970)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1999 - V B 23/99 (https://dejure.org/1999,8970)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1999 - V B 23/99 (https://dejure.org/1999,8970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zuwendungen - Zuwendung bei Auftragserteilung - Schmiergeldzahlung - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 9 Satz 2; ; FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Verfahrensmängel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1239
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - V B 23/99
    Bei der Prüfung eines Verfahrensmangels ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auszugehen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).
  • FG Nürnberg, 23.12.1994 - II 45/93

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1982 bis 1990;

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - V B 23/99
    Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) aus: "Die Annahme von sog. Schmiergeldzahlungen stellt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 S. 2 UStG dar (Senatsbeschluß vom 23.12.1994 II 45/93, EFG 1995, 502).
  • BFH, 20.09.1999 - X B 56/99

    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

    a) Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, was genau an --aus der Sicht des FG (BFH-Beschluß vom 24. März 1999 V B 23/99, BFH/NV 1999, 1239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24; § 120 Rz. 39)-- Entscheidungserheblichem noch hätte aufgeklärt werden können (weil entsprechende Beweisangebote vorlagen oder weil sich weitere Ermittlungen aufdrängten) und nicht aufgeklärt worden ist (s. z.B. BFH-Beschluß vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.03.1999 - V B 146/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7871
BFH, 25.03.1999 - V B 146/98 (https://dejure.org/1999,7871)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1999 - V B 146/98 (https://dejure.org/1999,7871)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1999 - V B 146/98 (https://dejure.org/1999,7871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nutzungsüberlassung - Übertragung von Grundstücksteilen - Vorsteuerkorrektur - Entgeltliche Nutzungsüberlassung

  • Judicialis

    UStG 1993 § 15a; ; UStG 1993 § ... 15a Abs. 1; ; UStG 1993 § 15a Abs. 4; ; UStG 1993 § 15a Abs. 6; ; UStG 4 Nr. 9 Buchst. a; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 96 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1239
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) und in dem Beschluß des BFH vom 22. August 1994 V B 179/93 (BFH/NV 1995, 552), nach denen im Umsatzsteuerrecht andere Maßstäbe als im Ertragsteuerrecht anwendbar seien.

    Die Revision ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 und in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 552 zuzulassen.

  • BFH, 19.06.1998 - IX B 13/98

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Steuerakte - Zugrundeliegender Akteninhalt -

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Wer einen Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und wegen unterlassener Beweiserhebung rügt, muß nach der zuletzt bezeichneten Vorschrift in der Beschwerdebegründung bezeichnen, welche weitere Aufklärung sich dem FG --nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung-- von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58), welche Tatsachen aufklärungsbedürftig gewesen seien, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben habe, weshalb ein entsprechender Beweisantrag nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt worden sei und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

    b) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift und nach Ablauf der Beschwerdefrist in dem Schriftsatz vom 1. Januar 1999 neue Tatsachen vorbringt, dürfen diese im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision --ebenso wie im Revisionsverfahren-- nicht beachtet werden (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 58).

  • BFH, 22.08.1994 - V B 179/93

    Betriebsteilung zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) von den Grundsätzen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1989 V R 37/84 (BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913) und in dem Beschluß des BFH vom 22. August 1994 V B 179/93 (BFH/NV 1995, 552), nach denen im Umsatzsteuerrecht andere Maßstäbe als im Ertragsteuerrecht anwendbar seien.

    Die Revision ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von Grundsätzen in dem Urteil des BFH in BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913 und in dem Beschluß in BFH/NV 1995, 552 zuzulassen.

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Der Kläger bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH so genau, daß eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 01.08.1990 - II B 36/90

    Beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils - Versäumnis der Unterrichtung - Mündliche

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Der Kläger bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH so genau, daß eine Abweichung erkennbar wird, weil die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Die Rüge, das FG habe ausdrücklich oder sinngemäß angebotene Beweise nicht erhoben (§ 96 Abs. 1 FGO), genügt nicht den Anforderungen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, m.w.N.), weil der Kläger nicht bezeichnet, welche Beweisthemen und Beweismittel das FG zusätzlich hätte aufgreifen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ergeben hätten und wie sich die Beweiserhebung auf die Entscheidung im Streitfall ausgewirkt hätte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
  • BFH, 18.06.1998 - XI B 88/97

    Schlüssige Darlegung der Divergenz zu Entscheidung des Bundefinanzhofes (BFH);

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Mit dem Vorbringen, das FG habe das Beweisergebnis unzutreffend bewertet, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Verstoß gegen sachliches Recht behauptet (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 18. Juni 1998 XI B 88/97, BFH/NV 1999, 57).
  • BFH, 02.06.1998 - XI B 83/97

    Divergenz - Verfahrensmangel - Fremdvergleich - Arbeitsvertrag mit Fremden -

    Auszug aus BFH, 25.03.1999 - V B 146/98
    Die Rüge, das FG habe ausdrücklich oder sinngemäß angebotene Beweise nicht erhoben (§ 96 Abs. 1 FGO), genügt nicht den Anforderungen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, m.w.N.), weil der Kläger nicht bezeichnet, welche Beweisthemen und Beweismittel das FG zusätzlich hätte aufgreifen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus über den festgestellten Sachverhalt hinaus ergeben hätten und wie sich die Beweiserhebung auf die Entscheidung im Streitfall ausgewirkt hätte (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443).
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