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   BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97   

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https://dejure.org/1998,2920
BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97 (https://dejure.org/1998,2920)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1998 - VII R 141/97 (https://dejure.org/1998,2920)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - VII R 141/97 (https://dejure.org/1998,2920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    KG in Konkurs - Haftung - Erlaß von Haftungsansprüchen - Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakte - Pflichtgemäßes Ermessen - Arglistige Täuschung

  • Judicialis

    AO 1977 § 130 Abs. 2 Nrn. 2 u. 3; ; AO 1977 § 130 Abs. 3; ; AO 1977 § 24; ; AO 1977 § 130 Abs. 4; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 76 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 24 130; FGO § 76 Abs. 1
    Haftungsbescheid; Zuständigkeit; Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 433
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 04.09.1997 - VII B 149/97

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen zur

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Die vom Senat mit Beschluß vom 4. September 1997 VII B 149/97 (BFH/NV 1998, 337) zugelassene Revision stützt die Klägerin neben der Rüge von Verfahrensfehlern im wesentlichen darauf, daß die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um den für eine arglistige Täuschung notwendigen Vorsatz sowie die Kausalität der fehlenden Angaben über den Ehevertrag und die genaue Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und dem Gewerbebetrieb für den Erlaß zu begründen.

    Das FG hat seine Überzeugung, die Klägerin habe das FA vorsätzlich getäuscht, ohne eigene Feststellungen hierzu zu treffen und darzulegen, allein auf das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gegründet, dem es damit zum Nachteil der Klägerin genau das Gegenteil dessen entnimmt, was dieser vorgetragen hat und nachweisen wollte, nämlich daß in den Gesprächen mit der Klägerin zu keiner Zeit erwogen worden sei, dem FA eine wesentliche wirtschaftliche Information vorzuenthalten, und daß ein arglistiges Verschweigen für den Erlaß bedeutsamer Umstände nicht beabsichtigt gewesen sei (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 337, 338).

    Denn der gesamte Vortrag der Klägerin einschließlich des Beweisantrags auf Vernehmung ihres Steuerberaters als Zeugen dienten dem Ziel, den Nachweis zu führen, daß seitens der Klägerin und ihres Beraters keine arglistige Täuschung des FA zur Erlangung des Steuererlasses vorgenommen worden war (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 337, 338).

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Sie ist deshalb wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, 391, und Senatsurteile vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 28.06.1994 - V B 18/94

    Möglichkeit einer Sicherheitsleistung bei einer finanzgerichtliche Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Sie ist deshalb wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, 391, und Senatsurteile vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 29.01.1997 - II R 67/94

    Anforderungen an Rüge eines pflichtwidrigen Absehens von einer Zeugenvernehmung

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das FG die Umstände, die den von ihm erhobenen Vorwurf arglistigen Verhaltens der Klägerin oder ihres Beraters belegen, durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten --ggf. auch durch die Einvernahme des Steuerberaters der Klägerin als Zeugen-- feststellen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767, 769; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 1971 VIII 21/65, BFHE 104, 409, BStBl II 1972, 399).
  • BFH, 30.10.1990 - IX R 92/89

    Revision mangels zureichender tatsächlicher Begründung von Beweisangebot

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Sie ist deshalb wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, 391, und Senatsurteile vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 1/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Tarifierung eingeführter Waren als

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Sie ist deshalb wegen fehlerhafter Anwendung sachlichen Rechts aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390, 391, und Senatsurteile vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572, und vom 30. August 1994 VII R 1/94, BFH/NV 1995, 515).
  • BFH, 18.11.1971 - VIII 21/65

    Finanzgerichtliches Verfahren - Polizeiliche Vernehmungsniederschriften -

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das FG die Umstände, die den von ihm erhobenen Vorwurf arglistigen Verhaltens der Klägerin oder ihres Beraters belegen, durch Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten --ggf. auch durch die Einvernahme des Steuerberaters der Klägerin als Zeugen-- feststellen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767, 769; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. November 1971 VIII 21/65, BFHE 104, 409, BStBl II 1972, 399).
  • BFH, 10.08.1961 - IV 320/59 U

    Zulässigkeit des Widerrufs einer Stundung mit rückwirkender Kraft aufgrund der

    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ein Verwaltungsakt, der einen rechtserheblichen Vorteil begründet, außerhalb der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 zurückgenommen werden darf, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung erwirkt worden ist, daß Arglist bereits vorliegt, wenn der Steuerpflichtige bei der Behörde einen Irrtum durch Vorspiegelung unwahrer oder Unterdrückung wahrer Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 123 Tz. 2 a; Schwarz/Frotscher, AO 1977, § 130 Rz. 26), daß der Begünstigte das unlautere Mittel nicht selbst angewandt haben und sich arglistiges Verhalten eines Dritten, z.B. seines Steuerberaters, zurechnen lassen muß (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 130 AO 1977 Rz. 34; Rüsken in Klein, a.a.O., § 130 Tz. 8; Beermann/von Wedelstädt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 130 AO 1977 Rz. 10, 14, und Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. September 1935 IV A 97/34, RFHE 38, 196, RStBl 1935, 1353; Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 130 Rz. 23; Tipke/Kruse, a.a.O., § 130 AO 1977 Tz. 6), daß der Täuschende bewußt, d.h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz, auf den Willen des Getäuschten einwirken muß und grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, und daß zwischen dem unlauteren Mittel --hier der Täuschung-- und der Gewährung des Erlasses ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1961 IV 320/59 U, BFHE 73, 611, BStBl III 1961, 488).
  • RFH, 25.09.1935 - IV A 97/34
    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 ein Verwaltungsakt, der einen rechtserheblichen Vorteil begründet, außerhalb der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 zurückgenommen werden darf, wenn er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung erwirkt worden ist, daß Arglist bereits vorliegt, wenn der Steuerpflichtige bei der Behörde einen Irrtum durch Vorspiegelung unwahrer oder Unterdrückung wahrer Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten hat (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Aufl., § 123 Tz. 2 a; Schwarz/Frotscher, AO 1977, § 130 Rz. 26), daß der Begünstigte das unlautere Mittel nicht selbst angewandt haben und sich arglistiges Verhalten eines Dritten, z.B. seines Steuerberaters, zurechnen lassen muß (vgl. List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 130 AO 1977 Rz. 34; Rüsken in Klein, a.a.O., § 130 Tz. 8; Beermann/von Wedelstädt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 130 AO 1977 Rz. 10, 14, und Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. September 1935 IV A 97/34, RFHE 38, 196, RStBl 1935, 1353; Schwarz/Frotscher, a.a.O., § 130 Rz. 23; Tipke/Kruse, a.a.O., § 130 AO 1977 Tz. 6), daß der Täuschende bewußt, d.h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz, auf den Willen des Getäuschten einwirken muß und grobe Fahrlässigkeit nicht genügt, und daß zwischen dem unlauteren Mittel --hier der Täuschung-- und der Gewährung des Erlasses ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 1961 IV 320/59 U, BFHE 73, 611, BStBl III 1961, 488).
  • FG Hamburg, 26.02.1982 - VI 177/81
    Auszug aus BFH, 23.07.1998 - VII R 141/97
    Für den Erlaß eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner --hier die KG in Konkurs-- zuständige Finanzbehörde (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 191 AO 1977 Rz. 78; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 191 Tz. 2 a; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 24 AO 1977 Rz. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 24 AO 1977; FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1982 VI 177/81, Entscheidungen der Finanzgerichte 1982, 591).
  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Sie kann auch in dem pflichtwidrigen Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen bestehen (von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO-Kommentar, § 130 AO, Rn. 10, BFH-Urteil vom 23.07.1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Mangels besonderer Zuständigkeitsregelungen für Haftungsbescheide richte sich die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach dem für den Steuerschuldner zuständigen FA (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).

    Das ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- wegen des Sachzusammenhangs regelmäßig das für den Steuerschuldner --hier den Lohnsteuerhilfeverein-- zuständige FA (so Urteil des erkennenden Senats in BFH/NV 1999, 433, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20

    Steuerliche Behandlung von sog. "cum/ex"-Geschäften - Anfechtung von

    Arglist liegt vor, wenn dies bewusst oder mit bedingtem Vorsatz geschieht; hingegen genügt grobe Fahrlässigkeit nicht (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433, juris Rn. 13; vgl. Wernsmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 130 AO Rn. 161, Stand: November 2022).

    Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass zwischen der Anwendung des unlauteren Mittels und dem Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 130 AO Rn. 24, Stand: August 2019; BFH, Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433, juris Rn. 13; BFH, Urteil vom 10. August 1961, IV 320/59 U, BStBl. III 1961, 488, juris Rn. 12).

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99

    Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer

    Dass hinsichtlich des Abrechnungsbescheides, der faktisch an die Stelle der Anrechnungsverfügung des Einkommensteuerbescheides 1985 tritt und deshalb von ihr nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 abweichen darf (Senatsurteil in BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787), jene Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, ist offenkundig; denn nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme einer Anrechungsverfügung nicht davon abhängig, dass der durch sie begünstigte Steuerpflichtige die Verfügung dadurch erwirkt hat, dass er selbst das FA arglistig getäuscht hat; eine Täuschung durch Dritte reicht jedenfalls dann aus, wenn der Steuerpflichtige sich deren Tun zurechnen lassen muss (Senatsurteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2017 - 3 K 1670/15

    Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Der Täuschende muss bewusst, d.h. vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz auf den Willen des Getäuschten einwirken (BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433 zu § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO; v. Groll, a.a.O., § 172 AO Rz. 174; Balmes, a.a.O., § 172 Rz. 38).
  • FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17

    Anfechtung der Duldung der Zwangsvollstreckung nebst Leistungsgebot

    Wegen des Sachzusammenhangs mit der Besteuerung wird sich in der Regel der Anlass für die Amtshandlung bei dem für den Steuerschuldner zuständigen FA ergeben (BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433 für Haftungsbescheide; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand August 2010, § 24 AO Rn. 6 und 13 für Haftungsbescheide).
  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 784/07

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines FA bei Änderung des Unternehmenssitzes;

    Für den Erlaß eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner (hier die KW Warenhandels GmbH) zuständige Finanzbehörde (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 23. Juli 1998, VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 19.11.2008 - 6 K 167/06

    Abgabenordnung: Erwirkung einer Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel

    Zwischen dem unlauteren Mittel und der Verfügung der Behörde muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
  • FG Düsseldorf, 29.10.2019 - 10 K 1908/15

    Auswahlermessen bei Haftung wegen Steuerhinterziehung

    Für den Erlass eines Haftungsbescheides ist das wegen des Sachzusammenhanges regelmäßig die für den Steuerschuldner - hier die Eheleute B/C - zuständige Finanzbehörde (vgl. BFH, Urteil vom 23.07.1998 - VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 15 V 208/14

    Widerruf einer Anordnung über die teilweise Nichtberücksichtigung einer

    Für die Erteilung eines Haftungsbescheides ist im Übrigen gemäß § 24 AO regelmäßig das Finanzamt des Steuerschuldners zuständig (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 VII R 141/97, BFH/NV 1999, 433).
  • FG Sachsen, 03.11.2009 - 5 K 783/07

    Finanzamtszuständigkeit für Umsatzsteuerhaftungsbescheid nach Sitzverlegung einer

  • FG Brandenburg, 06.04.2004 - 3 K 418/01

    Umfang der Haftung des Vorstandsmitglieds einer AG als Steuerhinterzieher;

  • FG Sachsen, 23.05.2013 - 2 K 473/13

    Bei unterlassenem Lohnsteuerabzug auf von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

  • FG Sachsen, 02.05.2001 - 2 K 1237/99

    Fehlerhaftes Auswahlermessen im Rahmen der Geschäftsführerhaftung; Erlass einer

  • FG Hessen, 24.06.1999 - 6 K 3375/95

    Anspruch auf Aufhebung eines Haftungsbescheides; Ermittlung der Zuständigkeit

  • FG Sachsen, 30.07.2001 - 2 K 1221/99

    Zuständigkeit eines Finanzamtes für den Erlass eines Haftungsbescheides wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.07.2001 - 2 K 1221/99

    Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Haftungsbescheids;

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.05.2001 - 2 K 1237/99
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