Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.11.1998

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   BFH, 27.11.1998 - VI R 161/90, 162/90, VI R 162/90   

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https://dejure.org/1998,5597
BFH, 27.11.1998 - VI R 161/90, 162/90, VI R 162/90 (https://dejure.org/1998,5597)
BFH, Entscheidung vom 27.11.1998 - VI R 161/90, 162/90, VI R 162/90 (https://dejure.org/1998,5597)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1998 - VI R 161/90, 162/90, VI R 162/90 (https://dejure.org/1998,5597)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerbescheid - Grundfreibetrag - Verfassungsmäßigkeit - Ruhen des Verfahrens - Erledigung - Kosten

  • Judicialis

    AO 1977 § 363; ; AO 1977 § 363 Abs. 2; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 137 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 363 Abs. 2; FGO § 137 S. 2 § 138 Abs. 1
    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung; Ablehnung des Ruhens des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 659
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 161/90
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. auch für die Streitjahre zwar für verfassungswidrig, aber trotzdem für weiter anwendbar erklärt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Insoweit bezieht sich der Senat auf die vom BVerfG in seinem Beschluß in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 (unter C. II. 2. der Gründe) angeführte Tabelle.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 222/90

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 161/90
    Dadurch, daß sich das FA dem Ruhen der Einspruchs- und der Klageverfahren widersetzt hat, hat es gegen seine bereits vom III. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 18. März 1994 III B 222/90 (BFHE 173, 494, BStBl II 1994, 520, unter 3. der Entscheidungsgründe) herausgestellte Fürsorgepflicht verstoßen, in denjenigen Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen nach der Besteuerung weniger als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieb, daran mitzuwirken, weitere oder zusätzliche Rechtsmittelkosten möglichst zu vermeiden.
  • FG Köln, 14.07.1988 - 5 K 424/88
    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 161/90
    Sie begehrte zugleich das Ruhen des Verfahrens, da dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Musterverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages vorliege (Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 581).
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BFH, Entscheidung vom 27.11.1998 - VI R 162/90 (https://dejure.org/1998,9051)
BFH, Entscheidung vom 27. November 1998 - VI R 162/90 (https://dejure.org/1998,9051)
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Volltextveröffentlichung

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  • BFH/NV 1999, 659
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 162/90
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) die Grundfreibeträge u.a. auch für die Streitjahre zwar für verfassungswidrig, aber trotzdem für weiter anwendbar erklärt hat, haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

    Insoweit bezieht sich der Senat auf die vom BVerfG in seinem Beschluß in BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 (unter C. II. 2. der Gründe) angeführte Tabelle.

  • BFH, 18.03.1994 - III B 222/90

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits wegen Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 162/90
    Dadurch, daß sich das FA dem Ruhen der Einspruchs- und der Klageverfahren widersetzt hat, hat es gegen seine bereits vom III. Senat des BFH in seinem Beschluß vom 18. März 1994 III B 222/90 (BFHE 173, 494, BStBl II 1994, 520, unter 3. der Entscheidungsgründe) herausgestellte Fürsorgepflicht verstoßen, in denjenigen Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen nach der Besteuerung weniger als das sozialhilferechtliche Existenzminimum verblieb, daran mitzuwirken, weitere oder zusätzliche Rechtsmittelkosten möglichst zu vermeiden.
  • FG Köln, 14.07.1988 - 5 K 424/88
    Auszug aus BFH, 27.11.1998 - VI R 162/90
    Sie begehrte zugleich das Ruhen des Verfahrens, da dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Musterverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages vorliege (Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts --FG-- Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1988, 581).
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