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   BFH, 03.02.2000 - V B 129/99   

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https://dejure.org/2000,5162
BFH, 03.02.2000 - V B 129/99 (https://dejure.org/2000,5162)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2000 - V B 129/99 (https://dejure.org/2000,5162)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - V B 129/99 (https://dejure.org/2000,5162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Speditionsgeschäft - Rechnungen der Kraftfahrer - Vorsteuer - Selbständige Subunternehmer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 5; ; UStG 1980/1991 § 2 Abs. 1 Satz 1; ; UStG 1980/1991 § 2 Abs. 2 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 997
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-202/90

    Ayuntamiento de Sevilla / Recaudadores de las Zonas primera y segunda

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V B 129/99
    Außerdem halte das FG bei der Untersuchung der Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht den Prüfungsweg ein, den der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Beurteilung der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vorgezeichnet habe (z.B. Urteil vom 25. Juli 1991 Rs. C-202/90, - Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1993, 122).

    Die Aussagen des EuGH in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil in Slg. 1991, I-4247, UR 1993, 122 beziehen sich auf einen spanischen Steuereinnehmer, der mit den von der Klägerin beschäftigten Kraftfahrern nicht vergleichbar ist.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V B 129/99
    Im Übrigen ist bereits geklärt, dass die Beurteilung der selbständigen Tätigkeit im Steuerrecht von der im Zivilrecht und Arbeitsrecht abweichen kann (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 201, BStBl II 1999, 534).
  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V B 129/99
    Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aufgrund der Entscheidungen des BAG zum Arbeitnehmerstatus von Versicherungsvertretern (BAG-Urteile vom 15. Dezember 1999 5 AZR 169/99; 5 AZR 3/99; 5 AZR 770/98; 5 AZR 457/98; 5 AZR 566/98, und 5 AZR 168/99, Der Betrieb --DB-- 1999, 2648).
  • FG Thüringen, 20.10.2004 - IV 1021/02

    Abgrenzung zwischen einer selbständig unternehmerischen Tätigkeit und einer

    Eine möglicherweise abweichende Entscheidung für das Zivilrecht oder das Arbeitsrecht ist für die umsatzsteuerliche Prüfung nicht bindend und nicht prägend, da die umsatzsteuerliche Prüfung im Verhältnis zum Zivilrecht oder Arbeitsrecht eigenständig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 3. Februar 2000 V B 129/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2000, 997 m. w. N.).
  • BFH, 28.06.2001 - VII B 299/00

    Ausfuhrerstattung - Zollamt - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Ausfuhrnachweis -

    Wird die grundsätzliche Bedeutung mit einer Abweichung von einer Entscheidung des EuGH begründet, sind an die Darstellung der Abweichung sinngemäß dieselben Anforderungen zu stellen wie an die schlüssige Darstellung der Divergenz zu einer Entscheidung des BFH i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. Es muss ein tragender Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des FG herausgestellt werden, der zu einem tragenden Rechtssatz in der Entscheidung des EuGH in Widerspruch steht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 V B 129/99, BFH/NV 2000, 997).
  • FG Sachsen, 02.04.2003 - 1 K 1279/99

    Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes wegen mangelnder Zuständigkeit der erlassenden

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  • FG Sachsen-Anhalt, 02.04.2003 - 1 K 1279/99

    Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für das Sächsische Landesamt zur

    Eine möglicherweise abweichende Entscheidung für das Zivilrecht oder das Arbeitsrecht ist für die umsatzsteuerliche Prüfung nicht bindend und nicht prägend, da die umsatzsteuerliche Prüfung im Verhältnis zum Zivilrecht oder Arbeitsrecht eigenständig ist (vgl. Beschluss des BFH vom 03. Februar 2000 V B 129/99, BFH/NV 2000, 997 mwN.).
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