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   BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01   

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https://dejure.org/2001,7165
BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01 (https://dejure.org/2001,7165)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2001 - VIII B 1/01 (https://dejure.org/2001,7165)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - VIII B 1/01 (https://dejure.org/2001,7165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebegründung - Mittelbetrieb - Betriebsprüfungsordnung - Prüfungsanordnung - Erweiterung des Prüfungszeitraums - Gewerbesteuer - Gewinnfeststellung - Außenprüfung

  • Judicialis

    AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1569
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 258/84

    Anordnung, sich für Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei über die Frage der Verjährung des Steueranspruchs erst im Veranlagungsverfahren zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685).

    Das FG hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (BFH-Urteile vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; in BFH/NV 1987, 685).

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 1987, 685 offen gelassen, ob eine Prüfungsanordnung ausnahmsweise dann als ermessensfehlerhaft angesehen werden könne, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liege.

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Ein solcher Antrag schließe, auch wenn er nicht unmittelbar auf die Verschiebung der Prüfung gerichtet sei, das Begehren ein, den Beginn der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 hinauszuschieben (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, 488); er hemme deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist, wenn er für die Verschiebung des Prüfungsbeginns ursächlich gewesen sei.

    Das FG habe sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass im Streitfall die Feststellungs- und Festsetzungsverjährung für die in der Prüfungsanordnung genannten Besteuerungszeiträume nach § 171 Abs. 4 AO 1977 gehemmt sei, auf das Urteil des BFH in BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483 berufen.

  • BFH, 23.07.1985 - VIII R 48/85

    Eine Außenprüfung kann sich auch auf Steueransprüche erstrecken, die

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Das FG hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können (BFH-Urteile vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; in BFH/NV 1987, 685).
  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob der Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung i.S. von § 171 Abs. 4 AO 1977 gleichstehe und verjährungshemmend wirke, zweifelhaft und klärungsbedürftig sei (vgl. dazu einerseits Urteil des FG Hamburg vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76; andererseits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, Steuer-Eildienst 1990, 209; offen gelassen im Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94

    Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung

    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Erforderlich sind darüber hinaus substantiierte Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit (Klärungsfähigkeit) der als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage; das gilt jedenfalls dann, wenn Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage bestehen (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.1990 - 5 K 2941/89
    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob der Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung i.S. von § 171 Abs. 4 AO 1977 gleichstehe und verjährungshemmend wirke, zweifelhaft und klärungsbedürftig sei (vgl. dazu einerseits Urteil des FG Hamburg vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76; andererseits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, Steuer-Eildienst 1990, 209; offen gelassen im Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • FG Hamburg, 22.06.1993 - V 30/92
    Auszug aus BFH, 29.05.2001 - VIII B 1/01
    Vielmehr hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Rechtsfrage, ob der Antrag auf AdV der Prüfungsanordnung einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung i.S. von § 171 Abs. 4 AO 1977 gleichstehe und verjährungshemmend wirke, zweifelhaft und klärungsbedürftig sei (vgl. dazu einerseits Urteil des FG Hamburg vom 22. Juni 1993 V 30/92, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 76; andererseits Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 1990 5 K 2941/89, Steuer-Eildienst 1990, 209; offen gelassen im Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können; das gilt jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Verjährung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1985 - VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; BFH-Beschlüsse vom 03.03.2006 - IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250; vom 13.03.2002 - XI B 122/01, BFH/NV 2002, 1012, und vom 29.05.2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569; s.a. Schallmoser in HHSp, § 193 AO Rz 38 und § 196 AO Rz 72).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 12/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2020 VII R 34/18 - Übertragung

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können; das gilt jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Verjährung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1985 - VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; BFH-Beschlüsse vom 03.03.2006 - IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250; vom 13.03.2002 - XI B 122/01, BFH/NV 2002, 1012, und vom 29.05.2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569; s.a. Schallmoser in HHSp, § 193 AO Rz 38 und § 196 AO Rz 72).
  • BFH, 18.08.2020 - VII R 35/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung -

    (1) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können; das gilt jedenfalls dann, wenn der Eintritt der Verjährung nicht offensichtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.1985 - VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; BFH-Beschlüsse vom 03.03.2006 - IV B 39/04, BFH/NV 2006, 1250; vom 13.03.2002 - XI B 122/01, BFH/NV 2002, 1012, und vom 29.05.2001 - VIII B 1/01, BFH/NV 2001, 1569; s.a. Schallmoser in HHSp, § 193 AO Rz 38 und § 196 AO Rz 72).
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