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   BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00   

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https://dejure.org/2000,8998
BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00 (https://dejure.org/2000,8998)
BFH, Entscheidung vom 18.10.2000 - VIII R 22/00 (https://dejure.org/2000,8998)
BFH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - VIII R 22/00 (https://dejure.org/2000,8998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Abtretung - Versicherungsvertrag - Tilgung eines Bankdarlehens - Termin zur mündlichen Verhandlung - Terminverlegung - Verlegungsantrag - Wesentlicher Verfahrensmangel - Schlüssige Darlegung - Vertretung im Verfahren

  • Judicialis

    AO 1977 § 180 Abs. 2; ; FGO § 119 Nr. 4; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 124 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 90 Abs. 1 und Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 466
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.11.1990 - I R 71/90

    Verfahrensvertretung in gesetzwidriger Weise auf Grund Abwesenheit des

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO), wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 III R 64/98, BFH/NV 2000, 741).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225), das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 44/98, BFH/NV 1999, 1485) oder der Vorsitzende Richter (oder dessen Vertreter) dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hat, der Termin aber gleichwohl stattfindet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 756).

    Besondere Umstände, aus denen ersichtlich wäre, dass die Prozessbevollmächtigte vernünftigerweise von einer Verlegung bzw. Aufhebung des Termins ausgehen durfte, sind nicht dargelegt worden (zu derartigen Umständen vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 756).

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 79/93

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge - Streitgenossenschaft bei

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225), das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 44/98, BFH/NV 1999, 1485) oder der Vorsitzende Richter (oder dessen Vertreter) dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hat, der Termin aber gleichwohl stattfindet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 756).
  • BFH, 17.12.1999 - III R 64/98

    Zulassungsfreie Revision; mangelnde Vertretung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO), wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 III R 64/98, BFH/NV 2000, 741).
  • BFH, 05.05.1999 - XI R 44/98

    Nicht ordnungsgemäße Vertretung; Besetzungsmangel

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225), das FG zu Unrecht einen Verzicht auf mündliche Verhandlung angenommen und unter Verstoß gegen § 90 Abs. 1 und Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 44/98, BFH/NV 1999, 1485) oder der Vorsitzende Richter (oder dessen Vertreter) dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsverlegung zugesagt hat, der Termin aber gleichwohl stattfindet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 756).
  • BFH, 07.09.1995 - III R 86/90

    Zulässigkeit einer Revision ohne Zulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Demgegenüber ist kein Fall mangelnder Vertretung i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO gegeben, wenn das FG einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ablehnt und durch Urteil entscheidet; die Fehlerhaftigkeit dieser Ablehnung kann der Kläger allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) rügen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230; vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137).
  • BFH, 19.06.1992 - VIII R 14/91

    Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Dazu müssen die zur Begründung der Verfahrensrüge vorgetragenen Tatsachen --als wahr unterstellt-- den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1992 VIII R 14/91, BFH/NV 1993, 250).
  • BFH, 16.12.1996 - I B 48/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und

    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Vielmehr hätte sie sich unter dem Gesichtspunkt der Prozessverantwortung vor Beginn der mündlichen Verhandlung Kenntnis über die Entscheidung des Vorsitzenden Richters bezüglich ihres Verlegungsantrags durch Nachfrage beim FG verschaffen müssen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1996 I B 48/94, BFH/NV 1997, 424).
  • BFH, 29.06.1994 - IV R 40/94
    Auszug aus BFH, 18.10.2000 - VIII R 22/00
    Demgegenüber ist kein Fall mangelnder Vertretung i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO gegeben, wenn das FG einen Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht ablehnt und durch Urteil entscheidet; die Fehlerhaftigkeit dieser Ablehnung kann der Kläger allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO) rügen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. September 1995 III R 86/90, BFH/NV 1996, 230; vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137).
  • BFH, 26.05.2003 - III B 146/02

    PZU; Beweiskraft

    Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO), wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2000 VIII R 22/00, BFH/NV 2001, 466, m.w.N.).
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