Rechtsprechung
   BFH, 30.10.2000 - V B 89/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11142
BFH, 30.10.2000 - V B 89/00 (https://dejure.org/2000,11142)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2000 - V B 89/00 (https://dejure.org/2000,11142)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2000 - V B 89/00 (https://dejure.org/2000,11142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,11142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Umsatzsteuer - Zwischenmietverhältnis - Verjährung - Beschwerdebegründung - Begründungserfordernis - Rechtsmittelbegründung

  • Judicialis

    AO § 180; ; AO § 175 Abs. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 10; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 38; ; AO 1977 § 118 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Feststellungsbescheid; Bindungswirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 733
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.07.1993 - X R 34/90

    Steuerfestsetzung - Bestandskraft - Steuerbescheid - Aufhebung - Änderung

    Auszug aus BFH, 30.10.2000 - V B 89/00
    Die Bedeutung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Grundlagen- und Folgebescheid gebietet es, seinen Anwendungsbereich auch auf Fälle zu erstrecken, in denen ein zur Tatbestandsverwirklichung i.S. des § 38 AO 1977 gehörender Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex, der zunächst in einem Grundlagenbescheid geregelt war, durch dessen Aufhebung oder Änderung aus dessen Regelungsbereich ausgegliedert und damit aus der Bindung entlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77, unter 5. b der Gründe, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

    Im Urteil in BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 betont der BFH, ohne die extensive Interpretation des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 sei nicht sicherzustellen, dass möglichst jeder materiell-rechtlich relevante Sachverhalt gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer Einzelfallregelung i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 zugeführt werde, denn nach den anderen in solchen Fällen in Betracht kommenden Korrekturregelungen könne sonst nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Sachverhalt nur deshalb ungeregelt bleibe, weil er fälschlicherweise zunächst dem Regelungsbereich eines Feststellungsbescheides zugeordnet worden sei und die nach Entdeckung dieses Fehlers erforderliche Erfassung im Folgebescheid am Eintritt der Verjährung scheitere (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822).

  • BFH, 09.06.1993 - I R 90/92

    Berichtigung von steuererhöhenden und steuermindernden Rechtsfehlern bei

    Auszug aus BFH, 30.10.2000 - V B 89/00
    Erst die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides erlaubt es dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen FA, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822; vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, jeweils m.w.N.).

    Im Urteil in BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 betont der BFH, ohne die extensive Interpretation des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 sei nicht sicherzustellen, dass möglichst jeder materiell-rechtlich relevante Sachverhalt gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einer Einzelfallregelung i.S. des § 118 Satz 1 AO 1977 zugeführt werde, denn nach den anderen in solchen Fällen in Betracht kommenden Korrekturregelungen könne sonst nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Sachverhalt nur deshalb ungeregelt bleibe, weil er fälschlicherweise zunächst dem Regelungsbereich eines Feststellungsbescheides zugeordnet worden sei und die nach Entdeckung dieses Fehlers erforderliche Erfassung im Folgebescheid am Eintritt der Verjährung scheitere (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822).

  • BFH, 28.11.1995 - IX R 16/93

    Keine Bindungswirkung eines Urteils (§ 155 FGO i. V. m. § 318 ZPO) vor

    Auszug aus BFH, 30.10.2000 - V B 89/00
    Erst die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides erlaubt es dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen FA, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juni 1993 I R 90/92, BFHE 172, 298, BStBl II 1993, 822; vom 28. November 1995 IX R 16/93, BFHE 179, 8, BStBl II 1996, 142, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 18/98

    Kumulative Urteilsbegründung; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 30.10.2000 - V B 89/00
    Unter diesen Umständen hätte sich die Klägerin zur substantiierten Darlegung der --weiteren-- Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen müssen (BFH-Beschluss vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513).
  • BFH, 26.01.1999 - X B 135/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene BFH-Rspr.

    Auszug aus BFH, 30.10.2000 - V B 89/00
    Zur schlüssigen Darlegung (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gehört u.a., dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung (und Literatur) zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht eine Klärung bislang noch aussteht (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1999 X B 135/98, BFH/NV 1999, 954, 955, m.w.N.).
  • FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 1147/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Zur Bindungswirkung eines gegenüber einer GbR

    Danach erlaubt es die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 30.10.2000 V B 89/00, BFH/NV 2001, 733).
  • BFH, 13.06.2001 - V B 193/00

    Abgabefrist - Vorsteuervergütungsverfahren - Rechtsmittelbelehrung - Ablehnung

    Insofern sind ihre Einwände im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2000 V B 89/00, BFH/NV 2001, 733).
  • FG Münster, 24.11.2023 - K 1147/20
    Danach erlaubt es die Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der Erlass eines negativen Feststellungsbescheides dem für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Finanzamt, den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Feststellungsverfahrens war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 30.10.2000 V B 89/00, BFH/NV 2001, 733).
  • FG Hessen, 02.02.2012 - 3 K 1252/09

    Keine ersatzlose Aufhebung der Feststellung des Grundbesitzwertes für

    Im letzteren Fall hat das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheides war, in eigener Zuständigkeit zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, um aufgrund dessen gegebenenfalls einen nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändernden (Folge-) Bescheid zu erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1995 IX R 16/93, BStBl II 1996, 142; siehe auch BFH-Beschluss vom 30.10.2000 V B 89/00, BFH/NV 2001, 733).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht