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   BFH, 16.04.2002 - X B 201/01   

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https://dejure.org/2002,9554
BFH, 16.04.2002 - X B 201/01 (https://dejure.org/2002,9554)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2002 - X B 201/01 (https://dejure.org/2002,9554)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2002 - X B 201/01 (https://dejure.org/2002,9554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensmangel

  • Judicialis

    FGO § 115 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.; ; AO 1977 § 176; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Divergenz; Verwirkung des Anspruchs auf Festsetzung des GewSt-Messbetrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1014
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.07.1988 - V R 97/83

    Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrages für den

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Er vertritt allerdings die Auffassung, dass das Urteil des FG von dem Urteil des BFH vom 21. Juli 1988 V R 97/83 (BFH/NV 1989, 356) abweicht.

    a) Der Kläger stützt seine Beschwerde auf Überlegungen, die weder vom FG noch in dem Urteil des BFH in BFH/NV 1989, 356 angestellt werden.

    Ebenso wenig hat sich der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1989, 356 auf § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 bezogen.

    Der BFH hat in dem vom Kläger genannten Urteil in BFH/NV 1989, 356 entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des FA ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründe, das FA verzichte endgültig auf die Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags.

    b) Dass das FG bei dieser Betrachtung möglicherweise die Entscheidung des BFH in BFH/NV 1989, 356 außer Acht gelassen hat, nach der ein solches Vertrauen schaffendes Verhalten in der einkommensteuerlichen Behandlung eines gewerbesteuerbaren Sachverhalts liegen kann, begründet kein Abweichen von dieser Entscheidung.

  • BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung -

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stellt sie auch nach § 115 FGO n.F. einen Zulassungsgrund dar, wenn in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt sind (vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, und vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Dazu müssen auch nach neuem Recht in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 05.09.2001 - VIII B 18/01

    Beschwerde - Rechtsmittelbegründung - Grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stellt sie auch nach § 115 FGO n.F. einen Zulassungsgrund dar, wenn in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt sind (vgl. Beschlüsse des BFH vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, und vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 112/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Würde in einem solchen Fall allein aus der vom FA vorgenommenen unzutreffenden Sachbehandlung und dem Unterlassen der Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung eine Bindung des FA dahin gehend folgen, dass es bereits wenig mehr als ein Jahr nach der Einspruchsentscheidung über den Einkommensteuerbescheid keinen Gewerbesteuermessbetrag mehr festsetzen kann, so würde dem Einkommensteuerbescheid die Bedeutung und Wirkung eines Grundlagenbescheids im Verhältnis zum folgenden Gewerbesteuermessbescheid beigemessen, die dem Einkommensteuerbescheid gerade nicht zukommen (BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 171/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54).
  • BFH, 11.08.1993 - II B 37/93

    Hinreichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54).
  • BFH, 19.12.1995 - III B 139/93

    Anforderungen an die Bezeichnung einer rechtlichen Grundsatzfrage in einer

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - X B 201/01
    Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, dass der Beschwerdeführer die (vermeintlich) divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung herausarbeitet und gegenüberstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, und vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 54).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 13/07

    Gemeinschaftliche Tierhaltung bei Beteiligung einer juristischen Person keine

    Wollte man anders entscheiden, würde man dem Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid gegenüber dem Gewerbesteuermessbescheid die Qualität eines Grundlagenbescheides zumessen, die ihm --abgesehen von der Sonderregelung des § 35b GewStG-- nicht zukommt (vgl. BFH- Urteil vom 24. August 1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449, unter 2. der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014, unter 3.b der Gründe).
  • BFH, 16.04.2002 - X S 12/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewerbesteuermessbetrag - Aussetzung der Vollziehung

    Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Oktober 2001 15 K 614/98 G wegen Gewerbesteuermessbetrag 1992 Beschwerde erhoben (Aktenzeichen X B 201/01).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 16.4.2002 in der Sache X B 201/01 (nicht veröffentlicht) die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

  • BFH, 01.08.2005 - X B 129/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge einer Divergenz

    Die Rüge der Kläger, das FG habe das Urteil des BFH in BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072 außer Acht gelassen, nach dem der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 entgegen stehen kann, wenn das FA seine Ermittlungspflicht verletzt hat, begründet im Übrigen kein Abweichen von dieser Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014), zumal es insoweit auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt und nicht ein Subsumtionsfehler im Einzelfall, sondern allein die Divergenz hinsichtlich der rechtlichen Prämissen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55) rechtfertigt.
  • FG Niedersachsen, 28.12.2009 - 7 K 245/08

    Einkünfte als Kurberaterin aus einer für die Mutter oder Vater-Kind-Kurberatung

    Eine im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des FA führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Verwirkung des Anspruchs auf Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (BFH, Beschluss vom 16. April 2002, X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014 , Leitsatz 2).
  • FG Düsseldorf, 09.06.2011 - 12 K 3963/09

    Referenten der Studierendenvertretung als Arbeitnehmer der Studierendenschaft

    Davon abgesehen bezieht sich § 176 AO ohnehin nur auf die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden (so ausdrücklich auch der BFH im Beschluss vom 16.4.2002, X B 201/01, BFH/NV 2002, 1014), nicht aber auf deren erstmaligen Erlass.
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