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   BFH, 28.03.2003 - V B 180/02   

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https://dejure.org/2003,15411
BFH, 28.03.2003 - V B 180/02 (https://dejure.org/2003,15411)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2003 - V B 180/02 (https://dejure.org/2003,15411)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2003 - V B 180/02 (https://dejure.org/2003,15411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 174 Abs. 1; ; ZPO § 174 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 53; ; FGO § 91 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 53 § 115 Abs. 2; ZPO § 174
    Zustellung an Anwalt, Telekopie

  • datenbank.nwb.de

    Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie gegen Empfangsbekenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1072
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.03.2002 - V B 87/01

    NZB; Motorsportclub - steuerbegünstigter Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 28.03.2003 - V B 180/02
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012).
  • BFH, 01.02.2008 - IV B 68/07

    Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses - Gegenbeweis - Urteilszustellung an

    a) Wird ein Urteil gegen Empfangsbekenntnis zugestellt (§§ 166 Abs. 1 und 174 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO), so steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, dass --wie vorliegend-- der Zustellungsadressat als solcher (z.B. Anwalt oder Steuerberater; § 172 ZPO; § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO) in dem Formular namentlich nicht genannt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2003 V B 180/02, BFH/NV 2003, 1072), sondern das Empfangsbekenntnis an die Sozietät gerichtet wird, der der Bevollmächtigte angehört.
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