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   BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02   

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https://dejure.org/2003,10692
BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02 (https://dejure.org/2003,10692)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2003 - IX B 227/02 (https://dejure.org/2003,10692)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - IX B 227/02 (https://dejure.org/2003,10692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 11 Abs. 2; ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 2 S. 1; FGO § 69
    Abfluss von Schuldzinsen, Belastungen auf Verrechnungskonto

  • datenbank.nwb.de

    Abfluss von Schuldzinsen bei Belastung auf dem für den Schuldner geführten Verrechnungskonto des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch das Gericht der Hauptsache wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit; Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung einer Tatfrage; ...

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 1327
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.12.1999 - VIII R 8/98

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitalanlagen; Abfluss von Schuldzinsen durch

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder --als Darlehen-- zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Auf Grund der Novation lässt sich der Schuldner unter Abkürzung des zuvor beschriebenen Leistungswegs die ihm in Höhe des Zinsbetrags zustehende Darlehenssumme nicht auszahlen, sondern verrechnet sie mit den von ihm geschuldeten Zinsen (BFH in BFH/NV 2000, 825).

    Die Interessenlage der Vertragspartner ist als Indiz für die Änderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht jedoch von geringerer Bedeutung, wenn beide Vertragsparteien ein annähernd gleichwertiges Interesse an der Novation haben (BFH in BFH/NV 2000, 825), oder wenn die Novation im Vorhinein vereinbart wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, bb der Gründe; in BFH/NV 2000, 825).

    Dies ist der Fall, wenn sich die Novation bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich als Abkürzung des Leistungswegs erweist; hierzu ist erforderlich, dass der Schuldner kreditwürdig ist, ihm deshalb der Gläubiger den für die Begleichung der Zinsschuld erforderlichen Geldbetrag als Darlehen auch ausbezahlen würde und der kreditwürdige Schuldner in der Lage wäre, den ihm ausbezahlten Darlehensbetrag zur umgehenden Begleichung der Zinsschuld zu verwenden (BFH in BFH/NV 2000, 825).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder --als Darlehen-- zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Ob sich die Novation als Änderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, ist von der Rechtsprechung des BFH anhand des Beweisanzeichens beurteilt worden, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe, m.w.N.; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder --als Darlehen-- zur Verfügung gestellt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe; vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II. 2. a, bb der Gründe; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).

    Ob sich die Novation als Änderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, ist von der Rechtsprechung des BFH anhand des Beweisanzeichens beurteilt worden, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe, m.w.N.; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    Ob sich die Novation als Änderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, ist von der Rechtsprechung des BFH anhand des Beweisanzeichens beurteilt worden, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2. c der Gründe, m.w.N.; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, aa der Gründe; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Die Interessenlage der Vertragspartner ist als Indiz für die Änderung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht jedoch von geringerer Bedeutung, wenn beide Vertragsparteien ein annähernd gleichwertiges Interesse an der Novation haben (BFH in BFH/NV 2000, 825), oder wenn die Novation im Vorhinein vereinbart wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3. c, bb der Gründe; in BFH/NV 2000, 825).

  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405).
  • FG Berlin, 14.11.2002 - 1 B 1210/02

    Zur Frage der tatsächlichen Leistung bei Kreditgewährung zwischen einer

    Auszug aus BFH, 24.06.2003 - IX B 227/02
    Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab (Beschluss vom 14. November 2002 1 B 1210/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2003, 466).
  • BFH, 29.08.2012 - X B 19/12

    Sachaufklärungspflicht bei Beweisnot des Klägers; Zufluss bei Novation

    c) Auch der Hinweis auf den --in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ergangenen-- BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 IX B 227/02 (BFH/NV 2003, 1327) genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
  • BFH, 21.04.2006 - VIII B 55/05

    NZB: Kapitaleinkünfte - Zufluss von Zinsen

    Dieser Beurteilung hat sich der IX. Senat angeschlossen (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2003 IX B 227/02, BFH/NV 2003, 1327).
  • FG Nürnberg, 15.12.2006 - VII 3/05

    Vorliegen einer verdeckten Kapitalanlage bei dem Abschluss eines

    Mit dieser Schuldumschaffung (Novation) verfügte der Kläger über die fälligen Ansprüche, indem er als Gläubiger die vereinbarten Beträge infolge des neuen Verpflichtungsgeschäfts der "Darlehensgeberin" sofort wieder als "Darlehen" bzw. Kapitalanlage zur Verfügung stellte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.06.2003 IX B 227/02, BFH/NV 2003, 1327).
  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

    Soweit der von der Klägerin benannte Beschluss vom 24. Juni 2003 ( IX B 227/02, in juris web eingestellt) zur steuerlichen Anerkennung einer Novation auch gelten lässt, dass die Novation Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Geldbetrag sei, was nur der Fall sei, wenn sich die Novation bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich als Abkürzung des Leistungswegs erweise, wozu erforderlich sei, dass der Schuldner kreditwürdig und in der Lage sei, den Darlehensbetrag zur umgehenden Begleichung zu verwenden, sind auch diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.
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