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   BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99 (1)   

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https://dejure.org/2002,6360
BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99 (1) (https://dejure.org/2002,6360)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2002 - IX R 61/99 (1) (https://dejure.org/2002,6360)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2002 - IX R 61/99 (1) (https://dejure.org/2002,6360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erhaltungsaufwendung als Werbungskosten - Gewinnerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Überschusseinkünfte - Abgrenzung zwischen Erhaltungskosten und Anschaffungs- und Herstellungskosten

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 2; ; FGO § 123 Abs. 2; ; HGB § 255; ; HGB § 255 Abs. 1; ; HGB § 255 Abs. 2; ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschaffungsnaher Aufwand; Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit in zwei Kernbereichen der Ausstattung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, HGB § 255 Abs 2, FGO § 76 Abs 1, FGO § 76 Abs 2
    Anschaffungsnaher Aufwand; Modernisierung; Renovierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Allein die Höhe der Aufwendungen und ihre Nähe zur Anschaffung des Gebäudes führen noch nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. b).

    Voraussetzung ist ferner, dass in mindestens drei der maßgebenden Kernbereiche der Wohnungsausstattung (Heizung, Sanitär-, Elektroinstallation, Fenster) eine deutliche Steigerung des Nutzungswerts eingetreten ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. a cc).

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 39/97

    Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Das BMF hat im Schreiben vom 30. Mai 2001 (unter Hinweis auf die Sache IX R 39/97) wie folgt Stellung genommen: .

    Allein die Höhe der Aufwendungen und ihre Nähe zur Anschaffung des Gebäudes führen noch nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BFH/NV 2002, 968, zu II. 3. b).

  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, könnten in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 2. c und 3. b, cc, und vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 17.06.1998 - IX B 61/98

    Vermutung anschaffungsnaher Aufwendungen widerlegbar

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Es bestehe eine tatsächliche und vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung dafür, dass hohe anschaffungsnahe Aufwendungen regelmäßig zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift führten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Nutzt der Erwerber das Wohngebäude tatsächlich bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs, oder ist es --wie hier-- vermietet, bevor mit Baumaßnahmen begonnen wird, dann hat er eine Zweckbestimmung getroffen; das genutzte Wirtschaftsgut befindet sich bereits in einem betriebsbereiten Zustand und kann insoweit nicht mehr in diesen Zustand versetzt werden (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BFH/NV 2002, 966, zu II. 2. b aa).
  • BFH, 13.10.1998 - IX R 38/95

    Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand bei "wesentlicher Verbesserung"

    Auszug aus BFH, 20.08.2002 - IX R 61/99
    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, könnten in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, zu I. 2. c und 3. b, cc, und vom 13. Oktober 1998 IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 77/01

    Rückstellung und Teilwertabschreibung bei Schadstoffbelastung

    Eine Verbesserung ist nur wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts im Ganzen gegenüber dem ursprünglichen Zustand --d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs-- deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Das ist der Fall, wenn die Maßnahmen bei mindestens drei der Kern-Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) jeweils zu einer Standarderhöhung geführt haben (BFH-Urteile vom 20. August 2002 IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148; IX R 21/00, BFH/NV 2003, 33; IX R 43/00, BFH/NV 2003, 34, und IX R 69/00, BFH/NV 2003, 149).
  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Herstellungskosten sind u.a. gegeben, wenn das Gebäude erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB); eine wesentliche Verbesserung in diesem Sinne liegt namentlich in der Modernisierung derjenigen Einrichtungen, die den Gebrauchswert des Gebäudes maßgeblich bestimmen (hierzu BFH-Urteile in BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569; vom 20. August 2002 IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148; vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765).
  • BFH, 25.01.2006 - I R 58/04

    Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung - beschränkte

    c) Eine Verbesserung ist in diesem Sinne wesentlich, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts im Ganzen deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 19. November 2003 I R 77/01, BFHE 204, 135; vom 20. August 2002 IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148; vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).
  • FG Düsseldorf, 30.06.2003 - 7 K 6600/01

    Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes

    Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, d.h. dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird (BFH-Urteile vom 9. Mai 1995, IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632,; vom 13. Oktober 1998, IX R 38/95, BFH/NV 1999, 603; vom 20. August 2002, IX R 61/99, BFH/NV 2003, 148).
  • FG Thüringen, 24.02.2000 - III 1269/99

    Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG

    Soweit der BFH im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entschieden hat, dass auch bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen anschaffungsnahen Aufwendungen im Einzelfall auf Grund eines - mit entsprechenden Beweisangeboten versehenen - Vorbringens des Steuerpflichtigen konkret zu prüfen sei, ob die strittigen Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch geführt hätten (vgl. BFH - Beschluss vom 17. Juni 1998 IX B 61/98, BFH/NV 1999, 32 ; ähnlich auch Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. August 1999 9 K 3129/97 E, Revision eingelegt (Az.: des BFH IX R 61/99, EFG 1999, 1274 ), geht der erkennende Senat davon aus, dass der BFH mit der lediglich nach summarischer Prüfung ergangenen Einzelfallentscheidung nicht von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abweichen wollte.
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