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   BFH, 29.07.2003 - V B 11/02   

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https://dejure.org/2003,8047
BFH, 29.07.2003 - V B 11/02 (https://dejure.org/2003,8047)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2003 - V B 11/02 (https://dejure.org/2003,8047)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - V B 11/02 (https://dejure.org/2003,8047)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 168 Satz 2; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 155; ZPO § 227 Abs. 1
    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Ablehnung eines Vertagungsantrages

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör wegen Ablehnung eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2004, 59
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Dies gilt z.B., wenn der Prozessbevollmächtigte --wie vorliegend-- Mitglied einer Sozietät ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726) und die Prozessvollmacht alle Mitglieder der Sozietät nennt.
  • BFH, 24.05.1988 - IV B 125/87

    Formelle Anforderungen an Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Dies setzt im Streitfall voraus, dass ein erheblicher Grund für die Verlegung der Verhandlung bezeichnet wird (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175, und vom 13. August 1996 V B 7/96, BFH/NV 1997, 188).
  • BFH, 13.08.1996 - V B 7/96

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Ablehnung des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Dies setzt im Streitfall voraus, dass ein erheblicher Grund für die Verlegung der Verhandlung bezeichnet wird (vgl. § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 1988 IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175, und vom 13. August 1996 V B 7/96, BFH/NV 1997, 188).
  • BFH, 19.11.2001 - IX B 42/01

    Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Liegt ein erheblicher Grund vor, so verdichtet sich das grundsätzlich dem Gericht eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen (BFH-Beschluss vom 19. November 2001 IX B 42/01, BFH/NV 2002, 515).
  • BFH, 27.09.1988 - VII B 95/88

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Als erheblich anerkannt wird die Ortsabwesenheit eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten infolge eines schon lange geplanten Urlaubs; eine Verhinderung, die sich erst aufgrund kurzfristiger Planung ergibt, braucht hingegen nicht berücksichtigt zu werden (BFH-Beschluss vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379).
  • BFH, 23.01.1996 - VIII B 57/95
    Auszug aus BFH, 29.07.2003 - V B 11/02
    Falls sein Vortrag als Aufklärungsrüge (vgl. § 76 FGO) zu verstehen sein sollte, hätte u.a. ausgeführt werden müssen, dass die Quittungen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492).
  • BFH, 02.06.2010 - V B 139/08

    Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung bei Teilnahme an Fortbildungsseminar

    Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung der Terminplanung des Gerichts in der Regel Vorrang gebührt (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59; vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. März 2005 X B 166/04, juris zum Urlaub des Prozessbevollmächtigten).
  • BFH, 03.03.2006 - V B 80/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Erledigung eines VA

    Für das FG bestand --nach dessen maßgeblicher Sicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 1/02, BFH/NV 2004, 59)-- kein weiterer Sachaufklärungsbedarf.
  • BFH, 07.10.2010 - II S 26/10

    Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der

    Wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt aber der Terminplanung des Gerichts in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59) und muss demgegenüber der mit Rücksicht auf seinen Schlafrhythmus geäußerte Terminswunsch des Antragstellers zurückstehen.
  • BFH, 03.12.2008 - VII B 209/08

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Prozessurteil - Durchführung der mündlichen

    Ihr sind weder nähere Umstände zur Planung, Durchführung und insbesondere Dauer des Urlaubs zu entnehmen, noch setzt sie sich mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines die Aufhebung oder Verlegung eines Termins erfordernden erheblichen Grundes (§ 155 FGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung) auseinander (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 VII B 95/88, BFH/NV 1989, 379; vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59, m.w.N.).
  • BFH, 05.01.2006 - V B 16/05

    Grundsätzliche Bedeutung

    Um diesen Verfahrensmangel ordnungsgemäß darzutun, sind aber die Tatsachen darzustellen, aus denen sich der gerügte Verfahrensfehler ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59).
  • BFH, 26.03.2004 - V B 170/03

    USt: Vorsteuerabzug; Verweisung auf andere Geschäftsunterlagen

    Eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 FGO) erfordert aber den Vortrag, dass die nicht berücksichtigten Tatsachen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG entscheidungserheblich gewesen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59).
  • BFH, 23.08.2005 - V B 115/04

    NZB: Amtsermittlungspflicht, Bescheiddatum

    Denn maßgeblich ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des FG, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02, BFH/NV 2004, 59; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2009 - 5 K 2461/08

    Seitens des Arbeitgebers kurzfristig festgestellte "Unabkömmlichkeit" des

    Ein erheblicher Grund ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen beruflichen Termin handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch Zeit und Ort des beruflichen Termins so präzise genannt werden, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Gerichtstermins aufgrund des beruflichen Termins unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04 , BFH/NV 2005, 1596 ); eine Verhinderung, die sich erst auf Grund kurzfristiger Planung ergibt, braucht hingegen nicht berücksichtigt zu werden (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 11/02 , BFH/NV 2004, 59 m.w.N.).
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