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   BFH, 13.06.2005 - I B 239/04   

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https://dejure.org/2005,2338
BFH, 13.06.2005 - I B 239/04 (https://dejure.org/2005,2338)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2005 - I B 239/04 (https://dejure.org/2005,2338)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - I B 239/04 (https://dejure.org/2005,2338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    NZB: Rechtsfortbildung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1840
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 239/04
    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).

    Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 239/04
    Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 14.10.2003 - X B 90/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 239/04
    Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220).
  • BFH, 20.04.2000 - V B 156/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 239/04
    Dieses Vorbringen kann ebenso wenig zur Zulassung der Revision führen wie der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Problematik bedürfe einer Grundsatzentscheidung durch den BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347).
  • BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07

    Erlass von Nachforderungszinsen; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).
  • BFH, 23.12.2005 - VI B 62/05

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

    Solche Einwendungen können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

    Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1840).

  • BFH, 29.05.2006 - V B 159/05

    Selbständigkeit oder Unselbständigkeit eines Beraters

    Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).
  • BFH, 30.08.2007 - XI B 1/07

    Krankenpflegerabgrenzung freiberufliche; gewerbliche Tätigkeit

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).
  • BFH, 15.06.2007 - XI B 93/06

    Häusliches Arbeitszimmer

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, § 116 Rz 38).
  • BFH, 11.07.2007 - XI B 184/06

    Verlust einer betrieblich veranlassten Darlehensforderung eines Freiberuflers als

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).
  • BFH, 20.12.2006 - XI B 23/06

    NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28).
  • BFH, 10.12.2007 - XI B 162/06

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Einstimmigkeitserfordernis -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.11.2007 - XI B 101/06

    Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des FG-Urteils -

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide m.w.N.).
  • BFH, 31.03.2008 - XI B 208/06

    Grundsätzliche Bedeutung - Begriff der "nahestehenden Person" bei der Anwendung

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, und vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, beide jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2008 - XI B 203/07

    Darlegungsanforderungen bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BFH, 03.04.2007 - I B 151/06

    Schlüssige Darlegung der Divergenz; keine grundsätzliche Bedeutung bei

  • BFH, 26.05.2009 - I B 20/09

    Übergehen eines Beweisantrags - Verletzung rechtlichen Gehörs - Rügeverlust -

  • BFH, 07.05.2009 - I B 214/08

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Grundsätzliche Bedeutung:

  • BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht -

  • BFH, 03.03.2009 - I B 200/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Sicherung einer einheitlichen

  • BFH, 17.08.2007 - XI B 185/06

    Ansparrücklage für Existenzgründer

  • BFH, 09.07.2007 - I B 156/06

    Divergenz zur Frage des Zeitpunktes eines Auflösungsverlustes im Falle des

  • BFH, 06.06.2007 - VI B 153/06

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden

  • BFH, 16.10.2006 - I B 50/06

    NZB: Divergenz

  • BFH, 17.11.2009 - XI B 2/09

    Kein ermäßigter Steuersatz für Filmvorführungen mit Filmen pornographischen

  • BFH, 25.02.2008 - XI B 198/06

    Rechtsfrage der Adressierung eines an eine GbR gerichteten Steuerbescheides nicht

  • BFH, 20.07.2007 - XI B 25/07

    Uneinbringliche Darlehensforderung eines Rechtsanwalts als notwendiges

  • BFH, 27.03.2007 - I B 76/06

    Darlegungserfordernisse

  • BFH, 27.10.2005 - VI B 59/05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 27.05.2009 - I B 5/09

    Dauer des Verwaltungsverfahrens kein Verfahrensmangel - Verletzung der

  • BFH, 20.04.2009 - I B 182/08

    Darlegung der Divergenz - Verfahrensfehler - Pflicht zur Wiedereröffnung der

  • BFH, 24.02.2009 - I B 188/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz - Rüge mangelnder

  • BFH, 26.02.2007 - I B 150/06

    NZB: Ansparrücklage, Nachvollziehbarkeit der Bildung

  • BFH, 17.09.2007 - I B 64/07

    Schlüssige Darlegung einer Divergenz; fehlerhafte Anwendung von Beweislastregeln

  • BFH, 08.02.2007 - I B 104/06

    VGA; umsatzabhängige Tantieme

  • BFH, 24.01.2006 - VI B 60/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils

  • BFH, 04.04.2007 - I B 133/06

    Darlegung der Divergenz: Buchungsfehler oder verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 03.04.2007 - I B 105/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfehler der Vorinstanz

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Rechtsprechung
   BFH, 13.06.2005 - I B 8/05   

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https://dejure.org/2005,11842
BFH, 13.06.2005 - I B 8/05 (https://dejure.org/2005,11842)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2005 - I B 8/05 (https://dejure.org/2005,11842)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - I B 8/05 (https://dejure.org/2005,11842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ErbbauV § 27; ; BGB § 547a

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 § 115 Abs. 2
    Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (hier: verdeckte Gewinnausschüttung bei Gebäudeübertragungen auf fremdem Grund und Boden); unrichtige Subsumtion rechtfertigt keine Revisionszulassung wegen Divergenz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1840
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 30/82

    Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    a) Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1983 VIII R 30/82 (BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755) abgewichen.

    Nach Auffassung des BFH im Urteil in BFHE 139, 171, BStBl II 1983, 755 liegen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Gestalt einer Sachleistung vor, wenn ein vom Nutzungsberechtigten erstelltes Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs seine Grundlage im Nutzungsvertrag hat.

  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    b) Die Rügen, das FG sei auch von den Senatsurteilen vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460), vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) und vom 30. Januar 2002 I R 13/01 (BFH/NV 2002, 1172) abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 30.01.2002 - I R 13/01

    Verbilligter Erwerb von Forderungen gegen GmbH durch

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    b) Die Rügen, das FG sei auch von den Senatsurteilen vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460), vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) und vom 30. Januar 2002 I R 13/01 (BFH/NV 2002, 1172) abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    b) Die Rügen, das FG sei auch von den Senatsurteilen vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460), vom 28. Juni 1989 I R 89/85 (BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854) und vom 30. Januar 2002 I R 13/01 (BFH/NV 2002, 1172) abgewichen, hat die Klägerin nicht hinreichend begründet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
  • BFH, 10.04.2003 - X B 109/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).
  • BFH, 30.07.2003 - X B 152/02

    NZB: Begründungsfrist, Divergenz

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Eine Divergenz liegt vor, wenn bei vergleichbarem Sachverhalt ein die Entscheidung des FG tragender Rechtssatz von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Darüber hinaus ist eine Überraschungsentscheidung nur gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802).
  • BFH, 20.01.2000 - III B 57/99

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre die substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes hätte führen können (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861).
  • BFH, 17.02.1999 - IV B 44/98

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Soweit die Klägerin dieser Würdigung nicht folgt, macht sie eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2004 X B 10/03, juris, und vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
  • BFH, 20.01.2004 - X B 10/03

    Darlegung des Zulassungsgrunds der Sicherung einer einheitlichen Rspr. und von

    Auszug aus BFH, 13.06.2005 - I B 8/05
    Soweit die Klägerin dieser Würdigung nicht folgt, macht sie eine unrichtige Subsumtion, d.h. einen materiell-rechtlichen Fehler des FG geltend, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2004 X B 10/03, juris, und vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).
  • BFH, 23.07.2008 - I B 28/07

    Rechtliches Gehör: Überraschungsentscheidung - Grundsätzliche Bedeutung:

    Ein solcher Verfahrensmangel kommt in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 8/05, BFH/NV 2005, 1840).
  • BFH, 08.09.2006 - V B 108/05

    Überraschungsentscheidung

    Für eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung wäre außerdem die substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts geführt hätte (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 8/05, BFH/NV 2005, 1841).
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