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   BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02   

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https://dejure.org/2005,20129
BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02 (https://dejure.org/2005,20129)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - VII B 18/02 (https://dejure.org/2005,20129)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - VII B 18/02 (https://dejure.org/2005,20129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162; ZK Art. 68
    Rückforderung der Ausfuhrerstattung trotz Pflichtverletzung der Behörde

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung des Ausfuhrwarengewichts; Pflichtverletzungen der Behörde bei der Ausfuhrabfertigung schließen Rückforderung der Ausfuhrerstattung nicht aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1887
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
    Der Senat hat --in Kenntnis des von der Beschwerde angeführten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1998 Rs. C-366/95 (EuGHE 1998, I-2661)-- bereits entschieden, dass sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen muss, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten --hier: der Ermittlung des Gewichts der von der Klägerin ausgeführten Rinder-- bedient (Beschluss des Senats vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478; vgl. auch allgemein Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 27/03, BFH/NV 2004, 1205).
  • BFH, 30.03.2004 - VII R 27/03

    Anspruch auf nachträgliche Bestätigung des Ausgangs einer Erstattungsware aus dem

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
    Der Senat hat --in Kenntnis des von der Beschwerde angeführten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1998 Rs. C-366/95 (EuGHE 1998, I-2661)-- bereits entschieden, dass sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen muss, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten --hier: der Ermittlung des Gewichts der von der Klägerin ausgeführten Rinder-- bedient (Beschluss des Senats vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478; vgl. auch allgemein Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 27/03, BFH/NV 2004, 1205).
  • BFH, 11.05.2000 - VII B 213/99

    Ausfuhrerstattung; Rückforderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
    Das ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 11. Mai 2000 VII B 213/99 (BFH/NV 2000, 1374).
  • BFH, 10.12.2002 - VII B 139/02

    Differenzierte Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
    Es kann schließlich auch nicht zweifelhaft sein und verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung, dass eine Schätzung des Gewichts der Ausfuhrware nach den allgemein für eine Schätzung maßgeblichen Kriterien zulässig ist (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2002 VII B 139/02, BFH/NV 2003, 670).
  • BFH, 27.09.1994 - VII B 113/94

    Ausfuhrerstattung

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VII B 18/02
    Der Senat hat --in Kenntnis des von der Beschwerde angeführten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1998 Rs. C-366/95 (EuGHE 1998, I-2661)-- bereits entschieden, dass sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten grundsätzlich zurechnen lassen muss, wenn er sich dessen zur Erfüllung der ihm auferlegten marktordnungsrechtlichen Pflichten --hier: der Ermittlung des Gewichts der von der Klägerin ausgeführten Rinder-- bedient (Beschluss des Senats vom 27. September 1994 VII B 113/94, BFHE 175, 478; vgl. auch allgemein Urteil des Senats vom 30. März 2004 VII R 27/03, BFH/NV 2004, 1205).
  • BFH, 07.12.2007 - VII B 23/06

    Voraussetzungen der Rücknahme eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides

    Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob sich ein Ausführer das Verhalten eines Dritten zurechnen lassen muss und ob in diesem Zusammenhang ein schuldhaftes Verhalten der Zollbehörde zu berücksichtigen ist, hat der beschließende Senat bereits in seinem schon vom FG angeführten Beschluss vom 17. Mai 2005 VII B 18/02 (BFH/NV 2005, 1887), der zu einer in allen wesentlichen Hinsichten gleichliegenden Sache ergangen ist, beantwortet.
  • FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10

    Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung,

    Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass sich der Ausführer im Rahmen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht insbesondere auch Fehler und Versäumnisse Dritter zurechnen lassen muss, wenn er sich dieser zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (vgl. z. B. BFH, Beschluss vom 17. Mai 2005, VII B 18/02, BFH/NV 2005, 1887), gegebenenfalls muss sich der Ausführer auf Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten verweisen lassen.
  • FG Hamburg, 19.09.2005 - IV 1/04

    Ausfuhrerstattung: Ermittlung des Gewichts ausgeführter lebender Tiere bei

    In einem solchen Fall ist daher das Mindergewicht der nicht nachverwogenen Tiere der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung im Wege der Schätzung zu ermitteln, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch im Ausfuhrerstattungsrecht zulässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - VII B 18/02 -, juris; Beschluss vom 10.12.2002 - VII B 139/02 -, juris) und sich im Streitfall nach Maßgabe des anhand des beschauten Teils der Ausfuhrsendung ermittelten Prozentsatzes richtet (vgl. insoweit auch bereits FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2001 - IV 75/99 -, juris).
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