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   BFH, 13.05.2005 - XI E 1/05   

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https://dejure.org/2005,17417
BFH, 13.05.2005 - XI E 1/05 (https://dejure.org/2005,17417)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2005 - XI E 1/05 (https://dejure.org/2005,17417)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - XI E 1/05 (https://dejure.org/2005,17417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 66 Abs. 1; ; GKG § 47 Abs. 3; ; GKG § 47 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 21 Abs. 1 S. 1 § 47
    Streitwert - Rücknahme NZB

  • datenbank.nwb.de

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 2012
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.11.1999 - X E 2/99

    Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG

    Auszug aus BFH, 13.05.2005 - XI E 1/05
    c) Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2006 - V E 1/06

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung

    Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 652; vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012, zu § 8 Abs. 1 GKG).

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2012).

  • BFH, 16.03.2006 - XI E 1/06

    Rechtmäßigkeit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz - Umfang einer

    Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht (hier: BFH) gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012).
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