Rechtsprechung
BFH, 13.05.2005 - XI E 1/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,17417) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
GKG § 66 Abs. 1; ; GKG § 47 Abs. 3; ; GKG § 47 Abs. 1; ; GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 § 47
Streitwert - Rücknahme NZB - datenbank.nwb.de
Erinnerung gegen den Kostenansatz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2005, 2012
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 04.11.1999 - X E 2/99
Unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG
Auszug aus BFH, 13.05.2005 - XI E 1/05
c) Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).
- BFH, 21.08.2006 - V E 1/06
Erinnerung gegen den Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung
Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 652; vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012, zu § 8 Abs. 1 GKG).Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2012).
- BFH, 16.03.2006 - XI E 1/06
Rechtmäßigkeit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz - Umfang einer …
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht (hier: BFH) gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2005 XI E 1/05, BFH/NV 2005, 2012).