Rechtsprechung
   BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8516
BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04 (https://dejure.org/2004,8516)
BFH, Entscheidung vom 18.11.2004 - VII B 107/04 (https://dejure.org/2004,8516)
BFH, Entscheidung vom 18. November 2004 - VII B 107/04 (https://dejure.org/2004,8516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,8516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung bei einem unbekannten Aufenthalt eines Zustellungsempfängers - Ersatz einer Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung - Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die Zustellung eines Schriftstücks - Ergreifen weiterer ...

  • Judicialis

    FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; VwZG § 15 Abs. 1 Buchst. a; ; AO 1977 § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Zustellung; Erstattungsanspruch von Ehegatten

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung von Einkommensteuer an Ehegatten; Anordnung einer öffentlichen Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 830
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; Senatsbeschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214, jeweils m.w.N.).

    Wenn demgegenüber sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich solcher Erstattungsansprüche geprüft habe, "die ohne Bezug auf den abzurechnenden Erstattungsanspruch entstanden sind und im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits erloschen waren", und wenn die Beschwerde insoweit meint, dass das FG die Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 falsch verstanden habe, bezeichnet sie keine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

    d) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das angefochtene FG-Urteil von den Senatsurteilen in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 abweiche (Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Betrifft dagegen die Erstattung Steuern, welche im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn eines Ehepartners einbehalten worden sind, steht fest, dass die Steuern für Rechnung dieses Arbeitnehmers abgeführt worden sind (Senatsurteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47).

    Wenn demgegenüber sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich solcher Erstattungsansprüche geprüft habe, "die ohne Bezug auf den abzurechnenden Erstattungsanspruch entstanden sind und im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits erloschen waren", und wenn die Beschwerde insoweit meint, dass das FG die Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 falsch verstanden habe, bezeichnet sie keine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

    d) Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das angefochtene FG-Urteil von den Senatsurteilen in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 abweiche (Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Wenn demgegenüber sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das FG die Anspruchsberechtigung hinsichtlich solcher Erstattungsansprüche geprüft habe, "die ohne Bezug auf den abzurechnenden Erstattungsanspruch entstanden sind und im Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits erloschen waren", und wenn die Beschwerde insoweit meint, dass das FG die Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41 und in BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47 falsch verstanden habe, bezeichnet sie keine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der FG-Entscheidung, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Empfänger der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13); sie muss dann allerdings --anders als es hier der Fall ist-- Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen, bzw. keine Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Auskunft --hier etwa durch eine zumindest einmalige Wiederholung des Zustellversuchs-- zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    c) Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    c) Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).
  • BFH, 15.04.2004 - VII B 63/03

    ESt-Erstattung an Ehegatten

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen (Senatsurteil vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; Senatsbeschluss vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.1990 - X S 2/90

    Rechtmäßigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Zwar ist eine öffentliche Zustellung auch dann wirksam, wenn die Zustellbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter, die sie nicht durchschauen konnte, zu der Annahme verleitet wird, der Empfänger der Zustellung sei unbekannten Aufenthaltsortes (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 1990 X S 2/90, BFH/NV 1991, 13); sie muss dann allerdings --anders als es hier der Fall ist-- Anlass haben, auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft zu vertrauen, bzw. keine Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Auskunft --hier etwa durch eine zumindest einmalige Wiederholung des Zustellversuchs-- zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609).
  • BFH, 18.05.1988 - IV R 21/88
    Auszug aus BFH, 18.11.2004 - VII B 107/04
    Da somit die öffentliche Zustellung des FG-Urteils unwirksam war, ist die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. § 9 Abs. 2 VwZG in der hier maßgeblichen vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung; BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 IV R 21/88, IV B 36/88, BFH/NV 1989, 174).
  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 20/18

    Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche

    Erfahrungsgemäß kann zudem die erste fehlgeschlagene Zustellung auch darauf beruhen, dass die Zustellung unsorgfältig ausgeführt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Mai 2002 - VII S 22/01 (PKH), juris Rn. 11; Beschluss vom 18. November 2004 - VII B 107/04, juris Rn. 5).
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    An dieser Rechtsauffassung hat der Senat auch in jüngerer Zeit stets festgehalten (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 VII B 152/99, BFH/NV 2000, 940; vom 4. November 2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; vom 30. Januar 2004 VII B 157/03, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 15. April 2004 VII B 63/03, BFH/NV 2004, 1214; vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; vom 3. Dezember 2004 VII B 114/04, n.v.; vom 11. Januar 2005 VII B 136/04, BFH/NV 2005, 833; vom 22. Februar 2005 VII B 33/04, n.v.).

    Der Senat hat auch bereits entschieden, dass die vermutete Zahlung auch auf Rechnung des jeweils anderen Ehegatten ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, der für die Zusammenveranlagung keine Rolle spielt, gerechtfertigt ist (Senatsurteil in BFH/NV 1997, 482), und dass insoweit auch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. März 2002 XII ZR 176/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1570) nicht entgegensteht, da diese Entscheidung zu der Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten ergangen ist, welche gemeinsam veranlagt worden sind und von denen einer die Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet hat, während die Rechtsprechung des Senats auf § 37 Abs. 2 AO 1977 beruht, mithin das Steuerrechtsverhältnis und nicht das Verhältnis zwischen einzelnen Steuerpflichtigen betrifft (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

    Anders als in sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist daher bei gemeinsam veranlagten Eheleuten in bestehender ehelicher Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass der jeweils zahlende Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will (Senatsurteile in BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41; in BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 830).

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 3 K 376/04

    Einkommensteuer: Zusammenveranlagungs-Wahlrecht

    Der BFH habe dies mit Beschluss vom 18. November 2004, VII B 107/04, ausgeführt (BFH/NV 2005, 830) und auf diese Entscheidung ebenfalls im zuvor genannten Beschluss im Streitfall hingewiesen.
  • BFH, 21.12.2005 - III B 145/05

    Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO - Feststellung der Erben

    Dann müsste weiter entschieden werden, ob eine Erstattung demjenigen Ehegatten zusteht, auf dessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde (so BFH-Urteil vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47), d.h. bei überzahlter Lohnsteuer demjenigen, von dessen Arbeitslohn sie einbehalten wurde (BFH-Beschluss vom 18. November 2004 VII B 107/04, BFH/NV 2005, 830; Boeker in HHSp, § 37 AO 1977 Rz. 67), und ob beim Tode des erstattungsberechtigten Ehegatten der Anspruch auf seine Erben oder den anderen zusammen veranlagten Ehegatten übergeht.
  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    In seinem Beschluss vom 18.11.2004 (BFH VII B 107/04) habe der BFH in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gesagt, was ein Abrechnungsbescheid, wie im Streitfall, enthalten müsse: "Vielmehr ist es nicht zweifelhaft, dass in einem Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt werden soll, welche offenen Steuerforderungen durch welche Zahlungen bzw. Verrechnungen getilgt worden sind, sämtliche noch nicht rechtsbeständig abgerechneten Zahlungen bzw. Guthaben zu berücksichtigen sind, gleichgültig aus welchem Veranlagungszeitraum sie stammen." Es sei offenkundig, dass der streitige Abrechnungsbescheid diesen Anforderungen nicht genüge.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht