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   BFH, 16.12.2004 - V B 32/03   

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https://dejure.org/2004,11391
BFH, 16.12.2004 - V B 32/03 (https://dejure.org/2004,11391)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2004 - V B 32/03 (https://dejure.org/2004,11391)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - V B 32/03 (https://dejure.org/2004,11391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf Grund des Erfordernis der Rechtsfortbildung durch den Bundesfinanzhof; Erfassung nachträglicher Besteuerungsgrundlagen im Sinne eines Liquiditätsvorteils nach der Abgabenordnung (AO); Klärungsbedürftigkeit der Frage zum ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 832
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97

    Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - V B 32/03
    - dass grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen hat (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39; vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - V B 32/03
    - dass die Zinsregelung des § 233a AO 1977 --im Falle der Steuernachforderung-- darauf abzielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO 1977 grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung deswegen Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 66/00, BFH/NV 2003, 591; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545), und.
  • BFH, 19.12.2002 - V R 66/00

    Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - V B 32/03
    - dass die Zinsregelung des § 233a AO 1977 --im Falle der Steuernachforderung-- darauf abzielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO 1977 grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung deswegen Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst --wegen unzutreffender Steuerfestsetzung-- "freigestellt" war (BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 V R 66/00, BFH/NV 2003, 591; vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545), und.
  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - V B 32/03
    - dass grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen hat (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39; vom 15. Oktober 1998 IV R 69/97, BFHE 187, 198).
  • BFH, 18.09.2001 - V B 205/00

    Nachzahlungszinsen; sog. Null-Situation

    Auszug aus BFH, 16.12.2004 - V B 32/03
    - dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers) ausgegangen war (BFH-Beschluss vom 18. September 2001 V B 205/00, BFH/NV 2002, 307).
  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 47/02

    Zahlungen eines Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer als Einkünfte aus

    Er nimmt Bezug auf das BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832 und macht geltend, ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers an einem zusätzlichen häuslichen Arbeitsplatz sei nicht nachgewiesen.

    cc) Leistet der Arbeitgeber wie im Streitfall Zahlungen für ein in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Arbeitszimmer, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner eigenen Arbeitsleistung nutzt, so ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, danach zu differenzieren, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung dieser Räumlichkeiten erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 11.01.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 832; Urteil vom 16.09.2004 VI R 25/02, BFH/NV 2005, 279).

    Der Nachweis des besonderen betrieblichen Interesses obliegt dem Steuerpflichtigen (vgl. zuletzt BFH a.a.O., BFH/NV 2005, 832).

    Das Vorhandensein eines zusätzlichen Arbeitsplatzes im Betrieb des Arbeitgebers ist ein starkes Indiz für ein erhebliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers (vgl. BFH a.a.O. BFH/NV 2005, 832).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

    Von sachfremden Erwägungen würden sich die Prüfer dann leiten lassen, wenn sie die in der Steuerberaterprüfung zu stellenden Anforderungen nicht an Ziel und Zweck der Prüfung (vgl. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 33 StBerG) ausrichteten, sondern damit die Absicht verfolgten, den Zugang zum Beruf des Steuerberaters zahlenmäßig zu beschränken (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII B 254/05, BFH/NV 2005, 832).

    Angesichts dessen fällt die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII B 254/05, BFH/NV 2005, 832; Urteile vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 30. Januar 1979, VII R 13/78, BFHE 127, 290; BStBl II 1979, 417).

    Erst wenn sich also im Rahmen der Überprüfung der bei der Prüfungsbewertung angelegten Bewertungsmaßstäbe feststellen lässt, dass die Prüfungsanforderungen nicht an dem Ziel und Zweck der Prüfung orientiert waren - etwa der Absicht der Zugangsbeschränkung - liegen sachfremde Erwägungen und damit eine Verletzung der Bewertungsmaßstäbe vor (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII B 254/05, BFH/NV 2005, 832).

  • BFH, 10.03.2006 - V B 82/05

    Nachzahlungszinsen

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH beantwortet werden kann und keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2004 V B 32/03, BFH/NV 2005, 832).
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