Rechtsprechung
   BFH, 25.01.2006 - I R 39/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,8427
BFH, 25.01.2006 - I R 39/05 (https://dejure.org/2006,8427)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2006 - I R 39/05 (https://dejure.org/2006,8427)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - I R 39/05 (https://dejure.org/2006,8427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,8427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 160; ; AO 1977 § 160 Abs. 1; ; AO 1977 § 160 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 #; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benennungsverlangen nach § 160 AO

  • datenbank.nwb.de

    Benennungsverlangen bei unbekanntem Empfänger; Verletzung des Rechts auf Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 160
    Betriebsausgabe; Domizilgesellschaft; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 1618
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.1998 - I R 108/97

    Empfängernachweis bei Zahlungen an Domizilgesellschaften

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (Senatsurteil vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121, m.w.N.).

    In diesem Fall ist das Benennensverlangen auch dann ermessensgerecht, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Vertragsabschluss dessen Name und Anschrift unbekannt waren (Senatsurteil in BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121).

  • BFH, 01.04.2003 - I R 28/02

    Wirtschaftliche Anteilseigner einer Basisgesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom FA angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (Senatsurteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196).

    Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist derjenige, dem der in den Betriebsausgaben enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde und bei dem er sich demzufolge steuerlich auswirkt (z.B. Senatsurteil in BFHE 202, 196).

  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Das FG kann daher nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, den tatsächlichen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger von Schulden, Betriebsausgaben und dergleichen zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 55 ff.; BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801).
  • BFH, 25.02.2004 - I R 31/03

    Benennungsverlangen bei Commercial Paper Programmen

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur steuermindernde Ausgaben beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierenden Einnahmen beim Geschäftspartner erfasst werden (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 I R 31/03, BFHE 205, 5, BStBl II 2004, 582).
  • BFH, 10.08.2005 - I B 27/05

    Grundsätzliche Bedeutung; geschäftsleitende Holding - einheitliche Leitung

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann aber nicht mehr gerügt werden, wenn ein Beteiligter nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (z.B. Senatsbeschluss vom 10. August 2005 I B 27/05, BFH/NV 2006, 133).
  • FG Köln, 14.04.2005 - 13 K 2244/01

    Empfängerbenennung bei Darlehen über Poolgesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.01.2006 - I R 39/05
    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 14. April 2005 13 K 2244/01 ab.
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    b) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO gilt § 160 AO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.3.).

    Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muss vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden, sofern ein hinreichend bestimmtes Benennungsverlangen möglich und dessen Erfüllung auch zumutbar ist; das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA (BFH-Urteile vom 25.11.1986 - VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286; in BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.; Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO Rz 55; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 160 AO Rz 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.04.1996 - IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, unter II.1.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 12 V 12208/11

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaft- und

    (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.1. der Gründe) Deshalb sind ein Benennungsverlangen und ein sich darauf stützendes Versagen des Betriebsausgabenabzuges bereits dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit eines solchen Steuerausfalles besteht, d.h. wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert.

    Sodann ist zu entscheiden, ob im Falle der nicht ordnungsgemäßen Empfängerbenennung die vom Finanzamt angesetzte steuerliche Folge pflichtgemäßem Ermessen entspricht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.2. der Gründe).

    Entscheidend ist, inwieweit für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.

    Dies gilt umso mehr für Auslandssachverhalte, in denen der Steuerpflichtige in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4. der Gründe).

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    b) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO gilt § 160 AO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.3.).

    Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muss vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden, sofern ein hinreichend bestimmtes Benennungsverlangen möglich und dessen Erfüllung auch zumutbar ist; das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA (BFH-Urteile vom 25.11.1986 - VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286; in BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.; Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO Rz 55; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 160 AO Rz 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.04.1996 - IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, unter II.1.).

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    b) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO gilt § 160 AO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechend (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.3.).

    Ein vom FA unterlassenes oder fehlerhaftes Benennungsverlangen kann und muss vom FG im Klageverfahren nachgeholt werden, sofern ein hinreichend bestimmtes Benennungsverlangen möglich und dessen Erfüllung auch zumutbar ist; das FG hat auch dann ein neues Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen zu richten, wenn es sein Ermessen in anderer Weise ausüben will als das FA (BFH-Urteile vom 25.11.1986 - VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286; in BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.; Seer in Tipke/Kruse, § 96 FGO Rz 55; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 160 AO Rz 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.04.1996 - IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, unter II.1.).

  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

    Das gilt insbesondere bei der Einschaltung ausländischer sog. Domizilgesellschaften (ständige Rechtsprechung des BFH z.B. Urteile vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51 vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BStBl II 1999, 333; vom 10. November 1998 I R 108/97, BStBl II 1999, 121; vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618 jew. m.w.N.), es trifft in entsprechender Weise auch auf inländische Scheingesellschaften zu.
  • FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 6 V 4329/07

    Anforderungen an die Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern i.R.e.

    § 160 AO dient somit der Verhinderung von Steuerausfällen beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH- v. 25.01.2006, I R 39/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 1618; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 160 AO Tz. 3 m.w.N.).

    Das gilt auch in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet wurde, weil sie die vertraglich ausbedungenen Leistungen entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete (z.B. sog. Domizilgesellschaften, vgl. BFH v. 24.10.2006, I R 90/05, BFH/NV 2007, 629; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; v. 12.08.1999, XI R 51/98, BFH/NV 2000, 299; v. 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51, 53).

    Die Klägerin hätte sich deshalb bei Leistungserbringung an die Domizilgesellschaften nicht mit der Benennung der angeblichen Anteilseigner zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich nach den tatsächlich tätigen Personen erkundigen müssen (vgl. auch § 90 Abs. 2 AO; BFH v. 25.01.2006, I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Nimmt die als unmittelbarer Empfänger auftretende Person diesen Wert erkennbar für einen anderen entgegen, so ist dieser andere der "Empfänger" i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 (BFH-Urteile vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618); das gilt auch dann, wenn jemand bei dem Empfang der Leistung zwar im eigenen Namen auftritt, den ihm übertragenen Wert aber nur zwecks Weiterleitung an einen Dritten erhält.
  • BFH, 24.04.2009 - IV B 104/07

    Benennungsverlangen bei Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein und bei

    der Gründe; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, unter II.4.
  • FG Düsseldorf, 15.04.2009 - 10 K 795/05

    Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem

    Vielmehr ist es einem Steuerpflichtigen bei außergewöhnlichen Geschäftsumständen, insbesondere bei Auslandsbeziehungen (§ 90 Abs. 2 Satz 3 AO), zumutbar, sich bereits bei Abschluss der fraglichen Verträge hinreichende Sicherheit über die wahren Vertragspartner zu verschaffen (vergl. dazu auch die Entscheidungen des BFH vom 3. Dezember 1993 - I B 145/93, BFH/NV 1994, 688 , vom 25. Februar 2004 - I B 66/02, a.a.O., und vom 25. Januar 2006 - I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618).
  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 1258/17

    Behandlung von Zinszahlungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

    Das Finanzgericht kann daher nach seinem Ermessen den Kläger auffordern, den tatsächlichen Gläubiger bzw. Zahlungsempfänger von Betriebsausgaben und dergleichen zu benennen und für den Fall, dass dieser der Aufforderung nicht nachkommt, entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618, m.w.N.).

    Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen des Steuerpflichtigen entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weiterleitete, so ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, so dass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind (BFH-Urteile vom 10. November 1998 I R 108/97, BFHE 187, 211, BStBl II 1999, 121; vom 25. Januar 2006 I R 39/05, BFH/NV 2006, 1618; Beschluss vom 24.04.2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).

  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 4 ZB 07.492

    Pflicht zur Benennung der tatsächlichen Zahlungsempfänger bei Überweisung von

  • FG München, 02.05.2016 - 7 K 2267/13

    Betriebsausgabenabzug; Benennungsverlangen

  • FG München, 26.07.2007 - 15 K 422/06

    Einschränkung der Anwendung des § 160 Abgabenordnung (AO) durch europarechtliche

  • BFH, 30.03.2007 - XI B 80/06

    Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

  • BFH, 07.05.2007 - IX B 192/06

    Verfahrensfehler; unterlassene Zeugenvernehmung

  • FG Düsseldorf, 04.05.2010 - 6 K 4187/05

    Steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben als Abzug i.R.d. Zahlung von

  • FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04

    Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten

  • FG Köln, 18.04.2013 - 10 K 1043/10

    Zinszahlung an ausländischen Gläubiger, Domizilgesellschaft, Benennung des

  • FG Düsseldorf, 28.04.2009 - 6 K 4137/06

    Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen an eine AG; Prüfungsfeststellung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht