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BFH, 09.08.2005 - XI B 150/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 32a; ; EStG § 32c; ; EStG § 32c Abs. 4; ; EStG § 32c Abs. 5
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 32c
Ehegatten - Entlastungsbetrag nach § 32c EStG a.F. - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 13.09.2004 - 4 K 2694/01
- BFH, 09.08.2005 - XI B 150/04
Papierfundstellen
- BFH/NV 2006, 46
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.02.1999 - X R 171/96
Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?
Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 150/04
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Streitfall auch nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450). - BFH, 22.11.1999 - III B 58/99
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht
Auszug aus BFH, 09.08.2005 - XI B 150/04
Wird die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer ausgelaufenen Rechtsnorm gestellt, muss zusätzlich ein fortbestehendes allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung dargelegt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).
- BFH, 26.10.2007 - XI S 18/07
Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b ZPO
Das FG hat insoweit indes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu verweisen und weiter ausgeführt, dass die dort angewendete Berechnungsmethode vom BFH mit Beschluss vom 9. August 2005 XI B 150/04 (BFH/NV 2006, 46) bestätigt worden sei. - FG Münster, 16.05.2007 - 10 K 4250/05
Berechnung des Entlastungsbetrags nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) im …
Die dort angewendete Berechnungsmethode zur Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 32 c EStG hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 9.8.2005 XI B 150/04, BFH/NV 2006 S. 46 bestätigt.