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   BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05   

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https://dejure.org/2006,12478
BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05 (https://dejure.org/2006,12478)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2006 - IX R 33/05 (https://dejure.org/2006,12478)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - IX R 33/05 (https://dejure.org/2006,12478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EigZulG § 2; ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 39; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EigZulG § 2
    Wirtschaftliches Eigentum durch Anbau an Wohnung

  • datenbank.nwb.de

    Wirtschaftliches Eigentum bei Anbau an selbstgenutzte Wohnung auf fremdem Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 2 Abs 2, EigZulG § 2 Abs 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Ausbau; Dauernutzungsrecht; Erweiterung; Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 1097
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    a) Der Begriff "eigen" bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte --wenn nicht zivilrechtlicher-- so doch wirtschaftlicher Eigentümer des begünstigten Objekts (hier: der ausgebauten oder erweiterten Wohnung) i.S. von § 39 AO 1977 sein muss (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652; vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (z.B. BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, und in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, m.w.N.).

    Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 164, und in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80; vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225).

    Das ist nicht der Fall, wenn dem Nutzungsberechtigten das (schuldrechtliche oder dingliche) Nutzungsrecht nicht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit bestellt wird (z.B. BFH-Urteile in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, betr. Nießbrauch; vom 12. April 2000 X R 20/90, BFH/NV 2001, 9, und in BFH/NV 2005, 164, betr.

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977 derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (z.B. BFH-Urteile vom 24. Juni 2004 III R 42/02, BFH/NV 2005, 164, und in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, m.w.N.).

    Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 164, und in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80; vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225).

    Das ist nicht der Fall, wenn dem Nutzungsberechtigten das (schuldrechtliche oder dingliche) Nutzungsrecht nicht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit bestellt wird (z.B. BFH-Urteile in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, betr. Nießbrauch; vom 12. April 2000 X R 20/90, BFH/NV 2001, 9, und in BFH/NV 2005, 164, betr.

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 63/04

    Wohnungsrecht - wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 164, und in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80; vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225).

    Zwar bewirkt die Bestellung des Nutzungsrechts nur auf die Lebenszeit der Klägerin (statistische Lebenserwartung bei Vertragsabschluss: 45 Jahre) nicht den erforderlichen Ausschluss der zivilrechtlichen Eigentümerin (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2225, unter II. 1. d, m.w.N.).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 54/01

    Wirtschaftliches Eigentum; Nutzungsdauer eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    Denn ausgehend von einer voraussichtlichen Nutzungsdauer bei Gebäuden (Massivbauten) von 100 Jahren (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 54/01, BFH/NV 2004, 474, unter 2.) hat das FG für das seit 1950 --wenn nicht schon früher-- existierende Gebäude einen wirtschaftlichen Verbrauch ungefähr mit Ablauf des Nutzungsrechts im Jahre 2048 angenommen, so dass der Klägerin als Nutzungsberechtigter wirtschaftlich Substanz und Ertrag der Wohnung zustehen.
  • BFH, 12.04.2000 - X R 20/99

    Wohnberechtigter wirtschaftlicher Eigentümer?

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    Das ist nicht der Fall, wenn dem Nutzungsberechtigten das (schuldrechtliche oder dingliche) Nutzungsrecht nicht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, sondern auf seine Lebenszeit bestellt wird (z.B. BFH-Urteile in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, betr. Nießbrauch; vom 12. April 2000 X R 20/90, BFH/NV 2001, 9, und in BFH/NV 2005, 164, betr.
  • BFH, 04.04.2000 - IX R 25/98

    Eigenheimzulage in Miteigentumsfällen

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    a) Der Begriff "eigen" bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte --wenn nicht zivilrechtlicher-- so doch wirtschaftlicher Eigentümer des begünstigten Objekts (hier: der ausgebauten oder erweiterten Wohnung) i.S. von § 39 AO 1977 sein muss (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652; vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).
  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    b) Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203; vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481, unter II. 1. b).
  • BFH, 07.03.2001 - X R 82/95

    Wohneigentumsförderung für Anbauten

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    b) Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203; vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481, unter II. 1. b).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 15/99

    Einkommensteuer - Eheleute - Reihenhaus - Miteigentum - Anbau - Abzugsbetrag -

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    b) Der schuldrechtlich wie der dinglich Nutzungsberechtigte hat nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203; vom 18. Juli 2001 X R 15/99, BFH/NV 2002, 175, jeweils m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481, unter II. 1. b).
  • FG Köln, 01.02.2005 - 8 K 8294/00

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - IX R 33/05
    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 171): Entgegen der Ansicht des FA habe die Klägerin aufgrund des eingeräumten Dauernutzungsrechts wirtschaftliches Eigentum an der von ihr genutzten Wohnung erlangt und auch am späteren Anbau, dessen Herstellungskosten sie getragen habe.
  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 150/07

    Einkommensteuer: Baudenkmal; wirtschaftliches Eigentum bei Sanierung eines

    Um ein "eigenes" Gebäude des Steuerpflichtigen handelt es sich, wenn dieser zivilrechtlicher oder doch zumindest wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von § 39 AO des Objektes ist, für das er die Aufwendungen getätigt hat (so etwa BFH-Urteil vom 19.12.2006 - IX R 33/05, BFH/NV 2007, 1097, zu § 3 Abs. 1 EigZulG, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BFH-Urteil vom 07.03.2001 - X R 82/95, BStBl. II 2001, 481, zu § 10 e EStG, und BFH-Urteil vom 01.10.1997 - X R 91/94, BStBl. II 1998, 203, zu § 7 Abs. 1 FördG).

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 19.12.2006 - IX R 33/05, BFH/NV 2007, 1097, unter II.1.a).

    Trägt allerdings der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen (so BFH-Urteil vom 19.12.2006, a.a.O., unter II.1.b).

    Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise für ein auf die Dauer von "mindestens 50 Jahren" eingeräumtes Nutzungsrecht bejaht, weil bzw. wenn - so die Begründung - in diesem Fall die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (eine bei Einräumung des Nutzungsrechts bereits etwa 50 Jahre alte Wohnung) und sein wirtschaftlicher Verbrauch (bei Gebäuden/Massivbauten in der Regel nach 100 Jahren) nicht nur zufällig zusammenfielen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2006, a.a.O., unter II.2.a).

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