Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.06.2007

Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06   

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https://dejure.org/2007,16996
BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06 (https://dejure.org/2007,16996)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2007 - IX B 196/06 (https://dejure.org/2007,16996)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - IX B 196/06 (https://dejure.org/2007,16996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06
    Sie rügt damit lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Würdigung des FG, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 28.09.2001 - V B 77/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsvoraussetzungen - Grundsatz des

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06
    Sie rügt damit lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Würdigung des FG, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 32/03

    Abschreibungsmethode bei zunächst zu Wohnzwecken und später zu fremdbetrieblichen

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06
    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 3. April 2001 IX R 16/98, BFHE 195, 273, BStBl II 2001, 599; vom 15. Februar 2005 IX R 32/03, BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51) den Streitfall betreffende Rechtsfragen offengelassen hat oder die angefochtene FG-Entscheidung auf abweichenden Rechtsgrundsätzen beruht.
  • BFH, 03.04.2001 - IX R 16/98

    Degressive Gebäude-AfA für Zweiterwerber

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06
    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 3. April 2001 IX R 16/98, BFHE 195, 273, BStBl II 2001, 599; vom 15. Februar 2005 IX R 32/03, BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51) den Streitfall betreffende Rechtsfragen offengelassen hat oder die angefochtene FG-Entscheidung auf abweichenden Rechtsgrundsätzen beruht.
  • BFH, 05.07.2004 - VII B 7/04

    NZB: Verfahrensmangel, Ablehnung eines Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 28.06.2007 - IX B 196/06
    Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine konkreten Angaben zur Art der Erkrankung gemacht, obwohl er nach der Rechtsprechung auch ohne Aufforderung verpflichtet war, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage einer erkrankungsbedingten Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).
  • BSG, 30.03.2009 - B 13 R 1/09 BH
    Geht der entsprechende Antrag erst so kurz vor dem Termin ein, dass der Vortrag nicht mehr überprüft werden kann, besteht Anspruch auf Terminsverlegung wegen Krankheit nur dann, wenn der Kläger - auch ohne Aufforderung des Gerichts - konkrete Angaben zur Art der Erkrankung macht, die dem Gericht die Beurteilung über das Vorliegen einer erkrankungsbedingten Verhandlungsunfähigkeit ermöglichen (BFH vom 28.6.2007 - IX B 196/06 - BFH/NV 2007, 2124 RdNr 5 und vom 5.7.2004 - VII B 7/04 - BFH/NV 2005, 64 RdNr 5).
  • FG München, 04.07.2011 - 14 K 23/09

    Steuerpflicht von Lieferungen aus Italien

    Erforderlich ist regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007, BFH/NV 2007, 2124; Beschluss vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672).
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Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2007 - IX B 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,16330
BFH, 28.06.2007 - IX B 39/07 (https://dejure.org/2007,16330)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2007 - IX B 39/07 (https://dejure.org/2007,16330)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - IX B 39/07 (https://dejure.org/2007,16330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Wiedereinsetzung, wenn die eine unverschuldete Verhinderung begründenden Tatsachen nicht vollständig und innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2124
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 27.05.2008 - I R 11/08

    Beginn der Revisionsbegründungsfrist nach Gerichtsbescheid - Wiedereinsetzung bei

    Das wäre indessen seine Aufgabe gewesen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 VII R 63/02, BFH/NV 2007, 1212; vom 28. Juni 2007 IX B 39/07, BFH/NV 2007, 2124; Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 56 Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.2008 - III B 56/06

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist - Zurechnung des

    Die Tatsachen selbst sind jedoch innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (s. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 IX B 39/07, BFH/NV 2007, 2124).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

    Der Antrag erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (BFH-Beschlüsse vom 24. April 2008 IX B 164/07, BFH/NV 2008, 1349; vom 28. Juni 2007 IX B 39/07, BFH/NV 2007, 2124; vom 7. Dezember 2006 IX B 44/06, BFH/NV 2007, 921 jeweils m.w.N.).
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