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   BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07   

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https://dejure.org/2007,15187
BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07 (https://dejure.org/2007,15187)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2007 - VII B 1/07 (https://dejure.org/2007,15187)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2007 - VII B 1/07 (https://dejure.org/2007,15187)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07
    Nach dem EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C-293/04 (EuGHE 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157) ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die --wie im Streitfall-- vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden und nacherhoben worden ist.

    Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargelegt, da --wie ausgeführt-- auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens eine Divergenz zum EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157 nicht besteht.

  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07
    Zur Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 bzw. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877); es sind dabei die im Rahmen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden (EuGH-Urteil vom 13. März 2003 Rs. C-156/00, EuGHE 2003, I-2527, ZfZ 2003, 189).

    Da nach dem EuGH-Urteil in EuGHE 2003, I-2527, ZfZ 2003, 189 bei der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, die Kriterien des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bezüglich der Erkennbarkeit des Irrtums und der Gutgläubigkeit des Wirtschaftsteilnehmers entsprechend anzuwenden sind, gilt dies somit auch für die in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 bis 5 ZK genannten Kriterien.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07
    Zur Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 bzw. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 ZKDVO vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98, EuGHE 1999, I-7877); es sind dabei die im Rahmen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörde einem Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden (EuGH-Urteil vom 13. März 2003 Rs. C-156/00, EuGHE 2003, I-2527, ZfZ 2003, 189).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

    Auszug aus BFH, 17.08.2007 - VII B 1/07
    Auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 bzw. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO), der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Vorschriften Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-253/99, EuGHE 2001, I-6493, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 408).
  • BFH, 20.05.2014 - VII R 47/13

    Einfuhrabgabenpflicht bei Nichtbeachtung des Zollflugplatzzwangs

    Der Tatrichter hat die Verhältnisse des Einzelfalls zusammenfassend zu würdigen, wobei er die zu berücksichtigenden Kriterien je nach Sachlage unterschiedlich gewichten kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2009 VII B 255/08, BFH/NV 2010, 80, 81, und vom 17. August 2007 VII B 1/07, BFH/NV 2008, 123, 124).
  • BFH, 24.08.2009 - VII B 255/08

    Zollbefreiung für Rückwaren trotz Unregelmäßigkeiten

    Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung des Tatsachengerichts auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, das dabei die komplexen Verhältnisse des Einzelfalls zusammenfassend zu würdigen hat, wobei es die zu berücksichtigenden Kriterien je nach Sachlage unterschiedlich gewichten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2007 VII B 1/07, BFH/NV 2008, 123).
  • BFH, 26.11.2008 - VII B 142/07

    Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen - Begriff der "offensichtlichen

    Ob es sich so verhält --wie es die Beschwerde für den Streitfall geltend machen will--, dass die Umstände solcher Art waren, dass der Beteiligte die abgabenrechtlichen Folgen auch bei gesteigerter Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, offensichtliche Fahrlässigkeit also zu verneinen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2007 VII B 1/07, BFH/NV 2008, 123).
  • FG Hamburg, 03.04.2009 - 4 K 16/08

    Erhebung von Einfuhrabgaben

    Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände vor, wenn sich aus ihnen ergibt, dass sich der Abgabenschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Erhebung der Abgaben liegt, nicht erlitten hätte (FG München, Urteil vom 19.12.2007, 14 K 4704/05; BFH, Urteil vom 17.8.2007, VII B 1/07; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7.9.1999, C-61/98).
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