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   BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07   

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https://dejure.org/2009,3843
BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07 (https://dejure.org/2009,3843)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2009 - IV R 12/07 (https://dejure.org/2009,3843)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - IV R 12/07 (https://dejure.org/2009,3843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in "Ein-Objekt-Fällen" nicht ausreichend; geringe Indizwirkung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb oder Bebauung und nachfolgender Veräußerung des Grundstücks sowie der Branchennähe des ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Bedingte Veräußerungsabsicht ist nicht ausreichend, wenn Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten wird; enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung im Hinblick auf den Verkauf eines selbst errichteten Mehrfamilienhauses; Gewerbesteuerrechtliche Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1
    Drei-Objekt-Grenze; Gewerblicher Grundstückshandel; Nachhaltigkeit; Veräußerungsabsicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2009, 926
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) ist nicht überschritten.

    aa) Verkauft der Steuerpflichtige weniger als vier Grundstücke, so kann nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 niedergelegten Grundsätzen ein gewerblicher Grundstückshandel nur unter besonderen Voraussetzungen vorliegen.

    Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswertes --wie etwa die Bebauung-- zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.

    aa) Wie sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 (unter C.III.4. der Gründe) ergibt, kann das Vorhandensein einer unbedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bebauung nicht allein aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten und der Veräußerung hergeleitet werden.

    Insbesondere hätte die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits dann verlassen, wenn ihre Gesellschafter --wenn auch zum Teil im Rahmen anderer Gesellschaften-- mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) überschritten haben sollten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFH/NV 2009, 477).

    Nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 gilt dasselbe mit der Einschränkung, dass bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze aus anderen Beweisanzeichen auf das unzweifelhafte Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    der Gründe; BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.a bb der Gründe).

    Die Beispiele beruhen auf der Rechtsansicht, dass es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe; in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe; in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.a bb der Gründe).

    (1) Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294).

    (2) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    der Gründe; BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.a bb der Gründe).

    Die Beispiele beruhen auf der Rechtsansicht, dass es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, unter II.3.a der Gründe; in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 3.b der Gründe; in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.1.a bb der Gründe).

    Eine Tätigkeit ist in der Regel dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2. der Gründe).

    Für den Fall, dass ein zu bebauendes Grundstück verkauft wird, hat der BFH außerdem das Erfordernis aufgestellt, dass die maßgeblichen Aktivitäten mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen (Senatsurteil in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2. der Gründe a.E.).

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    bb) Ist eine Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Bebauung zu untersuchen, so ist hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes nicht auf den Beginn der Bauarbeiten oder gar auf die Fertigstellung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sich der Grundstückseigentümer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 1.b der Gründe).

    (2) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    In seinem Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 ist der Senat davon ausgegangen, dass Baukosten von rd.

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 15/87

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von gewerblichem Grundstückshandel bei

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Hieran hat der BFH in der Folgezeit festgehalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345, zum Gesellschafter der veräußernden Personengesellschaft).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    (2) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).
  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten bei fehlender wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Insbesondere hätte die Klägerin den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht bereits dann verlassen, wenn ihre Gesellschafter --wenn auch zum Teil im Rahmen anderer Gesellschaften-- mehr als drei Objekte veräußert und somit die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte sog. Drei-Objekt-Grenze (vgl. im Einzelnen Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. und 2. der Gründe) überschritten haben sollten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFH/NV 2009, 477).
  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 19/01

    Unbedingte Veräußerungsabsicht bei der Veräußerung eines Einkaufszentrums;

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 gilt dasselbe mit der Einschränkung, dass bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze aus anderen Beweisanzeichen auf das unzweifelhafte Vorliegen einer von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 19/01, BFH/NV 2002, 1571).
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Personengesellschaft in Liquidation nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt

    Auszug aus BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07
    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 14. März 1989 VIII R 373/83 (BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053) entschieden, auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Beruf des Baugewerbes ausübe, liege kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn er nicht mehr als drei Grundstücke veräußere.
  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 35/95

    Steuererklärung; Abgabe

  • FG Köln, 14.09.2005 - 5 K 6950/03

    Einstufung eines gewerblichen Grundstückshandels als private Vermögensverwaltung;

  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 62/85

    Gewerblicher Grundstückshandel: Teilentgeltliche Veräußerung

  • BFH, 12.09.2007 - X B 192/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 12.04.2007 - IV B 69/05

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    1. Verfahrensunterbrechung bei Erlöschen einer parteifähigen Personenvereinigung

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 90/84

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 10/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Steuerpflichtige rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791; vom 19. Februar 2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926; vom 16. September 2009 X R 48/07, BFH/NV 2010, 212; vom 19. Oktober 2010 X R 41/08, BFH/NV 2011, 245).

    Die Bedeutung der bedingten Veräußerungsabsicht erschöpft sich darin, dem Einwand des Steuerpflichtigen entgegenzutreten, er habe trotz Verkaufs von mehr als drei Objekten in einem Zeitraum von fünf Jahren beim Erwerb oder der Bebauung die Absicht gehabt, diese im Wege der Vermögensverwaltung (Selbstnutzung oder Vermietung) zu nutzen (BFH-Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791; in BFH/NV 2009, 926; vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - 1 K 3292/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenschau der Aktivitäten

    Da gewerbesteuerliche Rechtsfähigkeit nicht mit der zivilrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft endet, die Schuldnerin der Gewerbesteuer bleibt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926), und die Klägerin zudem nicht liquidiert worden ist, kann sie das Verfahren durchführen und ist sie durch die angefochtenen Bescheide auch beschwert.

    3.1 Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin selbst einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, kommt es zunächst nicht darauf an, ob ihre Gesellschafter - sei es allein, sei es im Rahmen anderer Gesellschaften - Grundstücke verkauft haben (vgl. BFH, Urteil vom 25. September 2008 IV R 80/05, BStBl. 2009, 266; vom 19. Februar 2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).

    Auch ist es unerheblich, ob die Gesellschafter eine besondere Branchennähe aufweisen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).

  • BFH, 05.05.2011 - X B 149/10

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Der Kläger entnimmt den BFH-Urteilen vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07 (BFH/NV 2009, 923, unter II.B.2.d) und IV R 12/07 (BFH/NV 2009, 926, unter II.2.b dd) den Rechtssatz, dass allein die Branchennähe eines Steuerpflichtigen im Regelfall nicht die Annahme einer von Anfang an bestehenden Veräußerungsabsicht trotz Nichtüberschreitens der Drei-Objekt-Grenze rechtfertigt.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Die Veräußerung eines bebauten Grundstücks in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung des Gebäudes lässt jedoch für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es habe bereits bei Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestanden (BFH-Urteile vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278, und vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923; IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).
  • FG Münster, 17.08.2009 - 10 K 3918/05

    Verspekuliert: Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden in Spekulationsgewinn

    Da auch ein Grundstückshändler oder Bauunternehmer ein einzelnes Grundstück zur dauerhaften Vermietung erwerben kann, sind neben der Branchennähe weitere Indizien für die Annahme der unbedingten Veräußerungsabsicht notwendig (BFH vom 19.2.2009, IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).
  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung der Objekte verschiedener

    Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass diese spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der zur Errichtung der Gebäude abgeschlossenen Verträge, mit denen ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen wurde, vorhanden war (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der unbedingten Veräußerungsabsicht vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007 und vom 19.02.2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).
  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 833/10

    Vorliegen der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei

    Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass diese spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der zur Errichtung der Gebäude abgeschlossenen Verträge, mit denen ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen wurde, vorhanden war (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der unbedingten Veräußerungsabsicht vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007 und vom 19.02.2009 IV R 12/07, BFH/NV 2009, 926).
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