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   BFH, 28.01.2010 - III B 33/09   

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https://dejure.org/2010,5250
BFH, 28.01.2010 - III B 33/09 (https://dejure.org/2010,5250)
BFH, Entscheidung vom 28.01.2010 - III B 33/09 (https://dejure.org/2010,5250)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - III B 33/09 (https://dejure.org/2010,5250)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • openjur.de

    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • Bundesfinanzhof

    AO § 8, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • Bundesfinanzhof

    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • rewis.io

    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • rewis.io

    Wohnsitz eines in der Türkei studierenden Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung von Kindergeld in Deutschland bei Aufenthalt des Kindes in der Türkei für die Dauer von mindestens vier Jahren zum Zwecke der Schulausbildung; Beibehalten des inländischen Wohnsitzes gem. § 8 Abgabenordnung ( AO ) eines sich zum Zweck des Schulbesuchs mehrere ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnsitz eines Kindes, das sich zu Schulzwecken im Ausland (Türkei) aufhält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2010, 829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.2011 - III B 96/09

    Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot

    Eine erneute Prüfung dieser Grundsätze würde voraussetzen, dass der Kläger gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur vorgetragen hätte, die der BFH noch nicht geprüft hat, oder dass er selbst derartige Gesichtspunkte erstmals vorgebracht hätte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829).
  • FG München, 13.03.2014 - 5 K 3450/12

    Kindergeld, Studium im Ausland, Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland

    Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (vgl. BFH in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, BFH-Beschluss vom 28. Januar 2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829, und BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013).
  • FG Münster, 28.01.2011 - 11 K 626/10

    Verlust des Kindergeldanspruchs bei vorübergehender Übersiedlung des Kindes nach

    Da das Einkommensteuerrecht durch dieses Prinzip (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) geprägt ist, ist die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises danach, wo die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht sachwidrig (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl. II 2001, 279 sowie unter anderem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.02.2009 7 K 2123/2007 EFG 2009, 844, bestätigt durch Beschluss des BFH vom 28.01.2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829).
  • FG Köln, 25.11.2010 - 10 K 4339/07

    Inlandswohnsitz des Kindes

    Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; BFH vom 28.01.2010 III B 33/09, BFH/NV 2010, 829; BFH vom 28.04.2010 III R 52/09, BFHE 229, 270).
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