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   BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13   

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https://dejure.org/2014,4333
BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13 (https://dejure.org/2014,4333)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2014 - VI B 125/13 (https://dejure.org/2014,4333)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - VI B 125/13 (https://dejure.org/2014,4333)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • openjur.de

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus; Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 96 Abs 2, EStG VZ 2010
    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009, § 96 Abs 2 FGO, EStG VZ 2010
    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • IWW
  • rewis.io

    Häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus - Einbindung eines Kellerraumes in die häusliche Wohnsphäre

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die begrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Häusliches Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus; Einbindung des Kellerraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das Arbeitszimmer im Keller des Einfamilienhauses im Steuerrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mansardenzimmer oder Kellerraum als begrenzt abziehbares häusliches Arbeitszimmer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer kann auch im Keller sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 688
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).

    Das Finanzgericht (FG) ist im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung (s. dazu Senatsurteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350) in Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genutzte Kellerraum in die häusliche Sphäre eingebunden sei.

  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    a) Wird die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Unterlassen von Sachaufklärungsmaßnahmen gerügt, muss u.a. dargelegt werden, weshalb die Nichterhebung von Beweisen nicht gerügt worden ist bzw. eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43).

    Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunkts eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen sollen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 43; vom 25. März 2013 IX B 180/12, BFH/NV 2013, 968).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).

    Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden Rechtsausführungen nicht von denen des BFH-Urteils in BFH/NV 2012, 1776 ab.

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 23.05.2013 - VIII B 153/12

    Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10, BFHE 240, 121, BStBl II 2013, 374; vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75; vom 23. Mai 2013 VIII B 153/12, BFH/NV 2013, 1233; s. auch Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort Arbeitszimmer).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07

    Verlustverrechnung bei außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, s. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 12.04.2011 - III S 49/10

    Gegenstand der Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 30.01.2014 - VI B 125/13
    Vielmehr kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (s. etwa BFH-Beschluss vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
  • BFH, 25.03.2013 - IX B 180/12

    Voraussetzungen für die Darlegung von Verfahrensmängeln - rechtliches Gehör -

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 668, m.w.N.).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist dabei nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (BFH, Urteile vom 15.11.2004 XI R 14/03, bei juris und vom 15.01.2013 VIII R 7/10, BStBl II 2013, 374 und Beschluss vom 30.01.2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 688).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    aaa) Gehört das Arbeitszimmer - wie im Fall des Klägers - unmittelbar und ohne räumliche Trennung zu der Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen, so ist es regelmäßig auch in dessen häusliche Sphäre eingebunden (vgl. BFH 30.01.2014 - VI B 125/13, BFH/NV 2014, 688; BFH 23.01.2003 - IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43).
  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

    Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sich als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 30.01.2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 668 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 VIII R 3/12, BStBl II 2015, 382).
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