Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2019 - II B 21/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27980
BFH, 05.06.2019 - II B 21/18 (https://dejure.org/2019,27980)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2019 - II B 21/18 (https://dejure.org/2019,27980)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - II B 21/18 (https://dejure.org/2019,27980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 GrEStG 1997, § 6 Abs 4 S 1 GrEStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 6 Abs. 4 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG, § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GrEStG, § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 6 Abs. 4 GrEStG, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 6 Abs. 2 u. Abs. 4 S. 1
    Keine Grunderwerbsteuerbegünstigung bei Anteilserwerb durch Umwandlung der Gesellschaftsform innerhalb von 5 Jahren vor dem Erwerbsvorgang

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

  • rewis.io

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1
    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 6 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1
    Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft durch Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Grunderwerbsteuerbegünstigung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Für unternehmerische Mitbestimmung kommt es auf Leiharbeitnehmer-Arbeitsplätze anderer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2019, 1253
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.09.2015 - II B 28/15

    Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1668, Rz 9).

  • BFH, 04.04.2001 - II R 57/98

    Grunderwerbsteuer: Einbringung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    Wurde eine Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung für die spätere Veräußerung durch die Personengesellschaft ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft ihre durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erhalten haben (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2001 - II R 57/98, BFHE 194, 458, BStBl II 2001, 587).

    Die Zeit ihrer Beteiligung an der Kapitalgesellschaft wird den Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an der Personengesellschaft angerechnet; die Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt in diesen Fällen erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 458, BStBl II 2001, 587).

  • BFH, 25.02.1969 - II 142/63

    Zweigliedrige OHG - Übergang eines Grundstücks - Grunderwerbsteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    b) Nach Auffassung der Klägerin ist das FG von dem Urteil des BFH vom 25. Februar 1969 - II 142/63 (BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400) abgewichen.

    Dem Urteil des BFH in BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 lag keine Umwandlung einer Kapital-in eine Personengesellschaft zugrunde, sondern eine echte Neugründung einer Personengesellschaft innerhalb der Fünf-Jahres-Frist mit anschließenden Umwandlungen unter Wahrung der Rechtsform der Personengesellschaft.

  • BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz -

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16).
  • BFH, 29.08.2018 - II B 9/18

    Bewertung eines Erbbauzinsanspruchs (Grunderwerbsteuer)

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2018 - II B 9/18, BFH/NV 2019, 44, Rz 10).
  • BFH, 14.12.2002 - II R 31/01

    Grunderwerbsteuer bei Gesamthandsgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    Unter einem rechtsgeschäftlichen Erwerb in diesem Sinne ist jeder Erwerb zu verstehen, der eine rechtsgeschäftliche Grundlage hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2002 - II R 31/01, BFHE 200, 422, BStBl II 2003, 319).
  • BFH, 12.06.2017 - III B 157/16

    Kindergeld: Im Ausland lebende Kinder - Wohnsitz im Inland - Zulassung der

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2015 - II B 28/15, BFH/NV 2015, 1668, Rz 9, und vom 12. Juni 2017 - III B 157/16, BFH/NV 2017, 1318, Rz 13).
  • FG München, 24.01.2018 - 4 K 2690/15

    Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG

    Auszug aus BFH, 05.06.2019 - II B 21/18
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2018 - 4 K 2690/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 10 f.).

  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

    dd) Aus den vorstehenden Gründen ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, denn § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4; s.o.).

    a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11).

  • BFH, 25.05.2021 - II B 87/20

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3, und vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 3, und vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 401, Rz 9, und in BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, m.w.N.).

  • BFH, 03.02.2020 - II B 28/19

    Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

  • BFH, 29.03.2022 - XI B 72/21

    (Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht)

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um auf diese Weise die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2019 - II B 104/17, BFH/NV 2019, 401, Rz 9; vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11; vom 01.09.2020 - II B 17/20, BFH/NV 2021, 192, Rz 8; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.09.2020 - II B 16/20

    Pflichtteilsverzicht als wucherähnliches Geschäft; Auswirkungen auf im

    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 11, und vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 13, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2022 - II R 4/20

    Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG

    Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen (BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 8).
  • BFH, 10.05.2022 - IV B 47/21

    Zur Frage der Höhe des gemäß § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG abziehbaren Betrags

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - II B 21/18, Rz 3).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 05.06.2019 - II B 21/18, Rz 4).

  • BFH, 20.04.2020 - II B 41/19

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3).

    Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn bei der Zulassung wegen Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO handelt es sich um einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).

  • BFH, 12.01.2022 - II R 16/20

    Keine Zurechnung eines Anteils am Gesamthandsvermögen aufgrund einer

  • BFH, 11.12.2019 - II B 67/18

    Ausweitung des Prüfungszeitraums bei der Schenkungsteuer

  • BFH, 25.01.2022 - XI B 60/20

    Kein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung einer Grundstückslieferung durch

  • BFH, 01.09.2020 - II B 17/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 1.9.2020 II B 16/20 - Pflichtteilsverzicht

  • BFH, 01.09.2020 - II B 18/20

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 1.9.2020 II B 16/20 - Pflichtteilsverzicht

  • FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21

    Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht