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   BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37 a, DVStB § 25 Abs 2, GG Art 12
    Prüfungsanforderung; Prüfungsverfahren

Verfahrensgang

  • FG Münster, 11.02.1998 - 7 K 998/96
  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 188, 502
  • NVwZ-RR 2000, 292
  • BB 1999, 1646
  • BStBl II 1999, 573



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99  

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt entschieden, dass diese Beobachtung für sich genommen keinen Anlass geben kann, die Bewertungsmaßstäbe zu verändern, da eine hohe Misserfolgsquote zwar unter Umständen ihren Grund in einer Überspannung der Prüfungserwartungen haben kann, für sie jedoch ebenso eine Fülle anderer Ursachen allein oder zumindest mitverantwortlich sein kann (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Eine Verpflichtung mehrerer Prüfungsausschüsse eines Landes, ihre Bewertungsmaßstäbe vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens untereinander "abzustimmen" oder sogar zu vereinheitlichen, besteht dabei, anders als das FG offenbar meint, nicht; kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie das Senatsurteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 und in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 ausgeführt hat, dienen die Bewertungsvorschläge in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern.

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09  
    Prüfungsentscheidungen sind höchstpersönliche Werturteile, die nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Angesichts dessen fällt die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung in den der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum des Prüfers (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2005, VII B 254/05, BFH/NV 2005, 832; Urteile vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 30. Januar 1979, VII R 13/78, BFHE 127, 290; BStBl II 1979, 417).

    Die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung verbieten es nicht, das auf Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und fallbezogen anwenden müssen, beruhende Urteil der Prüfer insbesondere über die Schwierigkeit der Prüfungsaufgabe und über die Benotung der Leistung des einzelnen Prüflings bei der gerichtlichen Kontrolle einer Prüfungsentscheidung hinzunehmen und den Prüfungsbehörden insoweit eine "Letztentscheidungskompetenz" zuzubilligen, sofern das Urteil der Prüfungsbehörde bzw. der Prüfer vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung - etwa in Gestalt des Bestrebens, zum Schutz vor unliebsamer Konkurrenz möglichst viele Kandidaten scheitern zu lassen - nicht feststellen lassen (Urteile vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Außerdem enthält eine Musterlösung keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Eine darüber hinausgehende Bedeutung können die Musterlösungen schon deshalb nicht haben, weil sie anderenfalls den höchstpersönlichen Bewertungsspielraum, der nach dem StBerG jedem einzelnen Prüfer bzw. unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 bis 5 DVStB der Prüfungskommission zusteht, unangemessen einschränken würden (BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98  

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98).

mehr
  • BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00  

    Störungen bei Steuerberaterprüfung

    Nicht jedes diesbezügliche Defizit der Aufgabenstellung hat allerdings ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Prüfung zur Folge, solange die Aufgabe nicht "unlösbar" ist (BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99  

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere durch die Bildung von Prüfungsausschüssen, die § 37 a Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes vorschreibt, dafür Sorge zu tragen gesucht, daß das möglicherweise bei einzelnen Prüfern noch ungefestigte Urteil, aber auch die unterschiedlichen Erfahrungen der einzelnen Prüfer bei der Durchführung der Prüfung einander soweit wie möglich ausgleichen (vgl. Urteil des Senats VII R 34/98).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 K 460/05  

    Steuerberaterprüfung: Ablehnung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses wegen

    Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

    Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

  • BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00  

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz und Verfahrensfehler

    Die Klausur entspreche den von dem Bundesfinanzhof (BFH) u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 (BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) aufgestellten Erfordernissen an eine Prüfungsaufgabe.

    Auch soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 12 K 12086/07  

    Unterscheidung zwischen der Überprüfung fachlicher Fragen einerseits und der

    Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

    Die in der Musterlösung zuerkannten Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 2044/04  

    Behaupteter Verstoß des Steuerberaterprüfungsverfahrens gegen Grundsatz der

    Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

    Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

  • FG Brandenburg, 19.02.2003 - 2 K 316/02  

    Gerichtliche Kontrolle vom Prüfungsentscheidungen; Steuerberaterprüfung 2001

    Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

    Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte sollen demnach die Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]).

  • FG Thüringen, 28.11.2002 - III 1123/99  

    Beschränkung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums auf prüfungsspezifische

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2003 - 2 K 40/02  

    Ausgestaltung der gerichtlichen Überprüfung einer Prüfungsentscheidung

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09  

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04  

    Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 200/04  

    Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

  • FG Hamburg, 31.08.2005 - V 2/04  

    Steuerberaterprüfung: Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

  • BFH, 14.06.1999 - VII B 246/98  

    Sachverständigenbeweis

  • FG Köln, 27.01.2005 - 2 K 1010/01  

    Statthaftigkeit der Geltendmachung der generellen Ungeeignetheit eines

  • FG Nürnberg, 18.02.2000 - VII 106/98  

    Gesamtnote zwischen 4,16 und 4,5 ausreichend für

  • FG Thüringen, 31.01.2007 - III 196/05  

    Überprüfung von Entscheidungen zur mündlichen Steuerberaterprüfung durch das

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11  

    Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 428/11  

    Korrektorenbesprechungen verletzen nicht den Grundsatz der Chancengleichheit

  • FG Hessen, 16.09.2004 - 13 K 668/02  

    Beurteilungsspielraum; Antwortspielraum; Argumentation; Aufsichtsarbeit;

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09  

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • FG Köln, 08.02.2000 - 8 K 1286/99  

    Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

  • FG Hessen, 18.02.2004 - 13 K 2/04  

    Beurteilungsspielraum; Prüfungsleistung; Antwortspielraum; Steuerberaterprüfung;

  • VG Düsseldorf, 25.05.2007 - 15 L 734/07  
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