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   BFH, 20.03.2002 - X R 9/00   

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https://dejure.org/2002,1750
BFH, 20.03.2002 - X R 9/00 (https://dejure.org/2002,1750)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2002 - X R 9/00 (https://dejure.org/2002,1750)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2002 - X R 9/00 (https://dejure.org/2002,1750)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Ehegatten - Einfamilienhaus - Grundförderung - Abzugszeitraum - Trennungsjahr

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 5 Satz 3; ; EStG § 26 Abs. 1

  • RA Kotz

    Wohneigentumsförderung und getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1, 5 S. 3 § 26 Abs. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohneigentumsförderung bei Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 5 S 3
    Ehegatten; Miteigentum; Objektverbrauch; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 523
  • NJW 2002, 2663
  • NZM 2002, 572
  • FamRZ 2002, 1626 (Ls.)
  • BB 2002, 1191 (Ls.)
  • DB 2002, 1136
  • BStBl II 2002, 415
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 20.03.2002 - X R 9/00
    Die Formulierung "weiter in der bisherigen Höhe abziehen" bedeutet lediglich, dass der erwerbende Ehegatte mit dem Erwerb des Anteils hinsichtlich Abzugszeitraum und Höhe der Grundförderung die Position des veräußernden Ehegatten fortführt (Senats-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BFH/NV 2002, 98).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 20/93

    Keine Grundförderung nach § 10e EStG für eine gemeinsame Ehewohnung, auch wenn

    Auszug aus BFH, 20.03.2002 - X R 9/00
    Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten wieder als selbständige Objekte (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 24. Juli 1996 X R 20/93, BFHE 181, 70, BStBl II 1996, 603).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

    Auszug aus BFH, 20.03.2002 - X R 9/00
    Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist ein Jahresbetrag, der ungekürzt zu berücksichtigen ist, auch wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben (Senatsbeschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476).
  • FG Münster, 21.06.2021 - 10 V 473/21

    Steuerpflichtige Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

    Da der Antragsgegner bereits die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 in Bezug auf die dort berücksichtigten und vorliegend streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 622.000,00 EUR (2013) und 640.000,00 EUR (2014) angeordnet hat, ist im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden, ob er diese Aussetzung zu Recht von einer - neben den bisher eingetragenen Sicherungshypotheken unabhängigen - weiteren Sicherheitsleistung in Höhe von 616.837,21 EUR abhängig gemacht hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 07.05.2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; und vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 983 m.w.N.).

    Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH in BFH/NV 2010, 930 und in BFH/NV 2002, 983 m.w.N.).

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH in BFH/NV 2010, 930 und in BFH/NV 2002, 983 m.w.N.).

  • FG Brandenburg, 19.03.2003 - 2 K 595/01

    "Fortführung" der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht

    Der Senat folgt damit nicht dem FG Köln (in EFG 2002, 1361, 1362), das unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 20. März 2002 ( X R 9/00, BStBl. II 2002, 414) eine Analogie mangels bisheriger Förderung des verstorbenen Ehegatten ablehnt.
  • BFH, 14.05.2003 - X R 35/99

    Wohneigentumsförderung; Anschaffung vom Alleineigentümer-Ehegatten;

    Erwirbt ein Ehegatte während des Abzugszeitraums von dem anderen Ehegatten nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG dessen Miteigentumsanteil, kann nach § 10e Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG der erwerbende Ehegatte die Abzugsbeträge --auch soweit sie auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen und nicht vom anderen Ehegatten beansprucht werden-- weiter in der bisherigen Höhe abziehen (s. dazu Senatsentscheidung vom 20. März 2002 X R 9/00, BFHE 198, 523, BStBl II 2002, 415).
  • FG Köln, 11.07.2002 - 7 K 3697/02

    Eigenheimzulage - Zweitobjekt im Todesjahr des Ehegatten

    Die Vorschrift greift nur bei der Übertragung einer Förderung, die ansonsten verloren ginge (so jüngst BFH-Urteil vom 20. März 2002 X R 9/00, BStBl II 2002, 415 zur Parallelnorm in § 10e Abs. 5 Satz 3 EStG).
  • FG Sachsen, 11.05.2004 - 1 K 2372/01

    Abzugsbetrag nach § 10e EStG bei Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen

    Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 EStG , gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten wieder als selbstständige Objekte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2002 - X R 9/00, BFH/NV 2002, 983 ).
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