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   BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03   

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https://dejure.org/2004,3546
BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03 (https://dejure.org/2004,3546)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2004 - VII B 211/03 (https://dejure.org/2004,3546)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2004 - VII B 211/03 (https://dejure.org/2004,3546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; MinöStG 1993 § 25 Abs. 4; StromStG § 9 Abs. 3

  • IWW
  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; MinöStG 1993 § 25 Abs. 4; ; StromStG § 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Selbstbehalt bei Nutzung zweier verschiedener Energiequellen durch Betriebe des Produzierenden Gewerbes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebe des produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden; Berücksichtigung des Selbstbehalts von Unternehmen, die eine Energieart bzw. zwei Energiearten verwenden; Differenzierung einer Gruppe von Steuerpflichtigen ohne ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 361
  • BB 2004, 817
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Denn eine vom BVerfG geforderte Evidenz der Unsachlichkeit der Regelung und damit ein Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.) liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.
  • BFH, 25.01.2002 - III B 127/01

    Zusammenveranlagung; klärungsbedürftige Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es dem Gesetzgeber unbenommen, die Verwirklichung des Steueranspruchs durch Typisierung verfahrensrechtlich zu erleichtern und dabei die für den Staat verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6 f.).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Allein für sich genommen geben sie keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Beanstandungen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des in § 53 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 15. September 1993, BGBl I 1993, 1602, geregelten Selbstbehalts in Bezug auf den Entlastungsanspruch bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Die Grenze seines Gestaltungsspielraumes überschreitet der Gesetzgeber erst dann, wenn sich kein sachlicher Grund für die getroffene Differenzierung finden lässt, der auf nachvollziehbaren Erwägungen z.B. finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Art beruht (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81 und 20/82, BVerfGE 74, 182, m.w.N.).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Im Steuerrecht kommt es für die am Maßstab des Gleichheitssatzes vorzunehmende Prüfung insbesondere darauf an, ob durch die Differenzierung eine Gruppe von Steuerpflichtigen ohne hinreichenden sachlichen Grund stärker belastet wird als andere und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät, so dass die gesetzlichen Auswirkungen der getroffenen Differenzierung weiter greifen, als es der die Verschiedenbehandlung legitimierende Zweck rechtfertigt, und schutzwürdige Belange der Nichtbegünstigten ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigt werden (BVerfG-Beschluss vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, 245, m.w.N.).
  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 02.03.2004 - VII B 211/03
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2005 - VII B 286/04

    Insolvenzforderung - Verspätungszuschlag

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 09.08.2005 - XI B 16/04

    Betriebsstätte als häusliches Arbeitszimmer

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Rechtslage eindeutig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, BFH/NV 2004, 750, und vom 20. Dezember 2004 VI B 137/03, BFH/NV 2005, 552; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 11.08.2005 - VII B 312/04

    Haftungsbescheid; Mitverschulden des FA

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, und vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361).
  • BFH, 19.01.2010 - VII B 230/09

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Selbstbehalte im Verbrauchsteuerrecht

    In einer weiteren Entscheidung (Senatsbeschluss vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361) hat er die in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 verankerte Sockelbetrags-Regelung verfassungsrechtlich legitimiert und ausgeführt, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die sowohl Mineralöl als auch Strom einsetzen, sowohl den Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den Selbstbehalt nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform zu tragen haben.
  • BFH, 28.09.2010 - VII B 85/10

    Keine Verfassungswidrigkeit des Selbstbehalts bei der Vergütung von

    In einer weiteren Entscheidung hat er die in § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 verankerte Sockelbetrags-Regelung verfassungsrechtlich legitimiert und ausgeführt, dass es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die sowohl Mineralöl als auch Strom einsetzen, sowohl den Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG 1993 als auch den Selbstbehalt nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes zu tragen haben (Senatsbeschluss vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361).
  • BFH, 16.06.2005 - VII B 138/04

    PZU: Beweiskraft

    Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • BFH, 14.09.2005 - VII S 47/05

    Anhörungsrüge i. S. von § 133a FGO

    Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Senat bei der Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht nur darauf abgestellt, dass sich die Antwort ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, sondern auch darauf, dass sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 VII B 211/03, BFHE 205, 361, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
  • FG Sachsen, 23.02.2010 - 7 K 1890/06

    Mineralölsteuervergütung in der Land- und Forstwirtschaft; Begrenzung der

    Im Steuerrecht kommt es für die am Maßstab des Gleichheitssatzes vorzunehmende Prüfung insbesondere darauf an, ob durch die Differenzierung eine Gruppe von Steuerpflichtigen ohne hinreichenden sachlichen Grund stärker belastet wird als andere und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät, so dass die gesetzlichen Auswirkungen der getroffenen Differenzierung weiter greifen, als es der die Verschiedenbehandlung legitimierende Zweck rechtfertigt, und schutzwürdige Belange der Nichtbegünstigten ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.12.1998 VII R 21/97, BFH/NV 1999, 565 ; BFH-Beschluss vom 02.03.2004 VII B 211/03, BFH/NV 2004, 750 , jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
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