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   BFH, 14.03.2012 - X R 24/10   

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BFH, 14.03.2012 - X R 24/10 (https://dejure.org/2012,10000)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2012 - X R 24/10 (https://dejure.org/2012,10000)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2012 - X R 24/10 (https://dejure.org/2012,10000)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler - Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen - Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • openjur.de

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler; Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen; Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 7 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 4, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler - Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen - Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • Bundesfinanzhof

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler - Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen - Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1990, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 1997, § 7 S 1 GewStG 1991, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 7 S 1 GewStG 1999
    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler - Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen - Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

  • rewis.io

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler - Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" als Betriebseinnahmen - Minderung der Anschaffungskosten bei Provisionsnachlässen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Vergütungen eines Vermittlers von Beteiligungen an Personengesellschaften als Betriebseinnahmen i.R. seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit; Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Provisionen für die Beteiligungsvermittlung bei der Publikumsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung von Vergütungen eines Vermittlers von Beteiligungen an Personengesellschaften als Betriebseinnahmen i.R. seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit; Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2; GewStG § 7 Satz 1
    Keine Behandlung der Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler als Sonderbetriebseinnahmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" gelten als Betriebseinnahmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eigenprovisionen für die Zeichnung von Fondsanteilen keine Sonderbetriebseinnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 528
  • BB 2012, 1337
  • DB 2012, 1075
  • BStBl II 2012, 498
  • NZG 2012, 1357
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 27.05.1998 - X R 17/95

    Eigenprovision als Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    Daher ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme nicht erforderlich, dass es sich aus der Sicht des Steuerpflichtigen um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt, dass der Vermögenszuwachs sich im Betriebsvermögen auswirkt oder verwendet wird, oder dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat (vgl. zusammenfassend Senatsurteile vom 27. Mai 1998 X R 17/95, BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, m.w.N., und vom 2. September 2008 X R 8/06, BFHE 223, 31, BStBl II 2010, 548, unter II.1.).

    Vor diesem Hintergrund hat der BFH insbesondere entschieden, dass Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss privater Versicherungsverträge durch sie selbst oder durch ihren Ehegatten erhalten, in gleicher Weise wie Provisionen für die Vermittlung von Verträgen an Dritte zu den Betriebseinnahmen gehören (Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618).

    Durch diese Entscheidung ist zugleich die frühere Rechtsprechung, wonach Provisionen, die ein Vermittler von Kapitalbeteiligungen für die Zeichnung eigener Beteiligungen erhält, keine Betriebseinnahmen seien (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1982 IV R 183/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587), mit Zustimmung des IV. Senats des BFH aufgegeben worden (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.4.; zur Steuerbarkeit von Provisionen für den Abschluss von Eigenverträgen durch einen gewerblichen Vermittler auch BFH-Urteil vom 16. März 2004 IX R 46/03, BFHE 206, 231, BStBl II 2004, 1046, unter II.2.b bb).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung kommt es --ebenso wie bei den Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.4.)-- nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger zugleich ("privater") Nutznießer der verprovisionierten Verträge war.

    Auch hat der Senat bereits entschieden, dass es weder auf eine bestimmte zivilrechtliche Qualifikation der bezogenen Vergütung noch auf ihren Bezug zu einer konkreten Leistung des Klägers noch auf das Bestehen eines Rechtsanspruchs ankommt (Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.5.).

    Die Emissionshäuser hätten in beiden Fällen in identischer Weise über die Provisionen abgerechnet (vgl. auch zu diesem, den Rechtsgrund der Leistungen verdeutlichenden Gesichtspunkt Senatsurteil in BFHE 186, 256, BStBl II 1998, 618, unter II.6.).

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen, wonach Einnahmen eines Gesellschafters für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, die an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören würden, auch dann in Sonderbetriebseinnahmen umzuqualifizieren sind, wenn der Gesellschafter die Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an die Personengesellschaft erbringt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191; vom 7. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

    (1) In den beiden erstgenannten Entscheidungen ist dieses Ergebnis maßgebend darauf gestützt worden, dass der dortige Kommanditist sowohl die Personen- als auch die Kapitalgesellschaft beherrscht hatte und die Kapitalgesellschaft "nur formal" zwischengeschaltet war (BFH-Urteil in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720, unter 2.c, 3.) bzw. dass die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft "Umgehungsmöglichkeiten" eröffne (BFH-Urteil in BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191, unter II.2.b).

    Der BFH hat dabei entscheidend auf den Zweck der genannten Vorschrift abgestellt, eine Minderung des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720, unter 1. a.E.).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 58/02

    Sondervergütung einer Kommanditistin als Angestellte einer die Büroarbeiten der

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen, wonach Einnahmen eines Gesellschafters für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, die an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören würden, auch dann in Sonderbetriebseinnahmen umzuqualifizieren sind, wenn der Gesellschafter die Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an die Personengesellschaft erbringt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191; vom 7. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

    (2) Mit dem BFH-Urteil in BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390 hat zwar insoweit eine Neuorientierung der Rechtsprechung stattgefunden, als eine Beherrschung der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft durch den Mitunternehmer nicht mehr als erforderlich angesehen wird.

    Letzteres soll jedenfalls dann zutreffen, wenn die Personengesellschaft dem Dritten dessen Aufwendungen für die Zahlungen an den Gesellschafter ersetzt (BFH-Urteil in BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, unter II.1.c).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    Im Übrigen sei der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung, Eigenprovisionen würden ohnehin nicht für "besondere Leistungen" gezahlt (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, unter II.2.b aa).

    Provisionsnachlässe, die eine Vermittlungsorganisation (hier: Emissionshaus) gewährt, mindern vielmehr nur dann die anteiligen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft, wenn diese Nachlässe keine besonderen Leistungen des Gesellschafters an die Fondsgesellschaft abgelten (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

    Es gebe kein allgemeines Korrespondenzprinzip; Fehleinschätzungen seien über das Verfahrensrecht zu lösen (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, unter II.3.).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 71/01

    Sonderbetriebseinnahmen bei Zahlung über Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    Auch die hierfür von der Kapitalgesellschaft gezahlten Entgelte seien durch die Rechtsprechung als Sonderbetriebseinnahmen behandelt worden (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191).

    bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen, wonach Einnahmen eines Gesellschafters für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, die an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören würden, auch dann in Sonderbetriebseinnahmen umzuqualifizieren sind, wenn der Gesellschafter die Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an die Personengesellschaft erbringt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191; vom 7. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

    (1) In den beiden erstgenannten Entscheidungen ist dieses Ergebnis maßgebend darauf gestützt worden, dass der dortige Kommanditist sowohl die Personen- als auch die Kapitalgesellschaft beherrscht hatte und die Kapitalgesellschaft "nur formal" zwischengeschaltet war (BFH-Urteil in BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720, unter 2.c, 3.) bzw. dass die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft "Umgehungsmöglichkeiten" eröffne (BFH-Urteil in BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191, unter II.2.b).

  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen, wonach Einnahmen eines Gesellschafters für Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft, die an sich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören würden, auch dann in Sonderbetriebseinnahmen umzuqualifizieren sind, wenn der Gesellschafter die Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an die Personengesellschaft erbringt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 6. Juli 1999 VIII R 46/94, BFHE 189, 139, BStBl II 1999, 720; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BFHE 200, 184, BStBl II 2003, 191; vom 7. Dezember 2004 VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

    In der Folgerechtsprechung ist dann entscheidend auf die Ausgestaltung als Aufwendungsersatz abgestellt worden (BFH-Urteil in BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182, unter II.B.2.a aa a.E.).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    aa) Nach neuerer Rechtsprechung des BFH sind zwar auch bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbst für Fallgestaltungen, in denen die vom Gesellschafter erzielten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen waren --also einen wesentlich engeren Bezug zur Mitunternehmerschaft aufwiesen als im Streitfall--, entschieden, dass die sofortige Besteuerung der Sonderbetriebseinnahmen beim leistungserbringenden Gesellschafter durch eine Aktivierung der korrespondierenden Aufwendungen bei der Personengesellschaft nicht ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; vom 23. Mai 1979 I R 85/77, BFHE 128, 514, BStBl II 1979, 767, und vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, unter 3.).
  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    aa) Nach neuerer Rechtsprechung des BFH sind zwar auch bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361).
  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - X R 24/10
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung selbst für Fallgestaltungen, in denen die vom Gesellschafter erzielten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen waren --also einen wesentlich engeren Bezug zur Mitunternehmerschaft aufwiesen als im Streitfall--, entschieden, dass die sofortige Besteuerung der Sonderbetriebseinnahmen beim leistungserbringenden Gesellschafter durch eine Aktivierung der korrespondierenden Aufwendungen bei der Personengesellschaft nicht ausgeschlossen wird (BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; vom 23. Mai 1979 I R 85/77, BFHE 128, 514, BStBl II 1979, 767, und vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717, unter 3.).
  • BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77

    Vergütung - Mitunternehmer - Personengesellschaft - Gewerbebetrieb -

  • BFH, 23.05.1979 - I R 85/77

    Kommanditgesellschaft - Architektenleistung - Bauingenieurleistung -

  • BFH, 16.03.2004 - IX R 46/03

    Minderung der AK durch Provisionszahlungen

  • BFH, 02.09.2008 - X R 8/06

    Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?

  • BFH, 18.07.1979 - I R 199/75

    Investitionsprämie - Kohleprämie - Gesonderte Gewinnfeststellung -

  • BFH, 22.04.2008 - X B 125/07

    Minderung von Anschaffungskosten - Erstattung oder Vergütung von Aufwendungen für

  • BFH, 18.03.1982 - IV R 183/78

    Erwerb von Wertpapiere - Vermittlung von Wertpapierverkäufen - Betriebseinnahme -

  • FG Schleswig-Holstein, 23.07.2010 - 1 K 215/05

    Provisionen eines Anlagevermittlers für die Vermittlung von Beteiligungen an

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Insoweit wird das FG im zweiten Rechtsgang erneut die neuere Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen haben, dass bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die Anleger leisten, die sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; speziell zu Provisionen für die Vermittlung von Eigenkapital nochmals BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 36/08; bestätigend BFH-Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 43).
  • BFH, 14.03.2012 - X R 29/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 03. 2012 X R 24/10 -

    Der gegenteiligen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 23. Juli 2010  1 K 215/05, EFG 2011, 248, Rev. X R 24/10) sei nicht zu folgen.

    a) In dem Parallelverfahren X R 24/10, das Anlass für die Revisionszulassung durch das FG im vorliegenden Verfahren war, hat der Senat entschieden, dass Eigenprovisionen, die ein Vermittler von Anteilen an Schiffsfonds (geschlossene Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die originäre Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen) erhält, zu dessen Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit gehören.

    Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, unter II.1.a (BFHE).

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18

    Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die

    b) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass die streitigen Stipendienzahlungen keine Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen, weil die Universität als Stipendiengeberin nicht im Sinne der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 14.02.2006 - VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182; vom 07.12.2004 - VIII R 58/02, BFHE 208, 541, BStBl II 2005, 390; vom 14.03.2012 - X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498) in einen Leistungsaustausch zwischen den Klägern einerseits und der GbR andererseits eingeschaltet war.
  • FG Münster, 13.04.2018 - 14 K 3906/14

    Einkommensteuer: Steuerliche Behandlung von EXIST-Gründerstipendium an

    Denn die Grundlage für die von den Klägern zu 1. und zu 2. erzielten Stipendien lag jeweils in dem Stipendiatenverträgen, die diese beiden Kläger nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Klägerin zu 3., sondern gerade unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung jeweils mit der Universität abgeschlossen hatten (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.03.2012 - X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498, Rz 34).
  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Denn Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhöhen den Gewinn des Gesellschafters auch dann, wenn sie in der Gesellschaftsbilanz zu aktivieren sind (z.B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, und vom 14. März 2012 X R 24/10, BFHE 236, 528, BStBl II 2012, 498).
  • FG Münster, 26.02.2015 - 3 K 823/13

    Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Schenker festgesetzten

    Es werde auf das Urteil des BFH vom 29.02.2012 (II R 19/10, BStBl. II 2012, 498) hingewiesen.
  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 3762/07

    Provisionen für die Vermittlung von selbst gezeichneten Fondsanlagen eines

    Aus diesem Grund folgt der erkennende Senat auch nicht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen FG im Urteil vom 23. Juli 2010 1 K 215/05 (EFG 2011, 248) nach dem Provisionszahlungen, die ein selbständiger Anlagevermittler für die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen erhält, deren Unternehmensgegenstand auf den Erwerb und den Betrieb eines Seeschiffes gerichtet ist, auch dann als Betriebseinnahmen im Einzelunternehmen des Vermittlers (und nicht etwa als Sonderbetriebseinnahmen auf der Gesellschaftsebene) zu erfassen sind, wenn der Anlagevermittler selbst eine Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft gezeichnet hat, für die sein Provisionsanspruch gegenüber dem Emissionshaus in gleicher Weise abgerechnet wurde wie für die Vermittlung zeichnungswilliger Dritter (Revision anhängig im Verfahren X R 24/10).
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