Rechtsprechung
BFH, 22.09.1955 - IV 616/53 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Einordnung von Mehraufwendungen als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG(Einkommensteuergesetz) - Steuerermäßigung wegen Unterhaltsaufwendungen - Freiwillige Trennung eines Steuerpflichtigen von seiner Ehefrau ohne zwingenden Grund - Kosten der Ehescheidung als ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 61, 382
- NJW 1956, 199
- DB 1955, 1155
- BStBl III 1955, 347
Wird zitiert von ... (4)
- FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14
Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche …
Die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen leitete ein BFH-Urteil aus dem Jahre 1955 zum damaligen Streitjahr 1952 ein (Urteil vom 22. September 1955 IV 616/53 U, BFHE 61, 382; BStBl III 1955, 347), in dem der BFH ohne weitere Begründung derartige Aufwendungen als "zwar außergewöhnlich" nicht aber als zwangsläufig ansah, weil der Steuerpflichtige in seinem Scheidungsurteil für allein schuldig hinsichtlich der Scheidung der Ehe erklärt worden war. - BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U
Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten …
Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955, Slg. Bd. 61 S. 382, Bundessteuerblatt 1955 III S. 347, hinsichtlich der Aufwendungen vor der Scheidung und der Kosten des Scheidungsprozesses ein engerer Standpunkt vertreten wird, folgt ihm der erkennende Senat nicht.Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955, Slg. Bd. 61 S. 382, Bundessteuerblatt 1955 III S. 347, hinsichtlich der Aufwendungen vor der Scheidung und der Kosten des Scheidungsprozesses ein engerer Standpunkt vertreten wird, folgt ihm der erkennende Senat nicht.
Die Vorentscheidung hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (siehe Urteil IV 616/53 U vom 22. September 1955, Slg. Bd. 61 S. 382, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 347) die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen, die für die Zeit nach der Ehescheidung entrichtet wurden, zutreffend dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Obwohl diese Auffassung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955 (Slg. Bd. 61 S. 382, BStBl 1955 III S. 347) steht, vermag ihr der jetzt für die Auslegung des § 33 EStG in erster Linie zuständige erkennende VI. Senat nicht zu folgen.
Der Senat folgt auch insoweit nicht der Auffassung des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955, wonach stets die Zwangsläufigkeit der Prozeßkosten bei einem Steuerpflichtigen zu verneinen sei, dessen Ehe aus einem in seiner Person liegenden Grunde geschieden worden ist.
- BFH, 02.12.1960 - VI 148/59 U
Abschliessende Regelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen eines …
Im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955 (BStBl 1955 III S. 347, Slg. Bd. 61 S. 382) entschiedenen Sachverhalt habe er nicht die Scheidung zur Erreichung eines persönlichen Zieles gewollt; weder die Trennung noch die Scheidung sei auf seine Initiative zurückzuführen; er habe vielmehr an der Ehe festhalten wollen; die Scheidung sei gegen seinen Willen erfolgt.Er hat - insoweit zum Teil abweichend von dem Urteil IV 616/53 U vom 22. September 1955 (…a.a.O.) - auch entschieden, daß zum Nachweis der Zwangsläufigkeit auf die Schuldfrage durch die Finanzbehörden und -gerichte nicht einzugehen ist.
- BFH, 18.07.1958 - VI 16/57 U
Ablösung laufender Unterhaltungszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten …
Das Finanzgericht konnte sich insoweit zwar auf die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 616/53 U vom 22. September 1955 (BStBl 1955 III S. 347, Slg. Bd. 61 S. 382) berufen.