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   BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67   

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https://dejure.org/1968,668
BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67 (https://dejure.org/1968,668)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1968 - VI R 236/67 (https://dejure.org/1968,668)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1968 - VI R 236/67 (https://dejure.org/1968,668)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen für Unterhalt - Aufwendungen für Ausbildung - Minderjähriges Kind - Kinderfreibetrag - Außergewöhnliche Belastung - Ausländer - Aufenthalt im Inland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 418
  • NJW 1968, 1696
  • DB 1968, 919
  • BStBl II 1968, 374
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.1958 - VI 144/55 U

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten für die auswärtige

    Auszug aus BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67
    Das FG, dessen Urteil in EFG 1967, 453 veröffentlicht ist, räumte ein, daß nach dem Urteil des Senats VI 144/55 U vom 9. Juli 1958 (BFH 67, 346, BStBl III 1958, 407) die Ausbildungskosten grundsätzlich durch § 33a EStG abschließend geregelt seien.
  • BFH, 28.02.1964 - VI 314/63 U

    Steuerrechtliche Behandlung der Kosten für die Internatsunterbringung eines

    Auszug aus BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67
    Der Senat hat für Krankheitskosten eines Kindes die Berücksichtigung nach § 33 EStG zugelassen, wenngleich es sich auch hier im weiteren Sinn um Kosten des Unterhalts handelt (Urteil VI 314/63 U vom 28. Februar 1964, BFH 79, 104, BStBl III 1964, 270).
  • BFH, 13.05.1966 - VI 332/65
    Auszug aus BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67
    Bei Unterhalts- und Ausbildungskosten gesunder Kinder ist aber eine Differenzierung nicht möglich, wenn nicht die typisierende Regelung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinfällig werden soll (Urteil des Senats VI 332/65 vom 13. Mai 1966, BFH 86, 361, BStBl III 1966, 506).
  • BFH, 06.05.1959 - VI 170/58 U

    Gewährung von Familienermässigungen bei der Einkommensteuer in Form fester

    Auszug aus BFH, 23.02.1968 - VI R 236/67
    Daß diese gesetzliche Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie sich bei Steuerpflichtigen mit verschieden hohen Einkommen nicht gleich auswirkt, hat der Senat im Urteil VI 170/58 U vom 6. Mai 1959 (BFH 70, 272, BStBl III 1960, 102) bereits ausgesprochen.
  • BFH, 17.04.1997 - III B 216/96

    Die Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für den Schulbesuch eines Kindes nur dann

    Deshalb ist § 33 EStG nicht anwendbar auf die Unterbringung eines Kindes in einer Privatschule, die aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962), und zwar auch dann nicht, wenn die Unterbringung erfolgt, weil das Kind behindert ist (BFH-Urteile in BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78, und in BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962) oder weil es kein Deutsch spricht (BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

    Der Senat hat im Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67 (BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374) betont, daß die Kinderfreibeträge die tatsächliche Belastung, die den Eltern durch die Kinder entsteht, nicht voll ausgleichen sollen.

    Wie der Senat im Urteil VI R 236/67 betont hat, handelt es sich bei den nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten eines Kindes um Ausnahmen, die nicht erweitert werden dürfen.

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 38/97

    Schulgeldzahlungen bei vorübergehendem Inlandsaufenthalt

    Die über den Sonderausgabenabzug hinausgehenden Aufwendungen sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten

    Es handelt sich vielmehr um einen Pauschbetrag, der "unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen ausgleichend Rechnung tragen soll" (BFH-Urteile vom 9. Juli 1958 VI 144/55 U, BFHE 67, 346, BStBl III 1958, 407, und vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 231/67

    Steuerliche Behandlung von Mehrkosten für Heimunterbringung von Kindern einer

    Die Kinderfreibeträge des § 32 EStG wollen nicht die vollen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das Kind ausgleichen (vgl. Urteil des BFH VI R 236/67 vom 23. Februar 1968, BFH 91, 418).

    Es handelt sich hier aber um eine Ausnahme, die nicht erweitert werden kann (Urteil VI R 236/67, a.a.O.).

  • FG München, 20.10.2010 - 9 K 2227/09

    Heimkosten eines Adoptivkinds als außergewöhnliche Belastung

    Wenn der Staat bei Vermögenslosigkeit der Eltern seinerseits die Kosten trägt, so kann daraus kein Recht hergeleitet werden, dass ihnen ohne weiteres und in vollem Umfang über die gesetzlichen Grenzen des § 33 EStG eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt wird, weil sie - bei Unterbringung in einer Anstalt - in Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht die Anstaltskosten für das Kind selbst tragen (z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 1968 VI R 236/67, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1968, 374, vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BStBl II 1975, 607 und vom 18. April 1990 III R 160/86, BStBl II 1990, 962; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 33 Anm. 17; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rdnr. C 63 "Kinder" jeweils m.w.n.).
  • BFH, 10.03.1972 - VI R 155/69

    Geschiedene Ehegatten - Gemeinsame Kinder - Unterhalt - Berufsausbildung -

    Durch die Kinderfreibeträge sollen den Eltern die Unterhaltsaufwendungen nicht voll ersetzt werden (BFH-Urteil VI R 236/67 vom 23. Februar 1968, BFH 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • BFH, 20.10.1972 - III R 7/72

    Veranlagung der Vermögensteuer - Freibetrag für Kinder - Ermittlung des

    Bei dieser Freibetragsregelung ist der Gesetzgeber ersichtlich von der Überlegung ausgegangen, daß die unterschiedlichen Gründe, auf denen die Unterhaltspflicht beruhen kann, und die daraus sich ergebende unterschiedliche Höhe der Belastung im Interesse einer praktikablen Durchführung einer Massenbesteuerung am zweckmäßigsten typisiert mit einem festen Abzugsbetrag berücksichtigt wird (vgl. auch Entscheidung des BFH VI R 236/67 vom 23. Februar 1968, BFH 91, 418, BStBl II 1968, 374).
  • FG Niedersachsen, 25.06.1996 - VIII 170/93

    Ermäßigung der Einkommensteuer wegen außergewöhnlicher Belastung;

    Nach dem BFH-Urteil vom 23. Februar 1968 VI R 236/67 (BStBl 1968, 374) sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung eines - wie im vorliegenden Streitfall - noch nicht 18 Jahre alten Kindes durch den Kinderfreibetrag des § 32 Abs. 2 Nr. 1 (heute § 32 Abs. 6) abgegolten und können nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne von § 33 EStG führen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.06.1988 - 5 K 493/87
    Es handelt sich vielmehr um einen Pauschbetrag, der "unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung den sozialen Belangen aller Steuerpflichtigen ausgleichend Rechnung tragen soll" ( BFH-Urteile vom 9. Juli 1958 VI 144/55 U , BFHE 67, 346, BStBl III 1958, 407, und vom, 23. Februar 1968 VI R 236/67 , BFHE 91, 418, BStBl II 1968, 374 [BFH 23.02.1968 - VI R 236/67] ).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 292/66

    Kindergarten - Kosten der Unterbringung - Geschiedene berufstätige Mutter -

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