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| BFH, 12.05.1966 - IV 472/60 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 86, 118
- DB 1966, 1164
- BStBl III 1966, 371
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (1)
- BFH, 06.12.1955 - I 169/55 U
Körperliche Bestandsaufnahme als Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der …
Auszug aus BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
Jedoch müssen auch in diesen Fällen grundsätzlich die angefallenen Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstigen Belege aufbewahrt werden, soweit nicht der Aufbewahrungszweck auf andere Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der von Registrierkassenstreifen übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (vgl. Urteile des RFH V A 495/29 vom 27. September 1929, RStBl 1929 S. 641, und VI A 1088--1092/31 vom 2. Juni 1932, RStBl 1932 S. 591, und des BFH I 169/55 U vom 6. Dezember 1955, BStBl 1956 III S. 82 [83 rechte Spalte Ende erster Absatz], Slg. Bd. 62 S. 220; sowie Abschn. 29 Abs. 4 EStR 1963).
- BFH, 12.07.2017 - X B 16/17
Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch …
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat lediglich für Kaufleute mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aus den entsprechenden handelsrechtlichen Grundsätzen eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht abgeleitet (BFH-Urteile vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371, und vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519).Rn. 69 (b) Selbst wenn eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht bestünde, könnte der Antragsteller sich für das Unterbleiben von Aufzeichnungen zu den Namen der Kunden und den jeweils zur Verfügung gestellten Speisen und Getränken aber auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen gewährten Erleichterungen berufen (vgl. hierzu ebenfalls BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Bereits in den Gründen der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 sind neben Einzelhandelsgeschäften auch Spielautomaten sowie Stehbierhallen genannt.
- BFH, 16.12.2014 - X R 42/13
Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer …
Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da die Klägerin zur Erfüllung ihrer Einzelaufzeichnungspflicht entsprechende Grundaufzeichnungen tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch getätigt habe.Das Finanzgericht (FG) war mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1186 veröffentlichten Gründen im Wesentlichen der Ansicht, das FA sei --insbesondere unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- nicht berechtigt gewesen, Einsicht in die angeforderte Verkaufsdatei zu nehmen, da die Klägerin trotz ihrer Eigenschaft als Istkaufmann (§ 1 HGB) nicht verpflichtet gewesen sei, die von ihr getätigten Verkäufe im Einzelnen manuell oder auf einem Datenträger aufzuzeichnen.
Rn. 18 c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 19 Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 20 d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 21 e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- im Streitfall zu verneinen.
Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.
Rn. 35 g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.
- BFH, 16.12.2014 - X R 29/13
Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines …
Im Gegensatz zu den Verhältnissen zur Zeit des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) stelle sich die Frage der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen nicht, da der Kläger entsprechende Grundaufzeichnungen zur Erfüllung seiner Einzelaufzeichnungspflicht tatsächlich technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch geführt habe.Dies gelte auch angesichts des BFH-Urteils in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371.
Rn. 14 c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 15 Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 16 d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 17 e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist im Streitfall --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- zu verneinen.
Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.
Rn. 29 g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.
Dies wird durch die Einspruchsentscheidung vom 16. März 2012 bekräftigt, in der das FA unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ausführt, die GoB erforderten in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermögliche.
- BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung
Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373). - BFH, 16.12.2014 - X R 47/13
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 - …
Rn. 19 c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert, dies bedeute, dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft --einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge-- einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 20 Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 21 d) Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte --in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden-- dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
Rn. 22 e) Die Frage, ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist, ist --anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- im Streitfall zu verneinen.
Der Senat hat zwar --wenn auch unter Verweis auf das BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371-- ausgeführt, dem Kläger sei eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zuzumuten.
Rn. 34 g) Mit den vorstehenden Ausführungen weicht der erkennende Senat nicht von der Entscheidung in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371 ab.
- BFH, 12.02.2020 - X R 8/18
Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf …
Nur im Fall fehlender technischer, betriebswirtschaftlicher und praktischer Möglichkeiten lässt die Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen bei Betrieben, in denen Waren oder Dienstleistungen von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden, eine Ausnahme zu (BFH-Urteil vom 12.05.1966 - IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371). - FG Hamburg, 13.08.2018 - 2 V 216/17
Aussetzung der Vollziehung: Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsmäßiger …
Rn. 64 Der BFH hat zwar die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371). - FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23
Befugnis des Finanzamts (FA) in sämtlichen Streitjahren zu einer Hinzuschätzung …
Rn. 59 (a) Eine Einzelaufzeichnungspflicht, wie sie sich i.d.R. für buchführungspflichtige Kaufleute aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ergibt (grundlegend, auch zum Begriff und Inhalt der Einzelaufzeichnungspflicht, BFH-Urteil vom 12.5.1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371), besteht für Gewerbetreibende, die - wie der Ast - ihren Gewinn durch EÜR ermitteln, nicht.Wie der BFH mit Urteil vom 12.5.1966 IV 472/60 (BFHE 86, 118) entschieden hat, ergibt sich für Einzelhandelsunternehmer, die im allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen, aus den GoB in der Regel nicht die Verpflichtung, die baren Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen.
Soweit dies für den Senat ersichtlich ist, wurden die vom BFH im Urteil vom 12.5.1966 IV 472/60 (BStBl III 1966, 371) festgestellten Zumutbarkeitserwägungen in der ständigen BFH-Rechtsprechung auch auf diese Aufzeichnungspflicht, wenn auch unausgesprochen, übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599;… BFH-Beschlüsse vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978 und vom 12.7.2017 X B 16/17, BFHE 257, 523;… Kister in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, § 22 Rn. 37).
Vielmehr handelt es sich nach der Auffassung des Senats um einen bloßen erläuternden Hinweis, mit dem an die BFH-Rechtsprechung aus dem BFH-Urteil vom 12.5.1966 IV 472/60, (BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) angeknüpft werden sollte (in diese Richtung wohl auch BT-Drucks. 18/10667, 26).
- FG Münster, 28.06.2018 - 6 K 1929/15
Betriebsprüfung: Die elektronischen Kasseneinzeldaten sind von der Apotheke …
Rn. 32 Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH zu Recht gefolgert, dass dies grundsätzlich bedeutet, dass jedes einzelne Handelsgeschäft - einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge - einzeln aufzuzeichnen ist (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371).
Rn. 33 Für bar erlangte Kasseneinnahmen hat der BFH in diesem Zusammenhang unmissverständlich klargestellt, dass der nach den GoB aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall gerade nicht nur der am Ende eines Tages insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist, weil die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung es nicht rechtfertigt, die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln mit Benennung des Kunden, der Art der Tätigkeit und der Bareinnahme aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).
Rn. 34 Da die GoB indes nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen, hat der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte - in Betrieben, in denen Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden - dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen in der Regel nicht einzeln aufgezeichnet zu werden brauchen (BFH-Urteil vom 12.05.1966, IV 472/60, BStBl III 1966, 371 und BFH-Beschluss vom 07.02.2008, X B 189/07, juris).
- FG Hamburg, 16.11.2016 - 2 K 110/15
Schätzung bei gewerblichen Einkünften aus Eigenprostitution - …
Grundsätzlich bedeutet dies nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (vgl. Bundesministerium der Finanzen (BMF) Schreiben vom 5. April 2004, BStBl I 2004, 419; BFH Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371).Hierdurch kann den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen genügt werden (vgl. hierzu z. B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373 betreffend Nachweise durch Schichtzettel im Taxigewerbe).
- BFH, 26.03.1968 - IV 63/63
Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
- BFH, 07.02.2008 - X B 189/07
Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von …
- BFH, 07.06.2000 - III R 82/97
Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
- BFH, 01.10.1969 - I R 73/66
Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen - …
- FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Imbisses mit Döner-Verkauf durch die …
- BFH, 20.06.1985 - IV R 41/82
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Buchführung
- FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07
Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung …
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12
Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht …
- FG Bremen, 17.01.2007 - 2 K 229/04
Befugnis des Finanzgerichts zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht …
- FG Sachsen, 15.10.2015 - 4 V 513/14
Rechtmäßigkeit einer in Folge einer Außenprüfung vorgenommenen Erhöhung der …
- BFH, 31.05.1967 - I 208/63
Bestimmung der Höhe von Rechnungsabgrenzungsposten - Passive Abgrenzung von im …
- FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 6 K 4146/04
Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung einer Sonderaktionen durchführenden …
- FG Hamburg, 16.01.2018 - 2 V 304/17
Aussetzung der Vollziehung: Ordnungsgemäße Buchführung bei …
- FG Hamburg, 16.03.2017 - 2 V 55/17
Einkommensteuer, Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichten von Marktbeschickern
- BFH, 07.02.2007 - V B 161/05
NZB: sog. Schichtzettel im Taxigewerbe
- FG Münster, 10.11.2003 - 6 V 4562/03
Zulässigkeit von Chi-Quadrat-Tests und Zeitreihen-Vergleichen
- FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20
Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus …
- BFH, 07.07.1977 - IV R 205/72
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Buchführungsmangel - Beurteilung - Sachliches …
- FG Niedersachsen, 21.08.2020 - 3 K 208/18
Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung
- BFH, 13.07.1971 - VIII 1/65
Aufbewahrung - Einnahmeursprungsaufzeichnungen - Auszählung der Tageskasse - …
- FG Köln, 09.05.2017 - 5 K 727/15
Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei Einnahmeüberschussrechnung
- FG Niedersachsen, 07.12.2010 - 15 K 458/07
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer GmbH im Rahmen einer …
- FG Düsseldorf, 07.06.2016 - 13 K 2502/14
- BFH, 20.10.1971 - I R 63/70
Hauptkasse - Sonderkasse - Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - Vorliegen von …
- BFH, 14.06.2006 - XI B 130/05
NZB: Aufbewahrung von Schichtzetteln im Taxigewerbe
- FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11
Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen …
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 2/11
Einkommensteuergesetz: Schätzung der Einnahmen eines Taxiunternehmens
- BFH, 07.02.2007 - V B 162/05
Anweisungen in einer Betriebsprüfungskartei als bindende Zusage; Bestehen einer …
- FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der …
- FG Hamburg, 31.08.2011 - 6 V 25/11
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei …
- FG Münster, 24.01.2007 - 12 K 2226/05
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