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   BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96   

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https://dejure.org/1997,1786
BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96 (https://dejure.org/1997,1786)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1997 - 2 StR 339/96 (https://dejure.org/1997,1786)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1997 - 2 StR 339/96 (https://dejure.org/1997,1786)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (Abfallbegriff; Anwendung des europäischen Abfallrechts; Entledigung wegen Wertlosigkeit; Weiterverwendung als Wirtschaftsgut)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung und vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Abfallbegriff im Strafrecht - Abfalleigenschaft von Gummi-Metall-Gemischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 326

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 219
  • NStZ 1997, 544
  • StV 1998, 131
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.11.1993 - 2 StR 321/93

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Täterschaft eines Amtsträgers, der

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Den Eintritt eines konkreten Schadens setzt der Tatbestand des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. nicht voraus (BGHSt 39, 381, 385).

    c) Durch die Ablagerungen ist jeweils der tatbestandliche Erfolg der Umweltgefährdung eingetreten (vgl. BGHSt 39, 381, 385).

    Unter welchen Voraussetzungen eine Straftat "durch einen anderen" begangen wird (§ 25 Abs. 1 StGB), ist ein offenes Wertungsproblem, bei dem die Übergänge fließend sind (BGHSt 39, 381, 388 f. m.w.N.).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Die Art und Weise der Beseitigung dieser Rückstände im Rahmen der Geschäftstätigkeit der von ihnen geführten Gesellschaft ist den Angeklagten als eigenes Handeln zuzurechnen (vgl. BGHSt 37, 106, 114).
  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Entscheidend ist vielmehr - wie auch sonst bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ob der Hintermann nicht nur Tatinteresse, sondern auch von Täterwillen getragene Tatherrschaft hat (vgl. BGHSt 40, 218, 235 f.; 35, 347, 353 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Entscheidend ist vielmehr - wie auch sonst bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ob der Hintermann nicht nur Tatinteresse, sondern auch von Täterwillen getragene Tatherrschaft hat (vgl. BGHSt 40, 218, 235 f.; 35, 347, 353 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 620/93

    Fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung (Umfang der Sorgfaltspflichten

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    In den Fällen 2 und 3 waren die Angeklagten verpflichtet, sich zu vergewissern, daß die Abnehmer der Shredderabfälle, der Zeuge Ha. und die Firma TR., tatsächlich imstande und rechtlich befugt waren, die übernommenen Abfälle gefahrlos zu beseitigen (vgl. BGHSt 40, 84).
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff selbständig zu bestimmen (BGHSt 37, 21, 24; 333, 335).
  • BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90

    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

    Auszug aus BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96
    Die Einstufung als Abfall ist auch dann möglich, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden kann, solange der Besitzer sich seiner entledigen will, weil er für ihn wertlos geworden ist (BGHSt 37, 333, 335 f.).
  • OLG Celle, 15.10.2009 - 32 Ss 113/09

    Unbefugte Abfallbeseitigung durch Verschenken eines Altautos zum Zwecke des

    Der strafrechtliche Abfallbegriff ist an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff angelehnt (vgl. hierzu BGH 2 StR 339/96 vom 06.06.1997) und umfasst gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 KrW-/AbfG alle beweglichen Sachen, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will (subjektiver Abfallbegriff, gewillkürter Abfall) oder entledigen muss (objektiver Abfallbegriff, Zwangsabfall).
  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Nach diesem Maßstab bejaht der Bundesgerichtshof mittelbare Täterschaft auch bei unternehmerischer Betätigung unabhängig davon, ob die unmittelbaren Täter schuldhaft handeln (BGH, Urt. v. 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99; BGH, Urt. v. 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97).
  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Der Angeklagte R setzte damit - durch einen einzigen Organisationsakt (vgl. BGHR StGB § 52 - Handlung, dieselbe 29) - die Rahmenbedingungen für die Aktivitäten seines Kanzleipersonals und hatte mithin auch eine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft, weshalb es offenbleiben könnte, ob sein Kanzleipersonal seinerzeit in Kenntnis der Amtsträgereigenschaft des Angeklagten S diesem Aufträge erteilt hatte (vgl. BGHSt 43, 219, 232; 40, 218, 235 f.).
  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

    Dabei ist unerheblich, ob nach den maßgebenden Vorstellungen der Angeklagten von einer mittäterschaftlichen Beteiligung an der nach dem Tatplan von M. auszuführenden Tat - so das Landgericht - oder von einer Tatbestandsverwirklichung in mittelbarer Täterschaft (vgl. hierzu BGHSt 43, 219, 231 f.; BGH StV 1998, 416, 417) auszugehen ist.
  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff des Abfalls nicht; der strafrechtliche Abfallbegriff ist nach allgemeiner Meinung in Anlehnung an den verwaltungsrechtlichen Abfallbegriff zu bestimmen (BGH NStZ 1997, 544; BGHSt 37, 21, 23) [BGH 24.04.1990 - 4 StR 24/90].

    Der Bundesgerichtshof geht von einem verbleibenden Gebrauchswert einer alten Sache sogar dann noch aus, wenn deren Besitzer sich zwar einerseits von dieser befreien will, weil sie für ihn persönlich wertlos ist, wenn er sie aber gleichzeitig aber auch deshalb weggibt, weil sie als Wirtschaftsgut neuen Aufgaben dienen kann (BGH NStZ 1997, 544, 545 [BGH 06.06.1997 - 2 StR 339/96] linke Spalte).

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Für die Annahme der mittelbaren Täterschaft ist es dabei weder erforderlich, dass ein besonderer, aktiver Beitrag des Täters die Abläufe in Gang setzt, die in eine Tat münden, noch bedarf es einer aktuellen Kenntnis der einzelnen, verwirklichten Tat (vgl. BGH NStZ 1998, 568, wo sich der Tatbeitrag des Hintermannes ebenfalls in der Fortführung der Geschäfte erschöpft, vgl. auch BGH NStZ 1997, 544, 545).
  • BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

    Vielmehr ist insoweit das Verhalten des Täters maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96 - BGHSt 43, 219 ).
  • LG Mainz, 21.02.2011 - 5 O 103/05

    Erdbauarbeiten: Muss Auftraggeber LAGA-Analysen vorlegen?

    Nach den umweltstrafrechtlichen Vorschriften war auch die Beklagte als Eigentümerin bzw. Erzeugerin (§ 3 Abs. 5 KrW/AbfG) von rund 57.000 Kubikmetern Aushub ("Abfall") organisatorisch dafür verantwortlich, dass schadstoffbelastetes Erdreich nicht unter Verstoß gegen verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Verfahren vermischt, abgelagert oder beseitigt wurde (BGHSt 43, 219).

    Es ist nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde bei der Ausschreibung von Erdbauarbeiten lediglich darauf achtet, dass der wegen Kontaminationsverdacht als "Abfall" einzustufende Erdaushub möglichst kostengünstig und mit möglichst wenig Aufwand irgendwie beseitigt wird (BGHSt 43, 219).

    Dass es sich bei den rund 57.000 Kubikmetern Auffüllungen um "Abfall" handelte, folgt daraus, dass sich die Beklagte dieses Materials in jedem Fall entledigen wollte, weil sie ihn für wertlos hielt (vgl. BGHSt 37, 333, 335 f.; 43, 219).

  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19

    Anforderungen an den Eventualvorsatz bei der Geldwäsche (keine genauen

    Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August 1987 - 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 - 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 - 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).'.
  • OLG Stuttgart, 30.11.2022 - 1 Rv 15 Ss 647/22

    Einordnung eines abgemeldeten Fahrzeugs mit Korrosionen als Abfall bei Bedrohung

    Zutreffend wählt die Strafkammer zur Konkretisierung des Abfallbegriffs § 3 KrWG, denn der Begriff des Abfalls als Tatobjekt des § 326 StGB ist in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen (BGH NStZ 1990, 438; 1991, 282 = BGHSt 37, 333; NStZ 1997, 544 = BGHSt 43, 219; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 243; Thomas Fischer, StGB, 69. Aufl. § 326, Rn. 2).
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