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   BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87   

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BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87 (https://dejure.org/1988,2108)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1988 - 2 StR 599/87 (https://dejure.org/1988,2108)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1988 - 2 StR 599/87 (https://dejure.org/1988,2108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Auszug aus BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87
    Anders wäre es dann, wenn die Strafkammer noch Zweifel daran gehabt hätte, ob eine Person dieses Namens existierte und in der beschriebenen Weise an der Tat des Angeklagten beteiligt war (vgl. BGH MDR 1987, 778 und H.W. Schmidt MDR 1987, 971).
  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Bandenmäßige Begehung setzt jedoch voraus, daß sich die Beteiligten mit dem ernsthaften Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige Straftaten der gesetzlich umschriebenen Art zu begehen (vgl. BGHSt 38, 26, 31; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 3; BGH NStZ 1992, 497 f.).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Zwar macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig, der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1).
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 187/97

    Voraussetzungen eines Aufklärungsbeitrags des Täters - Beitrag des Täters zu

    Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann aufgrund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).
  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung

    Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH, Urt. vom 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).
  • BGH, 04.06.1992 - 4 StR 170/92

    Bande - Betäubungsmittel - Drogen - Fortsetzungstat - Bandenwille - Planung

    Die Feststellungen lassen es auch als nicht fernliegend erscheinen, daß sich der Angeklagte mit C. mit dem ernsthaften Willen verbunden hatte, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen (vgl. BGH StV 1991, 517 (518), zum Abdruck in BGHSt 38, 26 bestimmt; BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1).
  • BGH, 13.09.1988 - 1 StR 451/88

    Auszugsweise Verlesung von Briefen die während des Aufenthalts der Angeklagten in

    Der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich nur schuldig, wer den ernsthaften Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer die dort genannten Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1; Körner, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 24; Schild GA 1982, 55, 81).
  • BGH, 19.05.1992 - 1 StR 162/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt mithin voraus, daß sich die Beteiligten mit dem Willen zusammengetan haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten der dort bezeichneten Art zu begehen (BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1, Bande 1).
  • BGH, 04.10.1989 - 3 StR 350/89

    Überzeugung des Tatgerichts als Maßgabe des Aufklärungserfolgs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den Aufklärungserfolg auf die Überzeugung des Tatgerichts an (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3, 9, 13 und Prüfungspflicht 1).
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