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   BGH, 07.01.1998 - 5 StR 609/97   

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https://dejure.org/1998,4727
BGH, 07.01.1998 - 5 StR 609/97 (https://dejure.org/1998,4727)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1998 - 5 StR 609/97 (https://dejure.org/1998,4727)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1998 - 5 StR 609/97 (https://dejure.org/1998,4727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 410/95

    DDR - Gesamtstrafe - Wiedervereinigung - Hauptstrafe

    Auszug aus BGH, 07.01.1998 - 5 StR 609/97
    Der neue Tatrichter wird eine Hauptstrafe für die drei ersten Taten gemäß §§ 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleibenden zwölf für die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages begangenen Taten rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben (noch offengeblieben in BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12).
  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straftat zu Zeiten der

    Auch sonst ist eine Einhaltung des Grundsatzes strikter Alternativität nicht durchgängig möglich (vgl. zur Sanktionsfindung bei mehreren Taten: BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 13; zur Anwendung des JGG neben DDR-Strafrecht: BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 6, Gesetzesänderung 5).
  • BGH, 25.06.2002 - 4 StR 219/02

    Bemessung der Gesamtstrafe (Festsetzung einer Hauptstrafe nach DDR-Strafrecht)

    Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2005 - 5 StR 299/05

    Verfahrenseinstellung wegen Verjährung und Urteilsaufhebung

    Solches hätte es aber auch geboten, für diese Taten eine Hauptstrafe nach §§ 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13).
  • BGH, 02.12.2003 - 5 StR 516/03

    Gesamtstrafenbildung (Festsetzung einer Hauptstrafe)

    Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13).".
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 396/98

    Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung in einem Rechtsmittelverfahren -

    Aus der Hauptstrafe und den für die nach dem Strafrecht der Bundesrepublik zu beurteilenden Taten festzusetzenden Einzelstrafen (§ 53 StGB) ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13; BGH, Beschluß vom 12. August 1998 - 2 StR 347/98).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 551/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch eines Schutzbefohlenen;

    Dies entzieht der für die erste Tatserie - prinzipiell zutreffend (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - DDR-StGB 12 und 13) - verhängten Hauptstrafe die Grundlage.
  • BGH, 06.10.1998 - 4 StR 398/98

    Anwendung von StGB neben StGB-DDR wegen des Grundsatzes aus § 2 Abs. 3 StGB;

    Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13; BGH, Beschluß vom 12. August 1998 - 2 StR 347/98).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Er gibt zu erwägen, ob nicht in den Fällen, in denen der frühere Richter zwar eine "Gesamtstrafe" verhängt, es aber - möglicherweise in Verkennung des Sanktionensystems des StGB - insgesamt unterlassen hat, Einzelstrafen festzusetzen, die sogenannte "Gesamtstrafe" entsprechend den Fällen einzubeziehender "Hauptstrafen" im Sinne des DDR-StGB (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12 und 13) wie eine "Einzelstrafe" zu behandeln.
  • BGH, 31.03.1998 - 5 StR 62/98

    Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

    Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen für die Straftaten II. 4 bis 11 ist daher eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Januar 1998 - 5 StR 609/97 -), die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre festsetzt; dies entspricht dem vom Tatrichter ausdrücklich vorgesehenen "Gesamtstrafübel" (vgl. UA S. 24).
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