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   BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95   

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BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95 (https://dejure.org/1996,2043)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1996 - 5 StR 623/95 (https://dejure.org/1996,2043)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1996 - 5 StR 623/95 (https://dejure.org/1996,2043)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45
  • NStZ-RR 1996, 323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
    bb) Auch den Erfahrungssatz, daß jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluß auf einen Tötungsvorsatz nahelegt (vgl. BGH DtZ 1993, 255 - insoweit in NStZ 1993, 488 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), hat der Tatrichter nicht übersehen.

    Auch dies ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 39, 168, 194; BGH NStZ 1993, 488 und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - a. E.).

    Dies begründet hier jedoch keinen Rechtsfehler, weil der Angeklagte weder an der Gestaltung von Organisationsstrukturen beteiligt war noch solche ausgenutzt hat (vgl. dazu BGHSt 40, 218) noch in einer konkreten Situation unmittelbar einen Befehl zum Schießen erteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -).

  • BGH, 08.06.1993 - 5 StR 88/93

    Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes - Schluss auf einen

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
    bb) Auch den Erfahrungssatz, daß jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluß auf einen Tötungsvorsatz nahelegt (vgl. BGH DtZ 1993, 255 - insoweit in NStZ 1993, 488 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), hat der Tatrichter nicht übersehen.

    Auch dies ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 39, 168, 194; BGH NStZ 1993, 488 und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - a. E.).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
    Dies begründet hier jedoch keinen Rechtsfehler, weil der Angeklagte weder an der Gestaltung von Organisationsstrukturen beteiligt war noch solche ausgenutzt hat (vgl. dazu BGHSt 40, 218) noch in einer konkreten Situation unmittelbar einen Befehl zum Schießen erteilt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 -).
  • BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

    Mauerschützen II

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
    Auch dies ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 39, 168, 194; BGH NStZ 1993, 488 und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - a. E.).
  • BGH, 15.02.1995 - 2 StR 513/94

    Soldat - Befehl - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 20.03.1996 - 5 StR 623/95
    Auch dies ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGHSt 39, 168, 194; BGH NStZ 1993, 488 und 1995, 286; BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 494/95 - a. E.).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Zur Verhinderung eines Grenzdurchbruchs ohne Tötungsvorsatz abgegebene Schüsse werden nicht für strafbar gehalten (BGHSt 39, 168, 194; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45, 49; BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488); dabei bezieht sich der Vorbehalt zur Frage der Rechtswidrigkeit - bei Annahme jedenfalls gegebener Entschuldigung - ersichtlich darauf, daß insoweit zusätzlich zur Ausreisefreiheit das - in derartigen Fällen hochgradig gefährdete - Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit tangiert war.
  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

    Als im Rahmen der Befehlskette mitverantwortlichen mittelbaren Täter hat er den Vergatterer bislang nicht angesehen, vielmehr in einem Sonderfall, in welchem Vergatterer wie Schützen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen war, die bei anderer Beweislage anzunehmende Verantwortlichkeit des Vergatterers als Anstifter oder Gehilfe offengelassen (BGHR StGB § 25 Abs. 1 - Mittelbare Täterschaft 6; vgl. auch Willnow JR 1997, 221, 226).

    Die Entscheidung des Senats hat die Konsequenz, daß Fälle der Vergatterung ohne anschließenden tödlichen Schußwaffengebrauch nicht etwa nach Vorschriften über versuchte Anstiftung oder nach wehrstrafrechtlichen Spezialnormen (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 1 - Mittelbare Täterschaft 6) strafbar sind.

  • BGH, 17.12.1996 - 5 StR 137/96

    Rechtswidrigkeit und Schuld bei bedingt vorsätzlichen Todesschüssen auf einen

    Der hierin liegende Erfolgsmangel ist nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art stets ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes (vgl. BGHSt 41, 149; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44; vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).

    Schießen mit bloßem Verletzungsvorsatz begründet in Fällen der vorliegenden Art, auch wenn es unbewaffneten Flüchtlingen galt, keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf (BGHSt 39, 168, 194 f.; 41, 10, 15; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH WStG § 5 Abs. 1 Schuld 1; BGH NStZ 1993, 488).

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 548/08

    Unbegründete Revision (Beruhen)

    Es bleibt schon unklar, ob die Schwurgerichtskammer die erkannte abstrakt hohe Gefährlichkeit der Benutzung einer Schusswaffe (UA S. 9) im Sinne des von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Erfahrungssatzes hinreichend berücksichtigt hat, dass jede Form des Schießens mit einer scharfen Waffe in Richtung auf einen Menschen wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf einen Tötungsvorsatz nahe legt (BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 5 StR 453/07).
  • BGH, 15.10.2003 - 5 StR 305/03

    Beweiswürdigung (DDR-Grenzpolizisten; Mauerschützen; bedingter Tötungsvorsatz:

    Die Erkenntnis von der bestehenden Befehlslage nötigte das Tatgericht nicht zu dem Schluß, daß der Angeklagte G ihr durch Abgabe von Schüssen auf den Flüchtling mit bedingtem Tötungsvorsatz unbedingt Folge zu leisten bereit gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45).

    Aus Rechtsgründen gezwungen war das Tatgericht hierzu indes nicht (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45) und bei der beschriebenen Ausgangslage auch nicht zu einer näheren Erörterung jener besonderen Gefahrenmomente verpflichtet, deren rechtsfehlerhafte Verkennung oder Vernachlässigung nicht zu besorgen ist.

  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 453/07

    Verfahrensrüge nach § 261 StPO (Inbegriff der Hauptverhandlung; Beweiswürdigung);

    Das Landgericht hat danach die Grundlagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl. BGHSt 42, 65, 69; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45), dass jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den Tötungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt.
  • BGH, 15.06.2000 - 4 StR 139/00

    Feststellung eines Tötungsvorsatzes (in Abgrenzung zum bloßen Vorsatz bezüglich

    Auch hier ist der Tatrichter nicht darauf eingegangen, daß jede Form des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluß auf einen Tötungsvorsatz nahelegt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.1997 - 5 StR 37/97

    Schusswaffengebrauch gegen Grenzflüchtlinge an der innerdeutschen Grenze -

    In Fällen des Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze wird - sofern nicht im Einzelfall die Beweislage aufgrund besonderer Sachverhaltsgestaltung anderes ergibt - mit Rücksicht auf den Zeitablauf und im Blick auf die den tödlichen Schußwaffengebrauch einschließende Befehlslage, deren unauffällige Nichtbefolgung manche Grenzsoldaten naheliegend erstrebten, ein Tötungsvorsatz regelmäßig schwer zu beweisen sein, wenn ein Flüchtling unverletzt geblieben ist oder jedenfalls nicht schwer verletzt wurde (vgl. BGHSt 41, 149, 152; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 44, 45; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996 - 5 StR 137/96 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1996 - 5 StR 705/95 -).
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