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   BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87   

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https://dejure.org/1987,1310
BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87 (https://dejure.org/1987,1310)
BGH, Entscheidung vom 12.03.1987 - 1 StR 83/87 (https://dejure.org/1987,1310)
BGH, Entscheidung vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87 (https://dejure.org/1987,1310)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von Falschgeld und dem Verbrechen der Geldfälschung - Rechtmäßigkeit der Einziehung als Nebenstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6
  • StV 1987, 389
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87
    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 681/83

    Einziehung eines Personenkraftwagens - Berücksichtigung der Einziehung eines

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87
    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • BGH, 03.05.1984 - 1 StR 203/84

    Notwendigkeit der Angabe des Wertes von Geräten deren Einziehung angeordnet ist

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87
    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85

    Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung

    Auszug aus BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87
    Die Urteilsgründe lassen nich erkennen, daß der Tatrichter sich des Charakters dieser Einziehung als Nebenstrafe bewußt war und bedacht hat, daß eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe erforderlich ist um insgesamt zu einer angemessenen Reaktion zu kommen (vgl. BGH MDR 1983, 767, 768 = StV 1983, 327/328; BGH MDR 1984, 241 = StV 1984, 152; BGH, Beschl. vom 3. Mai 1984 - 1 StR 203/84; vgl. auch BGH StV 1986, 58).
  • OLG Celle, 06.05.1996 - 3 Ss 21/96

    Strafbarkeitsvoraussetzungen wegen versuchten Computerbetrugs; Ausgestaltung der

    Die Einziehung - insbesondere die Einziehung wertvoller Gegenstände - macht eine Gesamtbetrachtung der als Tatfolge angeordneten Sanktionen erforderlich, denn bei der Einziehung handelt es sich um eine Nebenfolge der Tat mit Strafcharakter, die den Angeklagten ebenfalls belastet und deswegen Bedeutung auch für die Hauptstrafe gewinnt (vgl. etwa BGH NJW 1983, 2710 [BGH 26.04.1983 - 1 StR 28/83] ; NStZ 1985, 362 [BGH 06.03.1985 - 2 StR 845/84] ; StV 1987, 389 ; 1989, 529 ).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Die Urteilsgründe müssen ausweisen, dass dem Tatrichter bei einer Einziehung mit Strafcharakter bewusst war, (Neben-)Strafe zu verhängen, und dass er aus diesem Grund - um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu kommen - eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe vorgenommen hat (BGH NJW 1983, 2710 [2711]; BGH StV 1987, 389).
  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

    Dabei wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, nähere Feststellungen zum Wert des eingezogenen PKW zu treffen, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Nebenstrafe der Einziehung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe angemessen berücksichtigt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1996, 206; BGH, Beschluß vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98

    Einziehung eines PKWs

    Das Landgericht hat - für sich genommen rechtsfehlerfrei - bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die Einziehung des Pkw strafmildernd berücksichtigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; BGH StV 1993, 359; 1994, 76; 1996, 206).
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

    Dem steht nicht entgegen, daß die Einziehung als Nebenstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 1987, 389).
  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87

    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).
  • BGH, 27.06.2001 - 2 StR 204/01

    Unterlassene Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hangvermutung

    Die Einziehungsanordnung kann Einfluß auf die zu bemessende Strafe haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16), die Anordnung von Verfall dagegen nicht (vgl. BGHR StGB § 73 d Strafzumessung 1).
  • BGH, 22.12.1992 - 1 StR 618/92

    Einziehung - Verhältnismäßigkeit - Strafzumessung - Nebenstrafe

    Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 6, 12, 16).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 483/00

    Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Aufklärungserfolg)

    Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995.301; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16).
  • BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95

    Strafmildernde Berücksichtigung - Wert - Eingezogener Gegenstand

    Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, denn aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht bei der Strafbemessung den Wert des zugleich eingezogenen Pkw des Angeklagten berücksichtigt hat, obwohl dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten war (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12, 16; Senatsbeschlüssevom 16. März 1995 - 4 StR 105/95 und13. Juli 1995 - 4 StR 349/95).
  • OLG Rostock, 09.03.2005 - 1 Ss 28/05

    Strafprozessrecht: Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die

  • BGH, 16.03.1995 - 4 StR 105/95

    Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Strafzumessung - Wert der

  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 357/99

    Strafzumessung; Einziehung von Vermögensgegenständen; Schuldausgleich;

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 204/92

    Konkurrenzverhältnis zwischen den Tatbestandsalternativen des Erwerbs und des

  • BGH, 01.09.1998 - 4 StR 367/98

    Berücksichtigung der Einziehung eines wertvollen Gegenstandes bei Bemessung einer

  • BGH, 13.07.1995 - 4 StR 349/95

    Einziehung - Wert der Sache - Strafzumessung

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