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   BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90   

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BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,3195)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1990 - 3 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,3195)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1990 - 3 StR 73/90 (https://dejure.org/1990,3195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 12
  • NStZ 1990, 332
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90
    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 3, 8 - 10).
  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86

    Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 16.03.1990 - 3 StR 73/90
    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Vorleben 3, 8 - 10).
  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung dürfen Umstände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12, 23; BGH StV 1984, 21).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten aber nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9 und 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 702/93

    Allgemeine Lebensführung - Tat - Anklage - Urteil - Strafzumessung -

    Umstände der allgemeinen Lebensführung dürfen bei der Strafzumessung nur berücksichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (BGH StV 1984, 21; BGHR StGB § 46 II Vorleben 3, 7, 8, 9, 10, 12).
  • BGH, 12.01.1996 - 2 StR 642/95

    Anstiftung zu einem Vergehen gegen das Ausländergesetz - Rüge der Verletzung

    Strafschärfend darf die Art der Lebensführung des Angeklagten nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der Tat selbst in einem Zusammenhang steht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, 12).
  • BGH, 20.08.1993 - 2 StR 427/93

    Berücksichtigung der günstigen Sozialprognose beider Strafbemessung

    In diesem Zusammenhang hätte der Erörterung bedurft, welche Wirkung auf den Angeklagten die zur Zeit der Hauptverhandlung bereits sieben Monate andauernde Untersuchungshaft (vgl. BGH StV 1990, 303; 1990, 443; 1992, 63; BGH, Beschlüsse vom 16. März 1990 - 3 StR 73/90 und vom 16. Juli 1993 - 2 StR 322/93) sowie das Wissen darum hatte, daß er seiner Familie nur durch verantwortungsbewußte straffreie Führung wieder aus den durch ihn verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten heraushelfen konnte.
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