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   BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96   

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https://dejure.org/1996,7675
BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96 (https://dejure.org/1996,7675)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1996 - 2 StR 209/96 (https://dejure.org/1996,7675)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1996 - 2 StR 209/96 (https://dejure.org/1996,7675)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 597/86

    Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis als Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 22.07.1988 - 2 StR 361/88

    Berücksichtigung der Lebensführung eines Angeklagten bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 23.08.1989 - 3 StR 264/89

    Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung bei der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 315/89

    Reichweite der strafschärfenden Berücksichtigung des Vorlebens und der konkreten

    Auszug aus BGH, 20.09.1996 - 2 StR 209/96
    Die Lebensführung eines Angeklagten und sein außerhalb der Tatausführung liegendes Verhalten dürfen nur dann bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn sie eine Beziehung zur abgeurteilten Tat haben (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 8, 9, 10, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 13.08.2013 - 4 StR 288/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Tätermotiven und allgemeinen

    Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Beschluss vom 20. September 1996 - 2 StR 209/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 27; Beschluss vom 23. August 1989 - 3 StR 264/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 9; Beschluss vom 22. Juli 1988 - 2 StR 361/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8; Beschluss vom 13. November 1987 - 2 StR 558/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 7).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 89/20

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter Berücksichtigung der

    Die Lebensführung als solche darf einem Angeklagten jedoch nicht angelastet werden, solange sich diese weder als strafbares Verhalten darstellt, noch sonst in einer Beziehung zu den abgeurteilten Taten steht, also wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zur Tat gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.1994 - 2 StR 702/93, juris Rn 9; Beschluss vom 20.09.1996 - 2 StR 209/96, juris Rn 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17 m.w.N.).
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