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   BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95   

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https://dejure.org/1996,3140
BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95 (https://dejure.org/1996,3140)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1996 - 3 StR 580/95 (https://dejure.org/1996,3140)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 3 StR 580/95 (https://dejure.org/1996,3140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Verfahrensrüge - Vereidigung eines Zeugen - Abwesenheit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16
  • StV 1996, 530
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).

    Da die Zeugin B. der Gruppe um die Angeklagten angehörte und von dem Tatopfer im Ermittlungsverfahren der Tatbeteiligung bezichtigt worden war, wäre es in Betracht gekommen, daß die Angeklagten auf ein Absehen von Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO wegen des Verdachts der Beteiligung, der nur entfernt zu sein braucht (BGHSt 26, 218, 220) [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75], hingewirkt hätten.

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).

    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Abwesenheit der Angeklagten keinen wesentlichen Teil in der Hauptverhandlung betrifft, weil sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Frage der Vereidigung auch im Falle ihrer Anwesenheit nicht hätten beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5).

  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Diese Verfahrensvorgänge gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, während der ein Angeklagter von der Hauptverhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1985 - 3 StR 335/85

    Vereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten - Entfernung des

    Auszug aus BGH, 10.01.1996 - 3 StR 580/95
    Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Abwesenheit der Angeklagten keinen wesentlichen Teil in der Hauptverhandlung betrifft, weil sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Frage der Vereidigung auch im Falle ihrer Anwesenheit nicht hätten beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986, 133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04

    Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des

    In Unkenntnis des Inhalts der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Ob trotz der in neueren Entscheidungen - auch des Senats - deutlich gewordenen Vorbehalte an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 2541, 2542; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 m.w.Nachw.), bedarf hier keiner Erörterung.

    Selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Vernehmung in § 247 StPO (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16 unter Hinweis auf Basdorf, Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.), war die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin J. , von der nicht diese Zeugin, sondern die Vernehmung des geschädigten Mädchens betreffenden Ausschließung des Angeklagten ersichtlich nicht gedeckt.

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch dem Umstand, daß der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hatte, Bedeutung beigemessen: In diesem Fall ist die Entlassung kein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH, Beschl. vom 10. August 1995 - 5 StR 272/95); der Beschwerdeführer muß eine solche Erklärung des Angeklagten als im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wesentliche Verfahrenstatsache mitteilen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16).
  • OLG Dresden, 16.07.1999 - 2 Ss 166/99

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nach Entfernung des Angeklagten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen - nur dieser Verfahrenssachverhalt soll zunächst hier erörtert werden - nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 StPO ; diese Vorgänge bilden außerhalb der Vernehmung einen wesentlichen Teil der in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführenden Hauptverhandlung (s. z.B. BGH, StV 1996, 530 ; BGH, NStZ 1986, 133 ; BGHR, StPO § 247 Abwesenheit 2, 16; Angeklagter 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 247 Rdn. 19; Diemer in KK- StPO , 4. Aufl., § 247 Nr. 16; eingehende Überblicke über die Rechtsprechung und die Problematik mit Lösungsvorschlägen von Meyer-Goßner in Festschrift für Pfeiffer, S. 311, 314 f., 317 und Basdorf in Festschrift für Salger, S. 203 ff.).
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